Sie möchten ein Gewerbe anmelden, eine Ausschankerlaubnis oder Gaststättenerlaubnis beantragen? Dann sind Sie hier genau richtig. Hier erhlaten Sie alle wichtigen Informationen und Ansprechpartner rund um den Handel und das Gewerbe.
Leistungen
Ausnahme vom Gesetz über die Sonntage und Feiertage beantragen
Ausnahme vom Gesetz über die Sonntage und Feiertage beantragen
Sonntage und gesetzliche Feiertage sind besonders geschützt. Das Feiertagsgesetz (FTG) verbietet an diesen Tagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen können.
Gesetzliche Feiertage sind:
- Neujahr
- Erscheinungsfest (6. Januar)
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1. Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam
- Allerheiligen (1. November)
- Erster und Zweiter Weihnachtstag
Bundesrechtlich kommt als weiterer Feiertag der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober hinzu.
Das Verbot gilt nicht für:
- Post
- Eisenbahnen und sonstige Unternehmen der gewerbsmäßigen Personenbeförderung
- Hilfseinrichtungen des Verkehrs (Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen sind nur erlaubt, soweit sie für die Weiterfahrt nötig sind)
- unaufschiebbare Arbeiten, die nötig sind, um
- Schaden an Gesundheit oder Eigentum abzuwenden oder
- häusliche oder landwirtschaftliche Bedürfnisse zu befriedigen, vor allem
- zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch und
- zur Ernte (einschließlich der Be- und Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsgüter)
- leichte Arbeiten in Gärten, die Sie als Gartenbesitzerin oder Gartenbesitzer selbst oder Ihre Angehörigen vornehmen.
Des Weiteren untersagt das FTG
- an Sonntagen und bestimmten Feiertagen: Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören
- an bestimmten Sonn- und Feiertagen: Durchführung bestimmter Veranstaltungen.
Beispiel: Öffentliche Tanzunterhaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind an folgenden Tagen verboten:- von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr
- an Allerheiligen, wenn Allerheiligen auf die Wochentage
- Montag bis Freitag fällt, von 3 Uhr bis 24 Uhr,
- Samstag oder Sonntag fällt, von 5 Uhr bis 24 Uhr,
- am Allgemeinen Buß- und Bettag (von 3 Uhr bis 24 Uhr)
- am Volkstrauertag (von 5 Uhr bis 24 Uhr)
- am Totengedenktag (von 5 Uhr bis 24 Uhr)
Gesetzliche Ausnahmen finden Sie in der Gewerbeordnung und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung.
Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften mit der zuständigen Behörde in Verbindung.
Zuständige Stelle
- wenn Sie die Ausnahme für das Gebiet eines Stadtkreises oder einer Großen Kreisstadt beantragen wollen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie die Ausnahme für das Gebiet einer Gemeinde beantragen wollen, die einer Verwaltungsgemeinschaft angehört, die die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde wahrnimmt: die Gemeinde-/Stadtverwaltung einer der beteiligten Gemeinden
- ansonsten: das für das Gebiet zuständige Landratsamt
- für bestimmte Tanzveranstaltungen und für bestimmte Veranstaltungen während des Hauptgottesdienstes: die Gemeinde
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Es muss ein besonderer Ausnahmefall vorliegen.
Beispiel: Verkaufsveranstaltungen zur ausschließlichen und unmittelbaren Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.
Verfahrensablauf
Die Ausnahmegenehmigung müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen. Je nach Angebot der zuständigen Behörde erhalten Sie die Antragsformulare dort oder können sie im Internet herunterladen.
Fristen
keine
Sie sollten Ihren Antrag möglichst früh stellen. Dies gilt besonders, wenn Sie zum ersten Mal eine Ausnahmegenehmigung beantragen.
Erforderliche Unterlagen
keine
Wenn im Einzelfall Unterlagen erforderlich sind, können Sie diese nach Anforderung durch die zuständige Behörde nachreichen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung.
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
22.05.2023 Innenministerium Baden-Württemberg
Ausschankerlaubnis bis zu 4 Tagen beantragen
Gaststättengewerbe – Gestattung bis zu vier Tagen beantragen
Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe ausüben wollen, kann Ihnen die zuständige Behörde dies gestatten, und zwar
- unter erleichterten Voraussetzungen,
- auf Widerruf.
Hinweis: Weder eine Gaststättengestattung noch eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie für die bloße Abgabe von
- alkoholfreien Getränken,
- unentgeltlichen Kostproben,
- bereits zubereiteten Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb für die Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste.
Zuständige Stelle
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie die vorübergehende Tätigkeit ausüben wollen
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- Sie versorgen Besucherinnen und Besucher lediglich aus Anlass eines besonderen Ereignisses (einer ansonsten eigenständigen Veranstaltung) mit Speisen und Getränken.
Besondere Ereignisse können beispielsweise sein:- Straßenfeste
- Hochzeitsfeiern
- Schulfeste
- Jubiläumsfeste
- Schützenfeste
- Sportveranstaltungen
- Volksfeste
- Vereinsveranstaltungen
- Märkte und Ähnliches.
- Als Veranstalter müssen Sie die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen bei der Durchführung der Veranstaltung beachten.
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über die genauen Anforderungen. Maßgeblich sind beispielsweise folgende Bestimmungen:- Jugendschutz
- Jugendarbeitsschutz
- Infektionsschutz
- Brandschutz
- lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften
- Preisaushang
- Sie müssen eine für die Veranstaltung verantwortliche Person benennen. Diese muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung erreichbar sein.
Tipp: Als Veranstalter haften Sie für mögliche Schäden. Sie sollten daher für einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz sorgen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Gaststättengestattung schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Die Schriftform können Sie auch ersetzen, indem Sie
- die Erklärung in einem elektronischen Formular abgeben, das von der zuständigen Stelle in einem Eingabegerät vor Ort oder über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Eingabe über das Internet müssen Sie Ihre Identität mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder Ihres Aufenthaltstitels nachweisen.
- eine absender-bestätigte De-Mail an die zuständige Stelle schicken. Absender-bestätigt heißt, Ihr De-Mail-Anbieter bestätigt in der De-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, dass
- er genau diesen Nachrichteninhalt von Ihnen entgegengenommen hat und
- Sie sich für den Versand dieser De-Mail mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder auf einem anderen sicheren Weg statt mit Ihrem Benutzernamen und Passwort in Ihrem De-Mail-Konto angemeldet haben.
Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.
