Baumschutzsatzung: Vorgaben zum Baumschutz in Singen
Die Baumschutzsatzung gilt für alle Bäume außerhalb des Waldes – also in erster Linie für Bäume auf Privatgrundstücken.
Veränderungen am Baumbestand, wie z.B. das Fällen oder Zurückschneiden von Bäumen, sind ab einem bestimmten Stammumfang nur mit einer Genehmigung zulässig.
Nach dem Bundesnaturschutzgesetz § 39 Abs.1 ist es zwischen dem 1. März und dem 30. September grundsätzlich verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche oder andere Gehölze zu fällen, zu roden oder auf den Stock zu setzen.
Genaueres finden Sie in der Baumschutzsatzung der Stadt Singen.