Digitaler Bürgerservice
Nutzen Sie unsere digitalen Angebote: Ausgewählte Anträge lassen sich bequem online oder im Virtuellen Amt einreichen – schnell, unkompliziert und ortsunabhängig.
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Vor der Eheschließung müssen Sie zunächst die Trauung anmelden. Dies können Sie bei dem Standesamt tun, wo Sie und Ihr Partner/Ihre Partnerin mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind. Bei mehreren Wohnsitzen können Sie das Standesamt beliebig auswählen.
Sie wohnen beide nicht in Singen, möchten aber gerne hier heiraten? Kein Problem! Das Standesamt Ihres Wohnsitzes, bei dem Sie die Eheschließung anmelden müssen, wird uns auf Ihren Wunsch dazu ermächtigen, Ihre Eheschließung vorzunehmen.
Bitte setzen Sie sich dann mit uns in Verbindung, um einen Termin zu vereinbaren.
Für die Eheschließungen an den Trausamstagen wird zusätzlich eine Gebühr von 110 Euro erhoben.
Weitere Trautermine im Runden Turm in Bohlingen sind nach Absprache möglich.
Zum Heiraten gehören immer zwei, deshalb müssen auch grundsätzlich beide die Anmeldung der Eheschließung vornehmen. Sollte dies für einen von Ihnen nicht möglich sein, kann er den anderen ausnahmsweise auch schriftlich bevollmächtigen. Formulare hierzu gibt es beim Standesamt (Beitrittserklärung).
Nach Prüfung der Ehefähigkeit wird vom Standesbeamten festgestellt, dass keine rechtlichen Gründe gegen Ihre Eheschließung bestehen. Um dies genau prüfen zu können, werden verschiedene Unterlagen benötigt.
Welche Unterlagen zur Anmeldung der Eheschließung erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab. Alle Unterlagen sollten nicht älter als 6 Monate sein.
Ist es für Sie beide die erste Ehe und sind Sie volljährig und deutsche Staatsangehörige, dann reichen in der Regel folgende Unterlagen:
Bei Heirat mit ausländischen Bürgern empfehlen wir in jedem Fall bei uns vorbeizukommen, damit wir Ihnen eine entsprechende Liste von benötigten Unterlagen, je nach den rechtlichen Gegebenheiten Ihres Landes, mitgeben können.
Ausländische Mitbürger dürfen grundsätzlich eine Ehe nur eingehen, wenn sie ein Zeugnis der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates darüber beigebracht haben, wonach der Eheschließung ein in den Gesetzen Ihres Heimatstaates begründetes Ehehindernis nicht entgegensteht. Sinn der Regelung ist, Doppelehen und - im In- oder Ausland - unwirksame Ehen zu vermeiden.
Da eine Vielzahl von Staaten diese Zeugnisse nicht ausstellen oder aber die Bescheinigung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, bedürfen die Staatsangehörigen dieser Staaten zur Eheschließung einer Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses. Für diese Entscheidung sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte zuständig.
Gegenstand des Befreiungsverfahrens ist die Prüfung der Ehefähigkeit; d.h. ob nach dem Recht der Heimatstaaten der Verlobten ein Ehehindernis vorliegt oder eine sachliche Ehevoraussetzung fehlt. Bespielhaft seien ein von den deutschen Vorschriften abweichendes Ehemündigkeits- bzw. Volljährigkeitsalter genannt. Auch ist festzustellen, dass eventuelle Vorehen wirksam aufgelöst sind.
Der Befreiungsantrag selbst wird von dem Standesbeamten bei der Anmeldung der Eheschließung entgegengenommen. Die Verlobten haben sich daher zunächst an das Standesamt ihres Wohnortes zu wenden.
Für die Namensführung deutscher Staatsangehöriger gilt § 1355 BGB. Jeder Ehegatte kann seinen zur Zeit geführten Familiennamen auch nach der Eheschließung weiterführen. Es kann auch der Geburtsname des Mannes oder der Geburtsname der Frau zum Ehenamen bestimmt werden.
Ab 12.02.2005 gilt: Geschiedene oder Verwitwete, die wieder heiraten, dürfen den angeheirateten Familiennamen des früheren Partners auch zum gemeinsamen Ehenamen in der neuen Ehe bestimmen. Wer bereits vor dem 12.02.2005 die Ehe geschlossen und einen Ehenamen bestimmt hat, kann die neue Möglichkeit der Namenswahl nachholen und innerhalb eines Jahres von der Neuregelung Gebrauch machen. Die Übergangsregelung gilt also bis 12.02.2006.
Der Ehegatte dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann seinen bisher geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies ist nicht möglich, wenn der gewählte Ehename bereits aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name des Ehegatten, den er voranstellen oder anfügen will aus mehreren Namen, so kann er nur einen dieser Namen voranstellen oder anfügen.
Die Erklärung, mit der ein Ehename bestimmt wird, kann bei der Eheschließung aber auch später abgegeben werden. Wurde ein Ehename bestimmt, kann diese Erklärung während Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden. Ein vorangestellter oder angefügter Name kann jederzeit widerrufen werden, eine neue Erklärung ist jedoch nicht mehr zulässig, d.h. Sie können nicht erst voranstellen, später widerrufen und dann anfügen.
Alle Erklärungen können Sie vor dem Standesbeamten abgeben. Wird der Ehename nicht bei der Eheschließung bestimmt, so ist eine spätere Ehenamensbestimmung ebenso gebührenpflichtig wie Beifügung oder Widerruf.
Die Ehenamensbestimmung erstreckt sich auf Ihre vor der Eheschließung geborenen gemeinsamen Kinder bis zu Vollendung des 5. Lebensjahres automatisch, danach durch Anschlußerklärung des gesetzlichen Vertreters. Hat das Kind bereits das 14. Lebensjahr vollendet, so gibt es diese Erklärung mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbst ab. Ab Volljährigkeit erklärt es allein.
Bestimmen Sie bei der Eheschließung keinen Ehenamen, so ändert sich der Name der gemeinsamen zuvor geborenen Kinder nicht automatisch. Wird erst durch Ihre Eheschließung eine gemeinsame Sorge begründet - haben Sie also zuvor vor dem Jugendamt keine Sorgeerklärung abgegeben, so können Sie den Namen Ihrer Kinder binnen 3 Monaten neu bestimmen.
Hatten Sie zuvor durch eine Erklärung vor dem Jugendamt die gemeinsame Sorge begründet, so lief die 3-Monatsfrist zur Neubestimmung des Geburtsnamens ab Abgabe der Sorgeerklärung. Für über 5 Jahre alte Kinder gilt das oben Gesagte. Bei der Anmeldung der Eheschließung werden Sie ausführlich darüber beraten.
Für die Namensführung ausländischer Eheschließender gilt grundsätzlich das jeweilige Namensrecht. Sie können sich namensrechtlich für Ihr Heimatrecht entscheiden, aber auch für das Heimatrecht Ihres künftigen Ehegatten. Das gilt auch, wenn einer der künftigen Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist, das deutsche Recht gilt hier nicht vorrangig.
Sie sind beide ausländische Staatsangehörige und einer von Ihnen hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, können Sie für Ihren künftigen Namen auch das deutsche Recht wählen. Sie sollten sich jedoch immer dann, wenn die von Ihnen gewünschte Namensführung nicht Ihrem Heimatrecht entspricht, zuvor bei Ihrer Auslandsvertretung versichern, dass diese auch in Ihrem Heimatland akzeptiert wird. Sonst kann es passieren, dass Sie in Deutschland durch Ihre eigene Erklärung einen anderen Familiennamen führen als in Ihrem Heimatland und Ihr Reisepass nicht geändert wird. Denn die einmal hier abgegebene Ehenamenserklärung nach deutschem Recht ist während des Bestehens der Ehe unwiderruflich.
Deutsche, die im Ausland heiraten möchten, brauchen in einigen Ländern ein "Ehefähigkeitszeugnis". Dieses bestätigt, dass eine Ehe nach deutschem Recht geschlossen werden darf.
In manchen Ländern wird zusätzlich zu dem vom deutschen Standesamt ausgestellten Ehefähigkeitszeugnis eine Bescheinigung des deutschen Konsulats verlangt.
Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland heiraten möchten, brauchen auch ein Ehefähigkeitszeugnis.
In diesem Zeugnis bestätigt die zuständige Heimatbehörde, dass der Eheschließung kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht.
Ist die Ausstellung des Zeugnisses nicht möglich, müssen Sie eine Befreiung beim Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragen. Wenn gleichgeschlechtliche Paare heiraten möchten und der Heimatstaat die gleichgeschlechtliche Ehe nicht vorsieht, muss kein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden.
Ein Ehefähigkeitszeugnis ist sechs Monate lang gültig.
das Standesamt der Gemeinde, in der Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben
Hinweis: Haben Sie in Deutschland keinen Wohnsitz mehr?
Dann ist das Standesamt der Gemeinde zuständig, in der Sie sich zuletzt gewöhnlich aufgehalten haben. Hatten Sie bisher keinen Wohnsitz in Deutschland, müssen Sie sich an das Standesamt I in Berlin wenden.
Die Eheschließenden
Sie müssen das Ehefähigkeitszeugnis persönlich oder schriftlich beantragen.
Tipp: Fragen Sie bei Ihrem Standesamt nach, in welchen Sprachen das Ehefähigkeitszeugnis ausgestellt werden kann. Je nach Verwendungsland kann eine Übersetzung, Überbeglaubigung (Apostille) oder Legalisation erforderlich sein oder entfallen.
Sie müssen das Ehefähigkeitszeugnis vor der Eheschließung beantragen.
Planen Sie ein, dass das deutsche Standesamt Ihre Ehefähigkeit prüft und das Standesamt im Ausland weitere Prüfungen durchführt.
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen wie zum Beispiel die Einbürgerungsurkunde verlangen. Welche Unterlagen der künftige ausländische Ehepartner (über Familienstand, Vorehen und deren Auflösung, Geburtsurkunde und so weiter) vorlegen muss, variiert von Land zu Land.
Lassen Sie sich unbedingt vorab persönlich bei der zuständigen Stelle beraten.
Hinweis: Ihnen können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen, zum Beispiel für Apostillen, Dolmetscherinnen oder Dolmetscher.
hängt vom Einzelfall ab
keine
Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO)
23.05.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
Als Ehepaar können Sie
Sie sind verheiratet.
Einen Ehenamen können Sie auch nach der Eheschließung festlegen.
Es gibt dafür keine Frist.
Möglich ist auch, den Namen aus einer früheren Ehe, gegebenenfalls einschließlich eines Begleitnamens, zum Ehenamen zu bestimmen.
Kinder erhalten den Ehenamen der Eltern. Häufig führen die Eltern unterschiedliche Namen. Welche Namensbestimmungen möglich sind, entnehmen Sie bitte den Hinweisen zu "Namen des Kindes nach der Geburt dem Standesamt melden".
Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind außerdem Besonderheiten zu beachten, etwa
Es ist auch möglich, eine geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen zu bestimmen.
Lassen Sie sich gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten.
Bei der Eheschließung erklären Sie beim Standesamt, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner oder Ihre Ehepartnerin künftig führen wollen.
Die Änderung des Ehenamens nach der Eheschließung müssen Sie beim zuständigen Standesamt schriftlich erklären. Sie müssen diese Erklärung bei einem Notariat oder bei einem Standesamt beglaubigen oder beurkunden lassen. Zuständig für die Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt, bei dem die Eheschließung beurkundet ist.
Ausländische Eheschließende fallen unter das Namensrecht ihres Heimatstaates. Wenn (mindestens) einer der künftigen Ehepartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, besteht ein Wahlrecht. Sie dürfen dann wählen zwischen dem Recht des Staates, dem die oder der ausländische Eheschließende angehört, und dem deutschen Recht.
keine
Hinweis: Weitere Unterlagen können notwendig sein.
in der Regel sofort
Auf die Informationsbroschüre des Bundesministeriums der Justiz zum Namensrecht wird hingewiesen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BGBEG):
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):
08.05.2025 Innenministerium Baden-Württemberg
Sie müssen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Zur Verfahrensbeschleunigung können Sie dem Standesamt sowohl Ihren Wunschtermin für die Eheschließung, als auch die Daten, die für die Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind, bereits durch eine Voranmeldung übermitteln.
Derzeit wird der Onlinedienst (Vor-)Anmeldung der Eheschließung in Baden-Württemberg stufenweise eingeführt. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen diesen Onlinedienst nutzen:
Die Online-Anmeldung der Eheschließung steht nur folgenden Personen zur Verfügung:
Bei der Online-Voranmeldung der Eheschließung (mit Auslandsbeteiligung oder Vorehe):
Sie müssen für die Voranmeldung der Eheschließung nicht volljährig sein. Bitte beachten Sie, dass Sie beide zum Zeitpunkt der Eheschließung mindestens 18 Jahre alt sein müssen.
das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk das Paar oder einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Eine Eheschließung können anmelden:
Weitere Voraussetzungen:
Den Antrag auf Anmeldung der Eheschließung müssen Sie persönlich bei Ihrem örtlichen Standesamt stellen.
Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
Hinweise:
Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.
Alle Urkunden müssen im Original vorliegen. Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen.
Hinweis: Weitere Kosten können beispielsweise dadurch entstehen, dass die Eheschließung nicht in den Diensträumen am Amtssitz des Standesamts stattfindet.
hängt vom Einzelfall ab
keine
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO)
11.04.2025 Innenministerium Baden-Württemberg
Wenn Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin heiraten möchten, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden.
Waren Sie oder Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin schon einmal verheiratet, müssen Sie einige Besonderheiten beachten.
das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk das Paar oder einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Sie melden sich mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin beim Standesamt Ihres Wohnortes persönlich an.
Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin verhindert, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht (Beitrittserklärung) vorlegen.
Darin bestätigt die jeweils andere Person, dass sie mit der Anmeldung der Eheschließung einverstanden ist.
Sind Sie als Paar aus wichtigen Gründen verhindert, können sie
Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.
Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen dies mit.
Diese Mitteilung, dass Sie alle Voraussetzungen zur Eheschließung erfüllen, gilt für sechs Monate.
Danach müssen Sie die Eheschließung erneut anmelden.
keine
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen wie zum Beispiel die Einbürgerungsurkunde verlangen.
Hinweis: Wurde Ihre vorige Ehe im Ausland geschlossen, bringen Sie geeignete Nachweise über die Auflösung aller vorangegangenen Ehen mit.
Bei einer Scheidung im Ausland müssen Sie das rechtskräftige Scheidungsurteil (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen) mit einer vollständigen Übersetzung vorlegen.
Die Übersetzungen fertigen in Deutschland öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen an. In solchen Fällen sollten Sie sich beim Standesamt vorab über erforderliche Anerkennungsverfahren erkundigen.
Hinweis: Weitere Kosten beim Standesamt oder bei Justizbehörden sind möglich (zum Beispiel für die Nachprüfung der Ehefähigkeit oder für die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils bei der Landesjustizverwaltung).
hängt vom Einzelfall ab
keine
25.06.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
Wenn Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin heiraten möchten, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden.
Haben Sie gemeinsame Kinder oder sind sonst für ein Kind sorgeberechtigt, müssen Sie zusätzliche Unterlagen vorlegen.
das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk das Paar oder einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Die Eheschließenden
Sie melden sich in den meisten Fällen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin beim Standesamt Ihres Wohnortes persönlich an.
Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin verhindert, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht (Beitrittserklärung) vorlegen. Darin bestätigt die jeweils andere Person, dass sie mit der Anmeldung der Eheschließung einverstanden ist.
Sind Sie als Paar aus wichtigen Gründen verhindert, können sie
Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.
Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen dies mit.
Die Mitteilung, dass Sie alle Voraussetzungen zur Eheschließung erfüllen, gilt für sechs Monate.
Ansonsten müssen Sie die Eheschließung erneut anmelden.
keine
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen wie beispielsweise die Einbürgerungsurkunde verlangen.
Hinweis: Weitere Kosten können beispielsweise dadurch entstehen, dass die Eheschließung nicht in den Diensträumen am Amtssitz des Standesamts stattfindet.
hängt vom Einzelfall ab
keine
25.06.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
Wenn Sie und Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin heiraten möchten, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden.
Besitzt eine der eheschließenden Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit, müssen Sie einige Besonderheiten beachten.
das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk das Paar oder einer der Eheschließenden seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Sie melden sich in den meisten Fällen mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin beim Standesamt Ihres Wohnortes persönlich an.
Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin verhindert, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht (Beitrittserklärung) vorlegen. Darin bestätigt die jeweils andere Person, dass sie mit der Anmeldung der Eheschließung einverstanden ist.
Sind Sie als Paar aus wichtigen Gründen verhindert, können sie
Die schriftliche Anmeldung beziehungsweise die Vollmacht muss von beiden Eheschließenden unterschrieben sein.
Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, teilt es Ihnen dies mit.
Die Mitteilung, dass Sie alle Voraussetzungen zur Eheschließung erfüllen, gilt für sechs Monate.
Ansonsten müssen Sie die Eheschließung erneut anmelden.
keine
Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen, zum Beispiel eine Einbürgerungsurkunde.
Hinweis: Für fremdsprachige Urkunden müssen Sie lückenlose Übersetzungen in deutscher Sprache vorlegen. Diese fertigen in Deutschland öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer oder Übersetzerinnen an.
Ausländische Urkunden benötigen häufig auch eine Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder die deutsche Auslandsvertretung im Heimatstaat (Legalisation).
Bei einer Reihe von Staaten muss eine kostenpflichtige und zeitaufwendige Prüfung der Urkunden vor Ort auf Echtheit und inhaltliche Richtigkeit durchgeführt werden.
Zuständig dafür sind die Deutsche Auslandsvertretung oder von ihr beauftragte Vertrauensanwältinnen und Vertrauensanwälte.
Hinweis: Weitere Kosten beim Standesamt oder bei Justizbehörden sind möglich, beispielsweise für die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils bei der Landesjustizverwaltung.
hängt vom Einzelfall ab
Stellt der Heimatstaat Ihres ausländischen Partners oder ihrer ausländischen Partnerin keine Ehefähigkeitszeugnisse aus, können Sie sich beim Standesamt über die Möglichkeit einer Befreiung erkundigen.
Die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nimmt den Antrag an und leitet ihn weiter.
Ausführliche Informationen über den internationalen Urkundenverkehr und die Legalisation von Urkunden bietet das Auswärtige Amt.
Personenstandsverordnung - PStV:
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB:
§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
25.06.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
Eheurkunden stellt das Standesamt aus dem Eheregister aus. Sie geben Auskunft über die Daten eines Ehepaares, vor allem über die in der Ehe geführten Familien- beziehungsweise Ehenamen und das Bestehen oder die Auflösung der Ehe.
Zusätzlich enthalten sie folgende Informationen:
Hinweis: Eheurkunden von aufgelösten Ehen enthalten am Schluss auch Anlass und Zeitpunkt der Auflösung.
Benötigen Sie weitere Eheurkunden zum Beispiel in Rentenangelegenheiten oder zur Änderung von Ausweispapieren? Sie können diese jederzeit beantragen.
Beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
Neben der Eheurkunde gibt es den beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister. Dieser ist
Er enthält alle personenstandsrechtlichen Korrekturen und Änderungen, die im Register vermerkt sind.
Einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister benötigen Sie beispielsweise, um namensrechtliche Änderungen der Eheleute oder Adoptionen nachzuweisen.
Internationale Eheurkunde
Eine Internationale Eheurkunde ist eine mehrsprachige Eheurkunde. Sie kann im Ausland ohne Übersetzung verwendet werden. Sie gilt in allen Staaten, die dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern angehören. Im Anhang des Übereinkommens finden Sie eine Auflistung der Vertragsstaaten.
Antragsberechtigt sind folgende Personen über 16 Jahre:
Sie können die Urkunde persönlich beim Standesamt der Eheschließung beantragen und die Gebühr
sofort bezahlen.
Eine schriftliche Beantragung ist ebenso möglich. Manche Standesämter bieten an, dass Sie die Urkunden auch durch Fax, E-Mail oder telefonisch bestellen können. In diesen Fällen müssen Sie mit dem Standesamt klären,
Manche Gemeinden und Städte bieten Formulare für die elektronische Bestellung im Internet an.
Sie können sich bei Antragstellung oder Abholung der Urkunde auch durch eine bevollmächtigte Person vertreten lassen.
Hinweis: Eine sofortige Ausstellung der Urkunde ist nicht immer möglich.
keine
keine
Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes (PStV):
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):
in Verbindung mit
24.06.2025 Innenministerium Baden-Württemberg
Bei der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben Sie eine Lebenspartnerschaftsurkunde erhalten.
Sie können jederzeit weitere Ausfertigungen beantragen, zum Beispiel für Rentenangelegenheiten und zur Änderung von Ausweispapieren.
Die Lebenspartnerschaftsurkunde enthält:
Antragsberechtigt sind folgende Personen, wenn sie über 16 Jahre alt sind:
Sie können die Urkunde persönlich beim Standesamt, bei dem Sie Ihre Lebenspartnerschaft begründet haben, beantragen und die Gebühr sofort bezahlen.
Eine schriftliche Beantragung ist ebenso möglich. Manche Standesämter bieten an, dass Sie die Urkunden auch durch Fax, E-Mail oder telefonisch bestellen können.
In den genannten Fällen müssen Sie mit dem Standesamt klären, ob
Manche Gemeinden und Städte bieten auch Formulare für die elektronische Bestellung im Internet an.
Sie können sich bei Antragstellung oder Abholung der Urkunde auch vertreten lassen.
Hinweis: Eine sofortige Ausstellung der Urkunde ist nicht immer möglich.
keine
Lebenspartnerschaftsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister: je EUR 20,00
keine
Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG:
§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
15.05.2025 Innenministerium Baden-Württemberg
Wenn Ihr Geburtsname oder vor der Ehe geführter Name nicht Familienname oder Ehename war, haben Sie folgende Möglichkeiten:
Hinweis: Die Namensänderung hat keine Auswirkung auf den Familiennamen von Kindern aus geschiedenen Ehen.
Die Ehe wurde durch ein rechtskräftiges Urteil geschieden.
Die Erklärung über die Namensänderung können Sie bei jedem Standesamt abgeben.
Sie müssen sie entweder von einer Notarin oder einem Notar oder von einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten beglaubigen lassen.
Die Erklärung wird wirksam, sobald sie beim zuständigen Standesamt eintrifft.
Sie erhalten eine Bescheinigung über die Namensänderung.
Ist dieses Standesamt nicht gleichzeitig für die Führung des Eheregisters zuständig, leitet es Ihre Erklärung an folgende Stellen weiter:
Das Eheregister sowie das Geburtenregister werden fortgeschrieben.
Zusätzlich zur kostenlosen Bescheinigung über die Namensänderung können Sie als Nachweis Ihres neuen Nachnamens folgende kostenpflichtige Dokumente beantragen:
keine
keine
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB:
Personenstandsverordnung - PStV:
§ 5 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) - Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 - Gebührenverzeichnis
23.05.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
Eine Geburt im Ausland können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich in das deutsche Geburtenregister eintragen lassen.
Das ist beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Geburtsurkunde benötigen.
Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, Geburten im Ausland in Deutschland nachbeurkunden zu lassen.
Als Nachweis der Geburt gelten auch ausländische Geburtsurkunden.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung
Sie sind
Sie können die Eintragung persönlich oder schriftlich beantragen.
Sind Sie als antragsberechtigte Person aus wichtigen Gründen verhindert, können Sie sich mit Vollmacht vertreten lassen.
Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin trägt die Geburt ins Geburtenregister ein.
Sollte die Beurkundung nicht möglich sein, werden Sie umgehend informiert.
keine
Hinweis: Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Je nach Fallkonstellation können weitere Unterlagen notwendig sein. Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen verlangen.
Hinweis: Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen, beispielsweise für Apostillen oder Dolmetscherleistungen.
keine
25.06.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
Sie haben Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, bekommen?
Dann meldet der Träger der Einrichtung die Geburt direkt beim Standesamt.
Hinweis: Die Eltern und andere Personen, die bei der Geburt dabei waren oder von der Geburt wissen, haben auch das Recht, die Geburt anzuzeigen.
Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.
Sie haben Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer anderen Einrichtung geboren, in der Geburtshilfe geleistet wird.
Sie müssen dem Krankenhaus die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlichen Unterlagen aushändigen.
Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie, wenn die Namen des Kindes schon feststehen, eine Geburtsurkunde, ansonsten eine Geburtsbescheinigung.
innerhalb einer Woche nach der Geburt
Hinweis: Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen Sie sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachmelden.
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Die Beurkundung der Geburt ist kostenlos.
Sie erhalten einmalig kostenlos drei Geburtsurkunden für die Beantragung von
Jede weitere Geburtsurkunde, beispielsweise für das Familienstammbuch oder für religiöse Zwecke, kostet 20,00 Euro.
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Haben Sie eine Geburtsurkunde verloren oder brauchen Sie einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister?
Diese müssen Sie kostenpflichtig beim Standesamt beantragen.
08.05.2025 Innenministerium Baden-Württemberg
Sie benötigen eine Geburtsurkunde?
Ihre Geburtsurkunde erhalten Sie nur beim Standesamt Ihres Geburtsortes.
Das Standesamt stellt sie aus dem Geburtenregister aus.
Die Geburtsurkunde enthält folgende Angaben:
Hinweis: Auf Verlangen werden folgende Angaben nicht aufgenommen:
Beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
Neben der Geburtsurkunde gibt es den beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister. Diesen brauchen Sie beispielsweise für eine Eheschließung.
Dieser ist eine Kopie des beim Standesamt geführten Geburtsregistereintrags beziehungsweise bei elektronisch geführten Registern ein Ausdruck davon.
Er enthält außer den Angaben zur Geburt (einschließlich Geburtszeit und Angaben zu den Eltern) auch spätere Änderungen wie etwa durch Adoption oder Namensänderung.
Der beglaubigte Registerausdruck ersetzt damit die frühere Abstammungsurkunde.
Internationale Geburtsurkunde
Eine Internationale Geburtsurkunde ist eine mehrsprachige Geburtsurkunde. Sie können diese im Ausland ohne Übersetzung verwenden.
Sie gilt in allen Staaten, die dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern angehören.
Im Anhang des Übereinkommens finden Sie eine Auflistung der Vertragsstaaten.
das Standesamt des Geburtsortes
Hinweis: Wenn Sie eine Geburtsurkunde aus einem anderen Land benötigen, müssen Sie sich an das jeweilige Geburtsstandesamt im Ausland wenden.
Besitzen Sie die deutsche Staatsangehörigkeit, kann Ihnen die deutsche Auslandsvertretung behilflich sein. Informationen dazu finden Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes.
Antragsberechtigt sind folgende Personen über 16 Jahre:
Sie müssen die Geburtsurkunde bei dem Standesamt beantragen, das Ihre Geburt beurkundet hat.
Welche Möglichkeiten der Beantragung Ihr Standesamt bietet, kann sich je nach Standesamt unterscheiden.
Bei manchen Standesämtern kann die Urkunde persönlich beantragt werden.
Eine schriftliche Beantragung ist ebenso möglich. Manche Standesämter bieten an, dass Sie die Urkunden auch durch Fax, E-Mail oder telefonisch bestellen können.
In den genannten Fällen müssen Sie mit dem Standesamt klären,
Manche Gemeinden und Städte bieten auch Formulare für die elektronische Bestellung im Internet an.
Sie können sich bei Antragstellung oder Abholung der Urkunde auch vertreten lassen.
Dann müssen Sie zusätzlich vorlegen:
Hinweis: Eine sofortige Ausstellung der Urkunde ist nicht immer möglich.
keine
Eine Geburtsurkunde für Zwecke der Sozialversicherung ist unter den Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 SGB X gebührenfrei (Nachweis erforderlich).
keine
Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes - PStV:
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO)
24.06.2025 Innenministerium Baden-Württemberg
Wenn Sie Ihr Kind zu Hause geboren haben, dann müssen Sie dem Standesamt die Geburt anzeigen.
Es fand eine Hausgeburt statt und Sie
Sie müssen persönlich beim Standesamt des Geburtsortes erscheinen.
Die Geburt wird dort beurkundet.
Nach der Beurkundung der Geburt erhalten Sie, wenn die Namen des Kindes schon feststehen, eine Geburtsurkunde, ansonsten eine Geburtsbescheinigung.
innerhalb einer Woche nach der Geburt
Als Mutter müssen Sie die Geburt erst melden, wenn Sie dazu imstande sind.
Hinweis: Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen Sie sie dem Standesamt innerhalb eines Monats nachmelden.
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Die Beurkundung der Geburt ist kostenlos.
Sie erhalten einmalig drei Geburtsurkunden. Damit können Sie beantragen:
Jede weitere Geburtsurkunde, beispielsweise für das Familienstammbuch oder für religiöse Zwecke, kostet 20,00 Euro.
Das Standesamt informiert die Meldebehörde über die Geburt Ihres Kindes.
Haben Sie eine Geburtsurkunde verloren oder brauchen Sie eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenregister?
Diese müssen Sie kostenpflichtig beim Standesamt beantragen.
08.05.2025 Innenministerium Baden-Württemberg
Den Namen Ihres Kindes müssen Sie dem Standesamt mitteilen.
für die Beurkundung: das Standesamt des Geburtsortes des Kindes
Sie haben für die Namensgebung folgende Möglichkeiten:
Vornamen
Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, können sie den Vornamen ihres Kindes gemeinsam bestimmen.