Hinweis: Der Veranstalter selbst muss den Antrag stellen. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder ein nicht rechtsfähiger Verein, muss eine rechtmäßige Vertretung den Antrag stellen.
Die zuständige Stelle kann die Gaststättengestattung jederzeit, das heißt auch nachträglich, mit Auflagen versehen.
Fristen
Den Antrag auf Erteilung der Gestattung müssen Sie mindestens zwei Wochen vor Beginn der oben bezeichneten gestattungspflichtigen Tätigkeit stellen.
Ausnahme: Die Tätigkeit erfolgt aus einem kurzfristigen Anlass, der einen fristgerechten Antrag ausschließt.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers; bei elektronischer Antragstellung der für den jeweiligen Kommunikationsweg vorgeschriebene Nachweis zur Identifikation, zum Beispiel elektronische Signatur, sicherer Identitätsnachweis.
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen oder Angaben verlangen, z.B.
- die Vorlage eines Mietvertrags für den Ort der Veranstaltung
- nähere Angaben dazu, wie nicht zumutbare Belästigungen durch Lärm vermieden werden sollen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührensatzung der Gemeinde.
Hinweis: Für Veranstaltungen, die gemeinnützigen oder karitativen Zwecken dienen, erheben viele Gemeinden keine Gebühren.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Gestattung als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.
Hinweis: Die Behörde kann die Frist allerdings einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Eine solche Fristverlängerung muss die Behörde begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.
Hinweise
Sie benötigen die Gaststättengestattung für mehr als vier Tage? Die entsprechenden Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Gaststättengewerbe - Gestattung für mehr als 4 Tage beantragen".
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
Landesgaststättengesetz (LGastG)
- § 1 (LGastG) in Verbindung mit
- § 12 (GastG) Gestattung
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
- § 3a (LVwVfG) Elektronische Kommunikation
- § 42a (LVwVfG) Genehmigungsfiktion in Verbindung mit
- § 6a Absatz 2 (GEWO) Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion
Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 18 (PAuswG) Elektronischer Identitätsnachweis
- § 78 (AufenthG) Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
- § 5 (De-Mail-G) Postfach- und Versanddienst
Freigabevermerk
- 30.11.2023 Wirtschaftsministerium und Innenministerium Baden-Württemberg
Ausschankerlaubnis für mehr als 4 Tage beantragen
Gaststättengewerbe – Gestattung für mehr als vier Tage beantragen
Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe ausüben wollen, kann Ihnen die zuständige Behörde dies gestatten, und zwar
- unter erleichterten Voraussetzungen,
- auf Widerruf.
Hinweis: Weder eine Gaststättengestattung noch eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie für die bloße Abgabe von
- alkoholfreien Getränken,
- unentgeltlichen Kostproben,
- bereits zubereiteten Speisen,
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb: Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste.
Zuständige Stelle
die Gaststättenbehörde
Gaststättenbehörde ist, je nach dem Ort, in dem Sie die vorübergehende Tätigkeit ausüben wollen, die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- Sie versorgen Besucherinnen und Besucher lediglich aus Anlass eines besonderen Ereignisses (einer ansonsten eigenständigen Veranstaltung) mit Speisen und Getränken. Besondere Ereignisse können beispielsweise sein:
- Straßenfeste
- Hochzeitsfeiern
- Schulfeste
- Jubiläumsfeste
- Schützenfeste
- Sportveranstaltungen
- Volksfeste
- Vereinsveranstaltungen
- Märkte und Ähnliches.
- Als Veranstalter müssen Sie die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen bei der Durchführung der Veranstaltung beachten. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über die genauen Anforderungen. Maßgeblich sind beispielsweise folgende Bestimmungen:
- Jugendschutz
- Jugendarbeitsschutz
- Infektionsschutz
- Brandschutz
- lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften
- Preisaushang
- Sie müssen eine für die Veranstaltung verantwortliche Person benennen. Diese muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung erreichbar sein.
Tipp: Als Veranstalter haften Sie für mögliche Schäden. Sie sollten daher für einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz sorgen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Gaststättengestattung schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Die Schriftform können Sie auch ersetzen, indem Sie
- die Erklärung in einem elektronischen Formular abgeben, das von der zuständigen Stelle in einem Eingabegerät vor Ort oder über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Eingabe über das Internet müssen Sie Ihre Identität mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder Ihres Aufenthaltstitels nachweisen.
- eine absender-bestätigte De-Mail an die zuständige Stelle schicken. Absender-bestätigt heißt, Ihr De-Mail-Anbieter bestätigt in der De-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, dass
- er genau diesen Nachrichteninhalt von Ihnen entgegengenommen hat und
- Sie sich für den Versand dieser De-Mail mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder auf einem anderen sicheren Weg statt mit Ihrem Benutzernamen und Passwort in Ihrem De-Mail-Konto angemeldet haben.
Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.
Hinweis: Der Veranstalter selbst muss den Antrag stellen. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder ein nicht rechtsfähiger Verein, muss eine rechtmäßige Vertretung den Antrag stellen.
Die zuständige Stelle kann die Gaststättengestattung jederzeit, das heißt auch nachträglich, mit Auflagen versehen.
Fristen
- Den Antrag auf Erteilung der Gestattung müssen Sie mindestens zwei Wochen vor Beginn der oben bezeichneten gestattungspflichtigen Tätigkeit stellen.
- Ausnahme: Die Tätigkeit erfolgt aus einem kurzfristigen Anlass, der einen fristgerechten Antrag ausschließt.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers; bei elektronischer Kommunikation der für den jeweiligen Kommunikationsweg vorgeschriebene Nachweis zur Identifikation, zum Beispiel elektronische Signatur, sicherer Identitätsnachweis
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen oder Angaben verlangen, z.B.
- die Vorlage eines Mietvertrags für den Ort der Veranstaltung
- nähere Angaben dazu, wie nicht zumutbare Belästigungen durch Lärm vermieden werden sollen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührensatzung der Gemeinde oder Stadt beziehungsweise der Gebührenverordnung des Landratsamts.
Hinweis: Für Veranstaltungen, die gemeinnützigen oder karitativen Zwecken dienen, erheben viele Gemeinden keine Gebühren.
Bearbeitungsdauer
Die Behörde muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Gestattung als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.
Hinweis: Die Behörde kann die Frist allerdings einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Eine solche Fristverlängerung muss die Behörde begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.
Hinweise
Sie benötigen die Gaststättengestattung für weniger als vier Tage? Die entsprechenden Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Gaststättengewerbe - Gestattung bis zu 4 Tagen beantragen".
Rechtsgrundlage
- § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 12 Gaststättengesetz (GastG) (Gestattung)
- §§ 1 und § 3 Gaststättenverordnung (GastVO) (Zuständigkeit und Verfahren)
- § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Genehmigungsfiktion) in Verbindung mit § 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) (Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion)
- § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Elektronische Kommunikation)
- § 18 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Elektronischer Identitätsnachweis)
- § 78 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium)
- § 5 De-Mail-Gesetz (De-Mail-G) (Postfach- und Versanddienst)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium und das Innenministerium haben dessen ausführliche Fassung am 29.06.2023 freigegeben.
Erlaubnis als Pfandleiher oder Pfandvermittler beantragen
Erlaubnis als Pfandleiher oder Pfandvermittler beantragen
Wenn Sie das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers gewerblich betreiben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
- Nachweis, dass mindestens für die ersten sechs Monate des Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel und Sicherheiten zur Verfügung stehen.
Tipp: Weitere Auskünfte erhalten Sie bei der zuständigen Gewerbebehörde beziehungsweise bei der zuständigen IHK.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Stellen Sie den Antrag am besten schriftlich. Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden werden.
Fristen
Keine Angaben möglich
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen.
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
- Versicherungsnachweis
- Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten. Bei Wohnsitz in Deutschland benötigen Sie hierfür in der Regel einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis.
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland als Nachweis, dass Sie über die erforderlichen Mittel und Sicherheiten verfügen.
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen, z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere. Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Finanzen und Wirtschaft hat dessen ausführliche Fassung am 04.08.2015 freigegeben.
Erlaubnis für eine Privatkrankenanstalt beantragen
Erlaubnis für eine Privatkrankenanstalt beantragen
Wenn Sie eine Privatkrankenanstalt betreiben wollen, brauchen Sie dazu eine gewerberechtliche Erlaubnis.
Eine Anstalt im Sinne des Gewerberechts ist eine Einrichtung, die der Heilung und Pflege von Patienten dient und in der die Patienten untergebracht und verpflegt werden. Dabei kann es sich handeln um
- ein Privatkrankenhaus,
- eine Privatentbindungsanstalt,
- eine Privatnervenklinik oder
- eine Kombination dieser Einrichtungen.
Heime, in denen psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen untergebracht sind und nur gelegentlich ärztlich betreut werden, sind keine Privatkrankenanstalten.
Hinweis: Öffentlich-rechtliche Einrichtungen und solche, die zu gemeinnützigen, wohltätigen oder wissenschaftlichen Zwecken betrieben werden, brauchen keine Erlaubnis.
Sie müssen nicht Arzt oder Ärztin sein, um die Erlaubnis zu erhalten.
Die Erlaubnis gilt für eine bestimmte natürliche oder juristische Person. Ist das Unternehmen eine Personengesellschaft, braucht jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin eine Erlaubnis.
Hinweis: Die Konzession ersetzt nicht andere, gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnisse und Genehmigungen.
Zuständige Stelle
- wenn die Anstalt in einem Stadtkreis oder einer Großen Kreisstadt liegt: die Stadtverwaltung
- wenn die Anstalt in einem Landkreis liegt: das Landratsamt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie erhalten in der Regel eine Erlaubnis. Die zuständige Stelle verweigert sie nur in folgenden Fällen:
- Wenn Tatsachen vorliegen,
- wonach Sie für die Leitung oder Verwaltung der Klinik als unzuverlässig anzusehen sind.
Als Hinweis auf Unzuverlässigkeit wird zum Beispiel neben mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Steuerschulden oder einschlägigen Vorstrafen die Tatsache gewertet, dass Ihnen schon einmal eine Konzession entzogen wurde oder Sie ohne die nötige Erlaubnis eine Privatkrankenanstalt betrieben haben. - wonach die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten nicht gewährleistet zu sein scheint.
- wonach Sie für die Leitung oder Verwaltung der Klinik als unzuverlässig anzusehen sind.
- Sie müssen dafür sorgen, dass hinreichender medizinischer Sachverstand vorhanden ist (z.B. durch die Beschäftigung von Ärzten und Pflegepersonal) und dass bei der medizinisch-technischen Einrichtung ein bestimmter Mindeststandard gewährleistet ist.
- Wenn nach den einzureichenden Beschreibungen und Plänen das Gebäude und die Technik der Klinik den Mindestanforderungen der Gesundheitsbehörden nicht entsprechen.
Die Konzession erhalten Sie für bestimmte Räume, sie ersetzt nicht die Baugenehmigung. - Wenn die Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und dies für die Mitbewohner und Mitbewohnerinnen dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren mit sich bringen kann.
- Wenn die Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken vorgesehen ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren mit sich bringen kann.
Verfahrensablauf
Sie können die Erlaubnis schriftlich oder formlos beantragen.
Nach Eingang der vollständigen erforderlichen Unterlagen prüft die zuständige Stelle, ob Sie eine Erlaubnis erhalten. In diesem Fall erhalten Sie einen Erlaubnisbescheid, den die zuständige Stelle mit Auflagen und Nebenbestimmungen versehen kann.
Liegen Gründe für die Versagung der Erlaubnis vor, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Fristen
Ihre Erlaubnis erlischt, wenn Sie
- innerhalb eines Jahres nach deren Erteilung den Betrieb nicht begonnen oder
- während eines Zeitraumes von einem Jahr nicht mehr ausgeübt haben.
Die zuständige Stelle kann die Fristen aus wichtigem Grund verlängern.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
Ausländische Staatsangehörige, die nicht aus einem EU-Staat kommen: zusätzlich eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
Das gilt auch für eine vergleichbare unselbstständige Tätigkeit als Geschäftsführer einer juristischen oder als Stellvertreter einer natürlichen Person. - Führungszeugnis, nicht älter als sechs Monate
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als sechs Monate
- Handelsregisterauszug
- Beschreibung
- des Therapiekonzeptes,
- der Art, Zahl und Belegung der Räume und
- der Personalausstattung
Kosten
je nach Größe der Einrichtung: EUR 30,00 – 900,00
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 26.06.2015 freigegeben.
Erlaubnis für Versteigerungen beantragen
Erlaubnis für Versteigerungen beantragen
Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde, wenn Sie folgendes gewerbsmäßig versteigern möchten:
- fremde bewegliche Sachen,
- fremde Grundstücke oder
- fremde Rechte
Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, wenn dies erforderlich ist zum Schutze
- der Allgemeinheit,
- der Auftraggeber oder
- der Bieter.
Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Behörde auch Auflagen nachträglich aufnehmen, ändern und ergänzen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: Ihre Gemeindeverwaltung
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: Ihre Stadtverwaltung
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- persönliche Zuverlässigkeit und
- geordnete Vermögensverhältnisse.
Sie erhalten keine Erlaubnis, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Sie als antragstellende Person die Zuverlässigkeit nicht besitzen, die für den Gewerbebetrieb erforderlich ist.
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen Verbrechen oder Diebstahl, Unterschlagung, Erpressung, Betrug, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind. - Sie als antragstellende Person in ungeordneten Vermögensverhältnissen leben.
Dies ist in der Regel der Fall, wenn über Ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder Sie in das Verzeichnis eingetragen sind, das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht geführt wird.
Hinweis: Die zuständige Behörde bestellt auf Antrag besonders sachkundige Versteigerer allgemein öffentlich für bestimmte Arten von Versteigerungen. Als öffentlich bestellter Versteigerer müssen Sie einen Eid darauf leisten, dass Sie Ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllen werden.
Als Versteigerer dürfen Sie nicht:
- auf Ihren Versteigerungen selbst oder durch eine andere Person für sich selbst bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut kaufen,
- Angehörigen oder Ihren Angestellten gestatten, auf Ihren Versteigerungen zu bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen.
- für eine andere Person auf Ihren Versteigerungen bieten oder Ihnen anvertrautes Versteigerungsgut kaufen, außer ein schriftliches Gebot der anderen Person liegt vor,
- bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die Sie in Ihrem Handelsgeschäft führen, wenn dies nicht üblich ist,
- Sachen versteigern,
- an denen Sie ein Pfandrecht besitzen oder
- wenn sie zu den Waren gehören, die Sie in offenen Verkaufsstellen anbieten und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht (Verbrauchsgüter).
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis für Versteigerungen müssen Sie schriftlich oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die Erlaubnis. Die zuständige Stelle kann sie mit bestimmten Auflagen verbinden.
Andernfalls erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen.
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland. Diese müssen nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
- Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
- Auszug aus der Schuldnerkartei
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts
- Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland. Diese müssen nachweisen, dass Sie in geordneten Vermögensverhältnissen leben.
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular nur für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten, natürlichen Personen einreichen. Dies sind zum Beispiel Führungszeugnis oder Personalpapiere. Für die juristische Person müssen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG), muss jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis beantragen. Jeder muss ein Antragsformular ausfüllen und sämtliche persönliche Unterlagen vorlegen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.08.2015 freigegeben.
Gaststättenerlaubnis beantragen
Gaststättenerlaubnis beantragen
Für den Betrieb eines Gaststättengewerbes benötigen Sie in bestimmten Fällen eine Erlaubnis.
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer im stehenden Gewerbe
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Ein Gaststättengewerbe betreibt auch, wer als selbstständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, müssen Sie grundsätzlich eine Erlaubnis beantragen.
Keine Erlaubnis benötigen Sie jedoch, wenn Sie lediglich
- alkoholfreie Getränke,
- unentgeltliche Kostproben,
- zubereitete Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreichen.
Wenn Sie in diesen Fällen eine Gaststätte im Reisegewerbe betreiben, benötigen Sie hierfür allerdings eine Reisegewerbekarte.
Für eine Schankwirtschaft beziehungsweise eine Speisewirtschaft, in der üblicherweise auch Getränke ausgeschänkt werden, benötigen Sie also nur dann eine Erlaubnis, wenn es sich um alkoholische Getränke handelt.
Die Gaststättenkonzession können Sie erhalten als
- Neukonzession,
- Konzession nach Umbauten oder
- Erlaubnis für das Führen einer Gaststätte durch eine Stellvertretung.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
die Gaststättenbehörde
Gaststättenbehörde ist, je nach dem Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Es liegen keine Tatsachen vor, die darauf schließen lassen, dass Sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, zum Beispiel
- dass Sie alkoholabhängig sind oder
- befürchten lassen, dass Sie unerfahrene, leichtsinnige oder willensschwache Personen ausbeuten werden oder
- dem Alkoholmissbrauch, dem verbotenen Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten werden oder
- die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten werden.
- Die Räume zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten müssen nach Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb geeignet sein.
Vor allem müssen sie den notwendigen Anforderungen zum Schutz der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen genügen. - Die Gasträume müssen für Menschen mit Behinderungen barrierefrei nutzbar sein.
Das gilt für Räume in folgenden Gebäuden:- Gebäude, für die nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für
- die erstmalige Errichtung,
- für einen wesentlichen Umbau oder
- für eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder
- falls keine Baugenehmigung erforderlich ist: nach dem 1. Mai 2002 fertiggestellte, wesentlich umgebaute oder erweiterte Gebäude.
- Gebäude, für die nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.
- Der Gewerbebetrieb widerspricht im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse.
Vor allem dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit zu befürchten sein. - Nachweis durch eine Bescheinigung der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer, dass Sie oder Ihre Stellvertretung über die Grundzüge der für den Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet wurden und mit ihnen als vertraut gelten können.
Verfahrensablauf
Die Gaststättenerlaubnis müssen Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Die Schriftform können Sie auch ersetzen, indem Sie
- die Erklärung in einem elektronischen Formular abgeben, das von der zuständigen Stelle in einem Eingabegerät vor Ort oder über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Eingabe über das Internet müssen Sie Ihre Identität mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder Ihres Aufenthaltstitels nachweisen.
- eine absender-bestätigte De-Mail an die zuständige Stelle schicken. Absender-bestätigt heißt, Ihr De-Mail-Anbieter bestätigt in der De-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, dass
- er genau diesen Nachrichteninhalt von Ihnen entgegengenommen hat und
- Sie sich für den Versand dieser De-Mail mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder auf einem anderen sicheren Weg statt mit Ihrem Benutzername und Passwort in Ihrem De-Mail-Konto angemeldet haben.
Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers, bei elektronischer Kommunikation der für den jeweiligen Kommunikationsweg vorgeschriebene Nachweis zur Identifikation, zum Beispiel elektronische Signatur, sicherer Identitätsnachweis
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister
- ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz in Deutschland:
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
- Unterrichtungsnachweis der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen oder Bescheinigung der IHK über das Vorliegen einer Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs, die die Unterrichtung entbehrlich macht
- Wenn eine Stellvertretung die Gaststätte führen soll, zusätzlich:
- Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis
- persönliche Unterlagen der Stellvertretung
- Baupläne, Grundrisszeichnungen, Lagepläne
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen, z.B. Personalpapiere. Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde oder Stadt beziehungsweise nach der Gebührenverordnung des Landratsamts.
Bearbeitungsdauer
Die Behörde muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.
Hinweis: Die Behörde kann die Frist einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Diese Fristverlängerung muss die Behörde begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
- § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 2 Gaststättengesetz (GastG) (Erlaubnis)
- § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit § 9 Gaststättengesetz (GastG) (Stellvertretungserlaubnis)
- §§ 1 und 3 Gaststättenverordnung (GastVO) (Zuständigkeit und Verfahren)
- § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (in Verbindung mit § 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) (Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion)
- § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Elektronische Kommunikation)
- § 18 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Elektronischer Identitätsnachweis)
- § 78 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium)
- § 5 De-Mail-Gesetz (De-Mail-G) (Postfach- und Versanddienst)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium und das Innenministerium haben dessen ausführliche Fassung am 07.12.2022 freigegeben.
Gaststättengewerbe - Vorläufige Erlaubnis beantragen
Gaststättengewerbe - Vorläufige Erlaubnis beantragen
Sie möchten einen bestehenden Gaststättenbetrieb übernehmen, können aber noch nicht alle für die Gaststättenerlaubnis erforderlichen Unterlagen vorlegen? Dann kann Ihnen die Erlaubnisbehörde eine dreimonatige vorläufige Erlaubnis erteilen.
Zuständige Stelle
die Gaststättenbehörde
Gaststättenbehörde ist, je nach dem Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die vorläufige Erlaubnis sind:
- Sie übernehmen die Gaststätte räumlich und im Betrieb unverändert von der Vorgängerin oder dem Vorgänger.
- Die Gaststätte war nicht länger als ein Jahr geschlossen.
Verfahrensablauf
Die vorläufige Gaststättenerlaubnis müssen Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Die Schriftform können Sie auch ersetzen, indem Sie
- die Erklärung in einem elektronischen Formular abgeben, das von der zuständigen Stelle in einem Eingabegerät vor Ort oder über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Eingabe über das Internet müssen Sie Ihre Identität mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder Ihres elektronischen Aufenthaltstitels nachweisen.
- eine absender-bestätigte De-Mail an die zuständige Stelle schicken. Absender-bestätigt heißt, Ihr De-Mail-Anbieter bestätigt in der De-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, dass
- er genau diesen Nachrichteninhalt von Ihnen entgegengenommen hat und
- Sie sich für den Versand dieser De-Mail mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder auf einem anderen sicheren Weg statt mit Ihrem Benutzernamen und Passwort in Ihrem De-Mail-Konto angemeldet haben.
Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sind.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister
- ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz in Deutschland:
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
- Unterrichtungsnachweis der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) (Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen) oder Bescheinigung der IHK über das Vorliegen einer Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs, die die Unterrichtung entbehrlich macht
- Baupläne, Grundrisszeichnungen, Lagepläne
- Wenn eine Stellvertretung die Gaststätte führen soll, zusätzlich:
- Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis
- persönliche Unterlagen der Stellvertretung
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der einschlägigen Gebührensatzung der Gemeinde oder Stadt beziehungsweise der Gebührenverordnung des Landratsamts.
Bearbeitungsdauer
Die Behörde muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.
Hinweis: Die Behörde kann die Frist einmal verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Eine solche Fristverlängerung muss die Behörde begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.
Hinweise
Keine
Rechtsgrundlage
- § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit
§ 11 Gaststättengesetz (GastG) (vorläufige Erlaubnis und vorläufige Stellvertretungserlaubnis) - §§ 1 und § 3 Gaststättenverordnung (GastVO) (Zuständigkeit und Verfahren)
- § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Genehmigungsfiktion) in Verbindung mit § 6a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) (Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion)
- § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (Elektronische Kommunikation)
- § 18 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Elektronischer Identitätsnachweis)
- § 78 Aufenthaltsgesetz (AufG) (Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium)
- § 5 De-Mail-Gesetz (De-Mail-G) (Postfach- und Versanddienst)
Freigabevermerk
- 07.12.2022 Wirtschaftsministerium und Innenministerium Baden-Württemberg
Gaststättengewerbe - Weiterführung durch Erben anzeigen
Gaststättengewerbe - Weiterführung durch Erben anzeigen
Ist der Inhaber beziehungsweise die Inhaberin der Gaststättenerlaubnis verstorben? Dann dürfen Sie die Gaststätte aufgrund der bisherigen Erlaubnis weiterführen, wenn Sie zu folgenden Personengruppen gehören:
- Ehefrau oder Ehemann
- Lebenspartnerin oder Lebenspartner
- die minderjährigen Erbinnen und Erben während der Minderjährigkeit
Hinweis: Folgende Personen dürfen den Betrieb ebenfalls weiterführen, allerdings nur bis zu zehn Jahre nach dem Erbfall:
- Nachlassverwalterinnen und Nachlassverwalter
- Nachlasspflegerinnen und Nachlasspfleger
- Testamentsvollstreckerinnen und Testamentsvollstrecker
Zuständige Stelle
die Gaststättenbehörde
Gaststättenbehörde ist, je nach dem Ort, in dem die Gaststätte betrieben wird, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzung ist, dass Sie den Gaststättenbetrieb unverändert weiterführen.
Verfahrensablauf
Die Weiterführung des Gaststättenbetriebs müssen Sie der zuständigen Stelle anzeigen. Sie können dies mündlich oder zu Zwecken einer ordnungsgemäßen Dokumentation auch schriftlich beziehungsweise in elektronischer Form tun.
Hinweis: Den Beginn des Betriebs durch Sie selbst aufgrund der Inanspruchnahme des Weiterführungsrechts müssen Sie als Gewerbe anmelden.
Fristen
Die Anzeige müssen Sie unverzüglich erstatten, wenn Sie von Ihrem Weiterführungsrecht Gebrauch machen.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Sterbeurkunde der Erlaubnisinhaberin oder des Erlaubnisinhabers
- Nachweis, dass Sie zu dem oben bezeichneten Personenkreis der Weiterführungsberechtigten gehören
- Unterrichtungsnachweis der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) (Bescheinigung der IHK über die Teilnahme an der Unterrichtung über lebensmittel- und hygienerechtliche Bestimmungen) oder Bescheinigung der IHK über das Vorliegen einer Abschlussprüfung eines staatlich anerkannten Ausbildungsberufs, die die Unterrichtung entbehrlich macht
- Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Bei Wohnsitz in Deutschland:
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Kosten
keine
Hinweise
Statt das Recht zur Weiterführung des Betriebs in Anspruch zu nehmen, können Sie auch eine eigene Gaststättenerlaubnis beantragen. Wollen Sie den Gaststättenbetrieb vor oder während der Weiterführung verändern, z.B. zusätzliche Räumlichkeiten hinzunehmen, benötigen Sie auf jeden Fall eine Gaststättenerlaubnis.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 11.04.2019 freigegeben.
Gewerbe abmelden
Gewerbe abmelden
Wenn Sie den Betrieb Ihres Gewerbes einstellen möchten, sind Sie verpflichtet, Ihr Gewerbe abzumelden.
Das Gleiche gilt, wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen und sich daraus die Zuständigkeit einer abweichenden Gemeinde ergibt. Melden Sie zuerst Ihr Gewerbe oder Geschäft am bisherigen Standort ab. Anschließend melden Sie es am neuen Standort wieder an.
Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.
Wenn Sie den Hauptsitz Ihres Betriebes oder einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle Ihres Unternehmens an einen neuen Standort verlegen, ohne dass sich an der Zuständigkeit innerhalb der Gemeinde etwas ändert, genügt eine Gewerbeummeldung.
Vorzunehmen ist die Abmeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertreterinnen oder Vertretern:
- bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
- bei Kapitalgesellschaften (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung der bisherigen Betriebsstätte
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Betriebsauflösung oder
- Verlegung Ihres Betriebssitzes oder des Sitzes einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle außerhalb der bisherigen Gemeinde oder
- Änderung der Rechtsform Ihres Gewerbes
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich (zum Beispiel durch Fax oder Brief) oder im elektronischen Verfahren abmelden. Die Abmeldung können Sie auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner vornehmen.
- Wenn die Abmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie den Formularvordruck „Gewerbe-Abmeldung“ - GewA 3 ausfüllen und persönlich unterschreiben.
- Das Formular „GewA 3“ liegt bei der für die Abmeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
- Im elektronischen-Verfahren werden die gleichen Daten erhoben, wie im Rahmen der persönlichen Abmeldung. Allerdings kann von der Form des Formularvordrucks abgewichen werden und Sie müssen nicht persönlich unterschreiben.
- Die für die Abmeldung zuständige Stelle kann bei elektronischer Abmeldung im Onlineverfahren geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung Ihrer Identität anwenden (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
- Für den Empfang Ihrer Gewerbe-Abmeldung erhalten Sie von der Behörde eine Bescheinigung.
- Die für die Abmeldung zuständige Stelle leitet die Gewerbeabmeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
Fristen
Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsauflösung beziehungsweise zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde oder der Änderung der Rechtsform abzumelden.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Bei elektronischer Gewerbe-Ummeldung je nach Gemeinde weitere geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
- Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die Behörde den Empfang Ihrer Abmeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Abmeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Gewerbeabmeldung innerhalb von 3 Tagen.
Hinweise
Steht die Einstellung des Betriebes eindeutig fest und Sie melden Ihr Gewerbe nicht ab, wird die Abmeldung von Amts wegen vorgenommen.
Rechtsgrundlage
Gewerbeordnung (GewO)
- § 14 Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht)
- § 15 Gewerbeordnung (GewO) (Empfangsbescheinigung)
- § 55c Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht bei Reisegewerbe)
Gewerbeanzeigeverordnung (GewAnzV):
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
- § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)
Freigabevermerk
- 26.09.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Gewerbe anmelden
Gewerbe anmelden
Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei
- Neuerrichtung eines Betriebs,
- Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
- Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
- Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
- Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
- Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).
Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.
- Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten.
Ausgenommen sind unter anderem:
- Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
- Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
- Erziehung von Kindern gegen Entgelt
Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind:
- bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
- bei Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ,
- bei einer KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
- bei Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter
Verfahrensablauf
Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.
Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.
Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.
Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular „Gewerbe-Anmeldung“ (GewA 1). Sie können Ihr Gewerbe auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner anmelden.
Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.
Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten „Gewerbeschein“), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.
Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.
Fristen
Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
- Nachweis der Identität (z. B.: Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung)
- bei elektronischer Gewerbeanmeldung sind auch andere Möglichkeiten zur Identifizierung möglich (zum Beispiel elektronischer Personalausweis, De-Mail, PIN/TAN-Verfahren).
- notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug, Zustimmung der Gesellschafter (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften)
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Bearbeitungsdauer
- Bei persönlicher Vorsprache: sofort
- Bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung: innerhalb von 3 Tagen, sofern das Gewerbeanmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Hinweise
In manchen Fällen müssen Sie weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Zusätzliche Besonderheiten gelten bei erlaubnispflichtigen oder überwachungsbedürftigen Gewerben.
Vertiefende Informationen
Bei einer Änderung der Rechtsform müssen Sie sowohl eine Gewerbeabmeldung (für die Betriebsaufgabe unter der alten Rechtsform), als auch eine Gewerbeanmeldung (für die Betriebsaufnahme unter der neuen Rechtsform) abgeben.
Was ist ein Gewerbe:
Gewerbe ist jede auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Kein Gewerbe sind insbesondere freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel). Damit Ihre Tätigkeit als Gewerbe eingestuft werden kann, muss sie gesellschaftlich anerkannt sein. "Hellsehen" beispielsweise zählt nicht dazu.
Rechtsgrundlage
- § 14 Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht)
- § 15 Gewerbeordnung (GewO) (Empfangsbescheinigung)
- § 11 Gewerbeordnung (GewO) (Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung)
Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens
Landesverwaltungsverfahrensgesetz BW (LVwVFG):
- § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation)
- § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)
Freigabevermerk
- 14.09.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Gewerbe ummelden
Gewerbe ummelden
Wenn Sie den Betriebssitz Ihres Unternehmens innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bisher schon zuständigen Gemeinde verlegen möchten, müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden. Gleiches gilt, wenn Sie den Standort Ihres Betriebssitzes oder den Sitz einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle wechseln.
Sollten Sie Ihren Gewerbegegenstand ändern, müssen Sie Ihr Gewerbe ebenfalls ummelden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie in Ihrem Geschäft künftig Waren oder Leistungen ausschließlich oder zusätzlich anbieten, die bezogen auf Ihr angemeldetes Gewerbe nicht geschäftsüblich sind. Ein Beispiel wäre die Erweiterung eines Schreibwarengeschäfts auf Reisebüro-Leistungen. Dasselbe gilt, wenn Sie zwar nach wie vor die gleichen Waren verkaufen, sich aber vom Geschäftsumfang her von einem Einzelhandel hin zu einem Großhandel entwickeln.
Bei einer Änderung des Gewerbegegenstandes ist nicht nur eine Ummeldung im stehenden Gewerbe, sondern auch im Reisegewerbe erforderlich.
Ebenfalls müssen Sie Ihr Gewerbe ummelden, wenn sich der Name des Gewerbetreibenden ändert.
Vorzunehmen ist die Ummeldung von folgenden Personen oder ihren bevollmächtigten Vertretern:
- bei Einzelgewerben vom Gewerbetreibenden selbst,
- bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) von den gesetzlichen Vertretern
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen.
Wenn Sie Ihren Betriebssitz in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Gemeinde verlegen, müssen Sie das Gewerbe zuerst am bisherigen Standort abmelden und dann am neuen Standort wieder anmelden. Hierbei handelt es sich nicht um einen Ummeldetatbestand.
Tätigkeiten, die eine mögliche Gefährdung Dritter bedeuten und daher einer besonderen Überwachung unterliegen, lösen eine Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit durch die zuständige Ordnungsbehörde aus. Entsprechend sind bei einer Erweiterung Ihres Gewerbebetriebes um solche „überwachungspflichtigen“ Tätigkeiten die für eine Überprüfung der Zuverlässigkeit erforderlichen Unterlagen zu beantragen.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung der Betriebsstätte
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde, oder
- Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, sodass sich der Charakter Ihres Betriebes ändert, oder
- der Name des Gewerbetreibenden ändert sich.
Verfahrensablauf
Sie können Ihr Gewerbe persönlich, schriftlich (zum Beispiel durch Fax oder Brief) oder im elektronischen Verfahren ummelden.
- Wenn die Abmeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie den Formularvordruck „Gewerbe-Ummeldung“ - GewA 2 ausfüllen und persönlich unterschreiben.
- Das Formular „GewA 2“ liegt bei der für die Ummeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung. Im elektronischen Verfahren werden die gleichen Daten erhoben, wie im Rahmen der persönlichen Ummeldung. Allerdings kann von der Form des Formularvordrucks abgewichen werden und Sie müssen nicht persönlich unterschreiben.
- Die zuständige Stelle kann bei elektronischer Ummeldung im Onlineverfahren geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung Ihrer Identität anwenden (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
- Für den Empfang Ihrer Gewerbeummeldung erhalten Sie von der Behörde eine Bescheinigung.
- Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeummeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
- Nach Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen wird Ihr Antrag bearbeitet
Fristen
Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung umzumelden. Wenn Sie den Gewerbegegenstand ändern oder erweitern, oder sich der Name des Gewerbetreibenden ändert, müssen Sie ebenfalls zu diesem Zeitpunkt die Ummeldung vornehmen.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit Meldebescheinigung, beziehungsweise Vorlage vor Ort. Bei elektronischer Gewerbe-Ummeldung je nach Gemeinde weitere geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität (zum Beispiel PIN/TAN-Verfahren, die elektronische Ausweisfunktion, De-Mail oder eine Selbsterklärung zur Identität).
- Kopie des Handelsregister-Auszugs, wenn Ihre Firma im Handelsregister eingetragen ist (ebenso: Genossenschaftsregister, Vereinsregister)
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Bearbeitungsdauer
Wenn Sie das Formular korrekt ausgefüllt haben und Ihre Unterlagen vollständig sind, bescheinigt Ihnen die zuständige Stelle den Empfang Ihrer Ummeldung bei persönlicher Vorsprache sofort. Bei schriftlicher oder elektronischer Ummeldung erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Ummeldung innerhalb von 3 Tagen.
Hinweise
Wenn Sie Ihr Gewerbe um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit erweitern und eine entsprechende Erlaubnis bei der Behörde nicht vorliegt, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung Ihres Betriebes verhindern.
Vertiefende Informationen
Bei Tätigkeiten nach § 38 GewO, die aufgrund einer Gefährdung Dritter einer besonderen Überwachung unterliegen, überprüft die zuständige Ordnungsbehörde Ihre persönliche Zuverlässigkeit. Hierfür müssen Sie bei einer Erweiterung Ihres Gewerbebetriebes um solche sogenannten „überwachungspflichtigen“ Tätigkeiten folgende Unterlagen beantragen:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz
- Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung
Rechtsgrundlage
Gewerbeordnung (GewO)
- § 14 Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht)
- § 15 Gewerbeordnung (GewO) (Empfangsbescheinigung)
- § 55c Gewerbeordnung (GewO) (Anzeigepflicht bei Reisegewerbe)
Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (GewAnzV)
Landesverwaltungsverfahrengesetz (LVwVfG):
- § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation)
- § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)
Freigabevermerk
- 26.09.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit untersagen
Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit untersagen
In Deutschland besteht Gewerbefreiheit. Jede natürliche oder juristische Person darf ein Gewerbe ausüben.
Ist der oder die Gewerbetreibende aber unzuverlässig, kann die Behörde die Gewerbeausübung ganz oder teilweise verbieten:
- Bei erlaubnispflichtigen Gewerben widerruft sie die Gewerbeerlaubnis.
- Bei erlaubnisfreien Gewerben untersagt sie die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit.
Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten.
Hinweis: Die Untersagung des Gewerbes ist die schärfste Maßnahme. Zuvor kann die Behörde Sie abmahnen oder Auflagen für die Ausübung des Gewerbes bestimmen.
Zuständige Stelle
Die untere Verwaltungsbehörde
Untere Verwaltungsbehörde ist, je nach Betriebssitz des ausgeübten Gewerbes, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie sind für das ausgeübte Gewerbe unzuverlässig und
- eine Besserung ist in naher Zukunft nicht zu erwarten.
Hinweis: Bei juristischen Personen (z.B. GmbH) kommt es für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit auf die vertretungsberechtigten Personen an.
Als unzuverlässig für ein Gewerbe gelten Sie beispielsweise in folgenden Fällen:
- Gegen Sie läuft ein Verfahren wegen einer oder mehrerer Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung stehen.
- Sie kommen Ihren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nicht nach (z.B. bei Schwarzarbeit),
- Sie haben aufgrund mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit Rechnungen wiederholt nicht bezahlt.
- Sie gefährden die öffentliche Sicherheit und Ordnung (z.B. weil Sie die Regeln der Lebensmittelhygiene nicht einhalten).
Verfahrensablauf
In den meisten Fällen beginnt die Behörde aufgrund von Hinweisen Dritter mit den Ermittlungen. Die Hinweise kommen beispielsweise von
- anderen Behörden (z.B. Agentur für Arbeit, Finanzamt)
- Sozialversicherungsträgern (Krankenkasse, Berufsgenossenschaft)
- anderen natürlichen und juristischen Personen (z.B. Angestellte, Gläubiger).
Hinweis: Die Behörde muss auch anonymen Hinweisen nachgehen.
Leitet die Behörde ein Verfahren zum Widerruf Ihrer Gewerbeerlaubnis oder zur Gewerbeuntersagung ein, erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung und Begründung.
Die Behörde ermittelt, ob Tatsachen bestehen, die Ihre Unzuverlässigkeit begründen. Sie kann auch Stellungnahmen der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer einholen. Anschließend können Sie sich selbst zum Sachverhalt äußern.
Untersagt die Behörde die Gewerbetätigkeit, trägt sie dies im Gewerbezentralregister ein.
Die Behörde kann das Verfahren aussetzen oder einstellen, wenn
- im Laufe des Verfahrens die vorgeworfenen Untersagungsgründe wegfallen und
- die Behörde davon überzeugt ist, dass Sie das Gewerbe künftig zuverlässig führen.
Fristen
Ist die Untersagung rechtskräftig, können Sie die Wiederaufnahme dieser gewerblichen Tätigkeit frühestens nach einem Jahr beantragen. Nur wenn besondere Gründe vorliegen, kann die Behörde die Wiederaufnahme früher erlauben.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde oder der Gebührenverordnung des Landratsamts.
Bearbeitungsdauer
Unterschiedlich, in den meisten Fällen mehr als ein halbes Jahr
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 20.10.2017 freigegeben.
Gewerberegister - Auskunft beantragen
Gewerberegister - Auskunft beantragen
Öffentliche und private Institutionen sowie Privatpersonen können Auskünfte aus dem Gewerberegister erhalten.
Gewerbetreibende müssen bestimmte Vorgänge der Gemeinde anzeigen. Dazu gehören die An-, Um- und Abmeldung
- eines Gewerbes,
- einer Zweigniederlassung oder
- einer Zweigstelle.
Das Verzeichnis dieser Meldungen in einer Gemeinde ist das Gewerberegister.
Hinweis: Die Auskunft gibt Daten der Gewerbean- oder ummeldung wieder. Sie werden von der zuständigen Stelle nicht auf Richtigkeit oder Vollständigkeit geprüft.
Das gilt nicht für Informationen über abgemeldete Betriebe.
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der der Gewerbebetrieb seinen Betriebssitz hat
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Ohne eine besondere Begründung erhalten Sie Auskünfte zu den Grunddaten der Gewerbetreibenden. Dazu gehören
- Name,
- betriebliche Anschrift und
- angezeigte Tätigkeit.
Möchten Sie weitere Daten erhalten, müssen Sie ein rechtliches Interesse nachweisen.
Ein rechtliches Interesse haben Sie beispielsweise, wenn Sie
- Rechtsansprüche geltend machen wollen oder
- sich auf erbrachte Leistungen der Gewerbetreibenden beziehen oder
- Kredite an die Gewerbetreibenden vergeben.
Achtung: Das Gewerberegister ist kein öffentliches Register wie beispielsweise das Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister. Sie haben daher keinen Rechtsanspruch auf Mitteilung der Daten. Es liegt im Ermessen der zuständigen Stelle, ob sie Ihnen die Auskünfte erteilt.
Verfahrensablauf
Die Auskunft aus dem Gewerberegister können Sie formlos bei der zuständigen Stelle beantragen. Neben Angaben zu Ihrer eigenen Person sollten Sie die Ihnen bekannten Daten zum gesuchten Betrieb nennen, z.B.:
- Name des Betriebs
- Name der Gewerbetreibenden
- die Ihnen zuletzt bekannte Anschrift
Tipp: Je nach Angebot der Gemeinde stehen das Gewerberegister und Antragsformulare auch im Internet zur Verfügung.
Erforderliche Unterlagen
bei Auskünften, die über die Grunddaten hinausgehen: Nachweis des rechtlichen Interesses wie
- Schuldtitel,
- Vertragskopien oder
- Rechnungen
Kosten
Die Kosten richten sich nach der kommunalen Gebührensatzung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 06.08.2019 freigegeben.
Gewerbezentralregister - Auskunft beantragen
Gewerbezentralregister - Auskunft beantragen
Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zeigt, ob Sie in der Vergangenheit gegen gewerberechtliche Vorschriften verstoßen haben.
Die Auskunft dient auch als Nachweis Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit, beispielsweise wenn Sie ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (zum Beispiel Gaststättenbetrieb, Makler) oder ein überwachungsbedürftiges Gewerbe (zum Beispiel Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen, Reisebüro) ausüben möchten.
Im Gewerbezentralregister erfasst werden:
- Ablehnung des Antrags auf Zulassung zu einem Gewerbe, Rücknahme und Widerruf von erteilten Zulassungen, Gewerbeuntersagungen, Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 20 des Sprengstoffgesetzes sowie dessen Entzug, Entzug der Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung von Auszubildenden, Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung oder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen,
- Verzichte auf eine Zulassung zu einem Gewerbe,
- Bußgeldentscheidungen zu Geldbußen von mehr als 200 EUR im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung sowie
- bestimmte strafgerichtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit der Gewerbeausübung.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
- wenn Sie Ihren Antrag persönlich stellen: die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der Ihr Gewerbebetrieb seinen Betriebssitz hat oder haben wird
- wenn Sie Ihren Antrag schriftlich aus dem Inland stellen: die Gemeinde-/Stadtverwaltung, in der Ihr Gewerbebetrieb seinen Betriebssitz hat oder haben wird
- wenn Sie Ihren Antrag schriftlich aus dem Ausland stellen: das Bundesamt für Justiz
- wenn Sie Ihren Antrag elektronisch stellen: das Bundesamt für Justiz
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Für natürliche Personen:
- Sie müssen den Antrag persönlich stellen oder
- Ihre gesetzliche Vertreterin oder Ihr gesetzlicher Vertreter stellt den Antrag für Sie.
Für juristische Personen:
- der Antrag muss durch den gesetzlichen Vertreter oder die gesetzlichen Vertreterin beziehungsweise durch die im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebes gestellt werden.
Verfahrensablauf
Sie können die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister entweder schriftlich oder online direkt beim Bundesamt für Justiz oder persönlich bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Behörde beantragen.
Wenn Sie die Auskunft online beantragen möchten:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesamtes für