Öffentliche Bekanntmachung „Leitungseinführung Beuren“

Einleitung des Planfeststellungsverfahrens durch das Regierungspräsidium Freiburg und Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Planunterlagen

Einleitung des Planfeststellungsverfahrens durch das Regierungspräsidium Freiburg und Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Planunterlagen

Die TransnetBW GmbH hat die Feststellung des Planes nach § 43 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. m. §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) für die Leitungseinführung Beuren beantragt.

1. Das Vorhaben ist Bestandteil der Netzverstärkungsmaßnahme „Höchstspannungsleitung Herbertingen – Waldshut-Tiengen – Waldshut-Tiengen/Weilheim mit Abzweig Pfullendorf/Wald und Abzweig Beuren; Drehstrom Nennspannung 380 kV“ bzw. Vorhaben Hochrhein. Die Maßnahme ist als Vorhaben Nr. 23 Teil des Bundesbedarfsplans.

Gegenstand des beantragten Planfeststellungsverfahrens ist die Leitungseinführung am Umspannwerk (UW) in Beuren. Die TransnetBW GmbH plant, das bestehende Umspannwerk auf der Gemarkung Beuren der Stadt Singen (Hohentwiel) von 220-Kilovolt (kV) auf 380-kV umzubauen. Bedingt durch den Umbau muss die künftige Leitungseinführung nach Süden verlegt werden. Im Bestand verläuft die 220-kV-Leitungsanlage (LA) 4953 ab dem Punkt Nenzingen parallel zur Autobahn A98 bis zum UW Beuren. Das UW Beuren muss künftig an die neue 380-kV-Hauptleitung angeschlossen werden. Im Zuge des Vorhabens wird die Einführung der Leitung in das UW mit zwei neuen Masten inkl. Schutzstreifen sowie ein Provisorium mit Abankerungen und ein provisorischer Auflastmast beantragt. Der Antrag umfasst auch den Rückbau der drei Bestandsmasten. Der Umbau des Umspannwerks Beuren ist hingegen nicht Gegenstand des Vorhabens.

Bestandteil der Planung ist schließlich auch die Durchführung von ökologischen Kompensationsmaßnahmen, mit denen die durch das Vorhaben verursachten Eingriffe ausgeglichen bzw. ersetzt werden sollen. Hiervon betroffen sind die Gebiete der Kommunen Volkertshausen (Gemarkung Volkertshausen), Steißlingen (Gemarkung Steißlingen), Singen (Gemarkung Beuren) und Gammertingen (Gemarkung Bronnen).

2. Die Planunterlagen für das Vorhaben mit dem Erläuterungsbericht können von Donnerstag, 15. Februar, bis einschließlich Donnerstag, 14. März 2024 über die Internetseiten der Stadt Singen unter www.singen.de (Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“) zur Einsichtnahme aufgerufen und heruntergeladen werden.

Sofern ein Beteiligter dies verlangt, wird ihm eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Das Verlangen ist während des oben genannten Einsichtnahmezeitraums an das Regierungspräsidium Freiburg (Referat 24, 79083 Freiburg im Breisgau) zu richten.

3. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Möglichkeit zur Einsichtnahme, also bis einschließlich Donnerstag, 28. März 2024, schriftlich oder zur Niederschrift beim

Regierungspräsidium FreiburgReferat 2479083 Freiburg i. Br. (schriftlich)bzw. Kaiser Joseph Straße 16779098 Freiburg i. Br. (zur Niederschrift)

oder bei der 

Stadt SingenAbteilung Stadtplanung, Zimmer 143, 144Hohgarten 2, 78224 Singen

Einwendungen gegen den Plan erheben (Einwendungsfrist).

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 LVwVfG einzulegen, werden hiermit entsprechend von der Möglichkeit der Einsichtnahme benachrichtigt. Gleichzeitig wird ihnen Gelegenheit gegeben, innerhalb der oben genannten Einwendungsfrist schriftlich Stellung zu nehmen.

Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung bzw. Stellungnahme beim Regierungspräsidium Freiburg oder bei der Stadtverwaltung Singen / der Gemeindeverwaltung Volkertshausen maßgeblich. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Planfeststellungsverfahren alle Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt entsprechend auch für Stellungnahmen der Vereinigungen.

Die Schriftform der Einwendung bzw. der Stellungnahme (= mit handschriftlicher Unterschrift versehenes Schreiben) kann ersetzt werden durch Übermittlung auf elektronischen Weg, sofern diese den Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 LVwVfG entspricht; Einwendungen mit einfacher E-Mail sind nicht zulässig.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Vorbringen im Rahmen einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung nicht als Einwendung anzusehen ist und daher im förmlichen Planfeststellungsverfahren wiederholt werden muss, wenn es im Verfahren beachtlich sein soll. Einwendungen müssen die konkrete Betroffenheit des geltend gemachten Belangs erkennen lassen.

Für Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen, die den vorstehenden Anforderungen nicht entsprechen oder auf denen Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben, können unberücksichtigt bleiben.