Ist nur ein Elternteil sorgeberechtigt, darf dieser den Vornamen aussuchen.
Den Vornamen können Sie selbst bestimmen. Nicht erlaubt sind Bezeichnungen,
Tipp: Unproblematisch sind Vornamen, die in Vornamensverzeichnissen enthalten sind. Diese sind im Buchhandel oder im Internet erhältlich.
Nachname (Geburtsname)
Bei der Bestimmung des Nachnamens Ihres Kindes (auch Geburtsname genannt) bestehen vielfältige Möglichkeiten. Nähere Informationen zur Bestimmung des Nachnamens Ihres Kindes können Sie der Broschüre des Bundesministeriums der Justiz zum Namensrecht entnehmen.
Hinweis: Bei Kindern mit ausländischer Staatsangehörigkeit ist die Namensgebung in der Regel nach dem Recht des Staates, dem sie angehören, geregelt. Genaue Informationen und Auskünfte erteilt Ihnen die Botschaft oder das Konsulat des jeweiligen Staates.
Geben Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen des Kindes der Geburtseinrichtung bekannt. Diese leitet die Informationen im Zuge der Anzeige der Geburt dem Standesamt weiter.
Zuständig ist immer das Standesamt des Geburtsortes Ihres Kindes.
Wenn Sie eine Hausgeburt dem Standesamt melden, teilen Sie die gewünschten Vornamen und den Nachnamen direkt dem Standesamt mit.
Das Standesamt stellt die Geburtsurkunde des Kindes aus.
Steht der Name bei der Geburt noch nicht fest, müssen Sie ihn innerhalb eines Monats nachträglich bekannt geben.
Erkundigen Sie sich beim zuständigen Standesamt, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
für die Namenserklärung: keine
Treffen die Eltern, die keinen Ehenamen führen und denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, innerhalb eines Monats nach der Geburt des Kindes keine Bestimmung zum Geburtsnamen des Kindes, so erhält das Kind einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Eltern gebildeten Doppelnamen. Besteht der Name eines Elternteils aus mehreren Namen, so wird der alphabetisch voranstehende Name für die Bildung des Doppelnamens herangezogen. Die herangezogenen Namen werden durch einen Bindestrich verbunden. Ergibt sich danach ein Geburtsname des Kindes, den zumindest ein Elternteil durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ablehnt, so überträgt das Familiengericht das Recht zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes einem Elternteil. Ist nach Ablauf der vom Familiengericht gesetzten Frist das Bestimmungsrecht nicht ausgeübt worden, so behält das Kind den in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
16.05.2025 Innenministerium Baden-Württemberg
Wenn Sie Vater eines nicht ehelichen Kindes sind, können Sie Ihre Vaterschaft anerkennen. Das muss öffentlich beurkundet werden.
Sie müssen die Anerkennung der Vaterschaft gegenüber einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der zuständigen Stelle erklären, die öffentliche Urkunden ausstellen darf.
Die Mutter des Kindes muss der Anerkennung zustimmen.
Hinweis: Sie und die Mutter Ihres Kindes können die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmung zusammen oder getrennt erklären.
Steht der Mutter die elterliche Sorge für das Kind nicht zu, muss auch das Kind selbst zustimmen. Dies kann der Fall sein, wenn beispielsweise das Kind bereits volljährig ist oder ein Gericht der Mutter das Sorgerecht entzogen hat. Bei Kindern unter 14 Jahren übernimmt das die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, zum Beispiel der Vormund oder Pfleger. Bei Kindern zwischen 14 und 18 Jahren ist sowohl die Zustimmung des Kindes als auch der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters notwendig.
Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter der zuständigen Stelle fasst Ihre Erklärung und die Zustimmungen in einer öffentlichen Urkunde zusammen. Sie erhalten davon eine beglaubigte Kopie.
Nach der Beurkundung erhält das Standesamt des Geburtsortes des Kindes beglaubigte Kopien über
Wenn Sie die Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkannt haben, wird Ihr Name in die Geburtsurkunde eingetragen. Bei einer Anerkennung nach der Geburt stellt das Standesamt am Geburtsort des Kindes eine neue Geburtsurkunde aus.
Sie können die Vaterschaft jederzeit anerkennen, auch vor der Geburt des Kindes.
Hinweis: Manchmal benötigen Sie weitere Unterlagen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
beim Jugendamt oder Standesamt: gebührenfrei
bei der Notarin oder beim Notar oder beim Amtsgericht: kostenpflichtig
Sie können die Anerkennung der Vaterschaft rückgängig machen, wenn diese ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden ist.
Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Mutter des Kindes der Anerkennung ein Jahr lang nicht zugestimmt hat.
Tipp: Wenn Sie die Vaterschaft beim zuständigen Jugendamt anerkennen, können Sie gleichzeitig eine Erklärung über das Sorgerecht abgeben.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB):
26.03.2025 Justizministerium und Sozialministerium Baden-Württemberg
Für die Überführung einer Leiche über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland hinaus benötigen Sie einen Leichenpass.
Zuständige Stelle ist die Gemeinde, in deren Bezirk der Sterbefall eingetreten ist.
Es müssen alle für eine Erdbestattung vorgeschriebenen Unterlagen vorliegen.
Sie müssen den mehrsprachigen Leichenpass in der Regel persönlich bei der Gemeinde beantragen. Aber auch das mit dem Transport betraute Bestattungsunternehmen kann in Ihrem Auftrag den Leichenpass beantragen.
keine
Die Kosten sind je nach Gemeinde unterschiedlich.
keine
Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (BestattG BW)
21.05.2025 Sozialministerium Baden-Württemberg
Die Aufnahme eines ausländischen Sterbefalls in das deutsche Sterberegister ist beispielsweise von Vorteil, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine deutsche Sterbeurkunde benötigen.
Hinweis: Sie sind nicht verpflichtet, Sterbefälle im Ausland in Deutschland nachbeurkunden zu lassen.
Als Nachweis des Sterbefalls gelten auch ausländische Sterbeurkunden.
Die Eintragung eines Sterbefalls im Ausland in das deutsche Sterberegister können folgende Personen persönlich oder schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen:
Sind Sie aus wichtigen Gründen verhindert, können Sie sich mit Vollmacht vertreten lassen.
keine
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Hinweis: Es können weitere Kosten und Gebühren beim Standesamt oder bei Justizbehörden entstehen (zum Beispiel für Apostillen, Dolmetscherleistungen).
keine
15.05.2025 Innenministerium Baden-Württemberg
Sie benötigen eine Sterbeurkunde, wenn Sie die Bestattung vorbereiten, zum Beispiel die Einsargung oder Überführung, den Nachlass abwickeln oder Leistungen von gesetzlichen oder privaten Versicherungen in Anspruch nehmen wollen.
Die Sterbeurkunde enthält
Der beglaubigte Ausdruck aus dem Sterberegister gibt die Einträge des Sterberegisters wieder.
Eine Internationale Sterbeurkunde ist eine mehrsprachige Sterbeurkunde, sodass Sie für die Verwendung im Ausland keine Übersetzung benötigen. Sie gilt in allen Staaten, die sich dem Übereinkommen vom 8. September 1976 über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern angeschlossen haben. Im Anhang des Übereinkommens finden Sie eine Auflistung der Vertragsstaaten.
Sie können die Urkunde persönlich beim Standesamt des Sterbeortes beantragen und die Gebühr sofort bezahlen.
Eine schriftliche Beantragung ist ebenso möglich. Manche Standesämter bieten an, dass Sie die Urkunden auch per Fax, Mail oder telefonisch bestellen können. In den genannten Fällen müssen Sie mit dem Standesamt klären,
Hinweis: Eine sofortige Ausstellung der Urkunde ist nur möglich, wenn Sie alle erforderlichen Unterlagen vorlegen.
keine
Gebührenfrei sind Ausfertigungen der Sterbeurkunden zum Nachweis des Sterbefalls für
keine
Verordnung zur Ausführung des Personenstandgesetzes - PStV:
§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
08.05.2025 Innenministerium Baden-Württemberg
Stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder Gefängnis, muss der Träger der Einrichtung den Tod anzeigen.
In allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:
Hinweis: Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen.
Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.
Eine Person ist gestorben.
Den Sterbefall müssen Sie mündlich oder schriftlich anzeigen. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime und andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.
Haben Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt, zeigt dieses den Sterbefall für Sie an.
Hinweis: Ein Arzt oder eine Ärztin muss den Tod bescheinigen. Gibt es Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod, benachrichtigt er oder sie die Staatsanwaltschaft. In diesem Fall zeigt die Ermittlungsbehörde den Sterbefall beim Standesamt an.
Das Standesamt trägt den Sterbefall in das Sterberegister ein und stellt die Sterbeurkunde aus.
spätestens am dritten Werktag, der auf den Tod folgt.
Hinweis: In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein, beispielsweise Übersetzungen ausländischer Urkunden.
Ein Arzt oder eine Ärztin muss den Tod bescheinigen. Gibt es Hinweise auf einen nicht natürlichen Tod, benachrichtigt er oder sie die Staatsanwaltschaft. In diesem Fall zeigt die Ermittlungsbehörde den Sterbefall beim Standesamt an.
Bei Sterbefällen in öffentlichen oder privaten Einrichtungen haben auch andere Personen, die bei dem Tod dabei waren oder von dem Sterbefall wissen, das Recht, den Sterbefall anzuzeigen.
Sie sind außerdem zu allen Angaben verpflichtet, die das Krankenhaus nicht machen kann.
Personenstandsverordnung (PStV):
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):
25.09.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
Die Meldebehörden erfassen die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft, sofern diese eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
An die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, knüpft sich ggf. unter anderem die Kirchensteuerpflicht.
Die Kirchen, die Religionsgemeinschaften und die Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen Steuern erheben.
Die Lohn- oder Einkommensteuer bildet in der Regel die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Der Staat erhebt sie für die Kirchen, die anderen Religionsgemeinschaften und die Weltanschauungsgemeinschaften.
Den Steuersatz legt die jeweilige Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft fest. Er beträgt in Baden-Württemberg grundsätzlich acht Prozent, für Angehörige der Römisch-katholischen Kirche mit Wohnsitz in Bad Wimpfen seit dem 1. Januar 2016 neun Prozent. Dies gilt für den Postleitzahlenbereich 74206 einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger.
Für den Lohnsteuerabzug wird dem Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft durch die von der Finanzverwaltung zum Abruf bereitgestellten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitgeteilt. Grundlage bilden die der Finanzverwaltung von den Meldebehörden bereitgestellten Informationen.
Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft müssen Sie gegenüber dem für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesamt erklären.
Sie möchten aus einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft austreten, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.
Die Erklärung über den Austritt können Sie beim zuständigen Standesamt entweder persönlich zur Niederschrift abgeben oder in öffentlich beglaubigter Form per Post einreichen. Die Erklärung darf keine Bedingungen oder Zusätze enthalten.
Die zuständige Stelle teilt den Austritt der betroffenen Kirche, anderen Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft sowie der Meldebehörde mit.
Die Meldebehörde stellt der Finanzverwaltung die Information über den Austritt aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft zur Verfügung, damit diese die ELStAM entsprechend ändern und dem Arbeitgeber automatisch zum Abruf zur Verfügung stellen kann.
Einige Kirchen und Religionsgemeinschaften haben Vereinbarungen über den Übertritt geschlossen. Der Übertritt ist in diesem Fall zwischen diesen Religionsgemeinschaften nach den Bestimmungen der Vereinbarung ohne Erklärung des Austritts möglich.
Die Kirchensteuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem Sie Ihren Kirchenaustritt beim Standesamt erklärt haben, oder ab dem darauffolgenden Kalendermonat.
Reisepass oder Personalausweis
Hinweis: Ein Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft ist nicht erforderlich.
Gebührenrahmen: in der Regel zwischen EUR 10,00 und 60,00.
Er richtet sich konkret nach der Gebührensatzung der Kommune.
Weitere Informationen erhalten Sie bei dem für den Kirchenaustritt zuständigen Standesamt.
20.07.2023 Kultusministerium Baden-Württemberg, die Oberfinanzdirektion Karlsruhe als Vertreterin des Finanzministeriums Baden-Württemberg, Innenministerium Baden-Württemberg
Ihren Familiennamen und Vornamen können Sie nur in Ausnahmefällen ändern lassen.
Hinweis: Namensänderungen von Deutschen durch ausländische Stellen sind in Deutschland unwirksam.
Dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des internationalen Übereinkommens vom 4. September 1958 über die Änderung von Namen und Vornamen vorliegen.
je nach Wohnort entweder die Stadtverwaltung oder das Landratsamt
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge entstehen.
Sie kommt auch nicht in Betracht, wenn Ihnen Ihr Name nicht gefällt, beispielsweise bei Namen fremdsprachigen Ursprungs. Auch in folgenden Fällen ist die Namensänderung nicht gerechtfertigt: Sie möchten
Vornamen von Kindern zwischen einem und 16 Jahren dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.
Sie müssen die Namensänderung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Für Minderjährige stellt der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin den Antrag. Für die Änderung des Namens einer ganzen Familie genügt ein Antrag, auf dem alle Betroffenen aufgeführt sind. Ein entsprechendes Formular liegt je nach Angebot der zuständigen Stelle aus oder wird zum Download angeboten.
Legen Sie die Gründe für Ihren Antrag ausführlich dar. Die Behörde muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls abwägen und entscheiden. Das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des Namens wiegt umso schwerer, je länger der Name geführt wurde.
Die zuständige Stelle führt daraufhin die erforderlichen Ermittlungen durch. Dabei beteiligt sie bei über 14 Jahre alten Personen verschiedene Stellen, beispielsweise die Polizei. Sie holt Auskünfte aus dem Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht und erforderlichenfalls von weiteren Stellen ein.
Liegen die Voraussetzungen vor, erhalten Sie ein Dokument über die Namensänderung. Mit dessen Bekanntgabe wird die Namensänderung wirksam. Die Bekanntgabe erfolgt, wenn die zuständige Stelle Ihnen den Bescheid über die Namensänderung zusendet.
Hinweis: Ist eine weitere Person beteiligt (zum Beispiel der andere Elternteil bei der Namensänderung eines Kindes nach Scheidung der Eltern), erhalten Sie zunächst nur einen Bescheid über die Namensänderung. Darin wird darauf hingewiesen, dass Sie warten müssen, bis die Namensänderung nicht mehr mit rechtlichen Mitteln angegriffen werden kann. Die Namensänderung wird in diesen Fällen unter folgenden Voraussetzungen wirksam:
Die Namensänderungsbehörde teilt die Namensänderung weiteren Stellen mit. Dazu gehören
Sobald die Namensänderung wirksam geworden ist, müssen Sie verschiedene Dokumente (Personalausweis, Reisepass, Führerschein, Fahrzeugschein) ändern lassen. Diese Änderungen müssen Sie selbst beantragen.
keine
Hinweis: In bestimmten Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein. Es wird daher empfohlen, sich frühzeitig bei der zuständigen Stelle hierüber zu informieren.
Hinweis: Beruht die Antragsberechtigung auf einem besonderen Status (zum Beispiel als asylberechtigte Person), müssen Sie diesen mit dem dafür vorgesehenen Dokument nachweisen.
Die Behörde kann Einkommensnachweise verlangen, wenn dies für die Gebührenfestsetzung erforderlich ist.
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der örtlich zuständigen Kommune.
keine
Namensänderungsgesetz (NamÄndG):
04.03.2025 Innenministerium Baden-Württemberg
Wenn Sie ein ausländisches Kind adoptiert haben, können Sie die Beurkundung im Geburtenregister in Deutschland beantragen, sofern das Kind durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat.
Wichtig: Sie sollten jedoch im Vorfeld die Anerkennung einer solchen Adoption im Inland klären.
Die ausländische Geburtsurkunde bleibt nach der Auslandsadoption Ihres Adoptivkindes gültig.
Sie haben ein ausländisches Kind adoptiert.
Ihr Adoptivkind hat durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt.
Sie müssen die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes beim Standesamt Ihres Wohnsitzes beantragen. Dort können Sie gleichzeitig den Antrag auf eine neue Geburtsurkunde stellen.
Das Standesamt trägt die Geburt und Sie als Adoptiveltern im Personenstandsregister ein.
Hinweis: Das Standesamt, das die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes vornimmt, informiert automatisch andere Standesämter.
keine
Hinweis: Sie benötigen ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
keine
Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):
03.04.2025 Innenministerium Baden-Württemberg
Nach Abschluss des Adoptionsverfahrens vor dem Familiengericht erfolgt automatisch die Beurkundung im Geburtenregister.
Wenn Sie neue Geburtsurkunden beziehungsweise neue beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister benötigen, können Sie diese beantragen.
Haben Sie Ihr Kind im Ausland adoptiert, müssen Sie die Beurkundung in Deutschland beantragen.
das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes
Ihr Kind wurde in Deutschland geboren und Sie haben es im Inland adoptiert.
Das Familiengericht, das die Adoption ausgesprochen hat, sendet seinen Beschluss an das Standesamt des Geburtsortes Ihres Adoptivkindes.
Das Standesamt ergänzt das Geburtenregister und leitet die Informationen an folgende Standesämter weiter:
Das Geburtenregister enthält sowohl über die leiblichen als auch die Adoptiveltern Daten. So kann es beispielsweise nicht zu einer Heirat mit Geschwistern kommen. Eine Geburtsurkunde weist dagegen nur die aktuellen Verhältnisse nach.
keine
keine
Sofern das Familiengericht nicht alle erforderlichen Unterlagen an das Standesamt schickt, kann das Standesamt Unterlagen bei Ihnen anfordern.
keine
keine
25.03.2025 Innenministerium Baden-Württemberg