In Anwendung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir darauf hin, dass die erhobenen Einwendungen und die darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für dieses Planfeststellungsverfahren vom Referat 24 (Recht und Planfeststellung) des Regierungspräsidiums als Verantwortlichem erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Die persönlichen Daten werden benötigt, um den Umfang der jeweiligen Betroffenheit beurteilen zu können und werden an den Vorhabenträger und seine Beauftragten zur Auswertung weitergegeben. Es handelt sich um eine erforderliche Verarbeitung nach Art. 6 Absatz 1 Satz 1 c DSGVO. Sowohl der Vorhabenträger als auch dessen Beauftragte sind zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Die Daten werden so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für den genannten Zweck erforderlich ist. Auf Verlangen werden Name und Anschrift des Einwenders vor der Weitergabe der Einwendung unkenntlich gemacht, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind. Ergänzend wird auf die Datenschutzerklärung der Planfeststellungsbehörde des Regierungspräsidiums Freiburg (u.a. mit den Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten) verwiesen. Diese ist abrufbar unter www.rp-freiburg.de/datenschutz-planfeststellung

4. § 73 Abs. 6 LVwVfG sieht vor, dass nach Ablauf der Einwendungs- bzw. Äußerungsfrist die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Vereinigungen, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden (Erörterungstermin).

Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 43a Nr. 3 EnWG ein Erörterungstermin nicht stattfindet, wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind, ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf privatrechtlichen Titeln beruhen, oder alle Einwender auf einen Erörterungstermin verzichten. Im Übrigen kann gem. § 43a Nr. 3 S. 1 EnWG auf einen Erörterungstermin verzichtet werden. Dies kann insbesondere dann erfolgen, wenn nur wenige Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben worden sind.

Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt.

Es wird darauf hingewiesen,

  • dass Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, vom Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind und
  • dass bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 2 und 4 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) der Erörterungstermin durch eine Onlinekonsultation oder – mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten – durch eine Video- oder Telefonkonferenz ersetzt werden kann.

5. Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt. Neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vorhabenträger und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

Bei Zulassung des Vorhabens entscheidet die Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss über die Einwendungen, über die im Erörterungstermin keine Einigung erzielt worden ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen sowie über die Stellungnahmen der Vereinigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. 

6. Die Vorschriften des § 43m Abs. 1 und 2 EnWG finden Anwendung. In der Folge wird von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach den Vorschriften des § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) abgesehen.

Das Regierungspräsidium bittet weiterhin um Beachtung nachfolgender Punkte:

  • Kosten, die durch Einsichtnahme in Planunterlagen, die Erhebung von Einwendungen und Teilnahme am Erörterungstermin entstehen, können nicht erstattet werden.
  • Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsbeschluss dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Planfeststellungsverfahren, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.
  • Von Beginn des Einsichtnahmezeitraums an tritt die Veränderungssperre auf den vom Plan in Anspruch genommenen Grundstücken nach § 44a Abs. 1 EnWG in Kraft. Außerdem steht ab diesem Zeitpunkt dem Vorhabenträger nach § 44a Abs. 3 EnWG ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.

Allgemeine Informationen zum Thema Planfeststellung können auf der Internetseite https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/abt2/ref24/ abgerufen werden.

Diese Bekanntmachung kann sowohl auf der Internetseite der Stadt Singen unter www.singen.de als auch auf der des Regierungspräsidiums Freiburg www.rp-freiburg.de unter der Rubrik „Aktuelles“ eingesehen werden.

Singen, 14. Februar 2024

gez. Bernd Häusler
Oberbürgermeister der Stadt Singen

Planfeststellungsverfahren nach §§ 43 ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. m. §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)

Die TransnetBW GmbH hat die Feststellung des Planes nach § 43 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. m. §§ 72 ff. Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) für die Leitungseinführung Beuren beantragt.

Das Vorhaben ist Bestandteil der Netzverstärkungsmaßnahme „Höchstspannungsleitung Herbertingen – Waldshut-Tiengen – Waldshut-Tiengen/ Weilheim mit Abzweig Pfullendorf/ Wald und Abzweig Beuren; Drehstrom Nennspannung 380 kV“ bzw. Vorhaben Hochrhein. Die Maßnahme ist als Vorhaben Nr. 23 Teil des Bundesbedarfsplans.

Gegenstand des beantragten Planfeststellungsverfahrens ist die Leitungseinführung am Umspannwerk (UW) in Beuren. Die TransnetBW GmbH plant, das bestehende Umspannwerk auf der Gemarkung Beuren der Stadt Singen (Hohentwiel) von 220-Kilovolt (kV) auf 380-kV umzubauen. Bedingt durch den Umbau muss die künftige Leitungseinführung nach Süden verlegt werden. Im Bestand verläuft die 220-kV-Leitungsanlage (LA) 4953 ab dem Punkt Nenzingen parallel zur Autobahn A98 bis zum UW Beuren. Das UW Beuren muss künftig an die neue 380-kV-Hauptleitung angeschlossen werden. Im Zuge des Vorhabens wird die Einführung der Leitung in das UW mit zwei neuen Masten inkl. Schutzstreifen sowie ein Provisorium mit Abankerungen und ein provisorischer Auflastmast beantragt. Der Antrag umfasst auch den Rückbau der drei Bestandsmasten. Der Umbau des Umspannwerks Beuren ist hingegen nicht Gegenstand des Vorhabens.

Bestandteil der Planung ist schließlich auch die Durchführung von ökologischen Kompensationsmaßnahmen, mit denen die durch das Vorhaben verursachten Eingriffe ausgeglichen bzw. ersetzt werden sollen. Hiervon betroffen sind die Gebiete der Kommunen Volkertshausen (Gemarkung Volkertshausen), Steißlingen (Gemarkung Steißlingen), Singen (Gemarkung Beuren) und Gammertingen (Gemarkung Bronnen).

Die Planunterlagen zum Vorhaben können unter dem folgenden Link heruntergeladen werden:

https://rp.baden-wuerttemberg.de/rpf/abt2/ref24/planfeststellung/leitung-beuren/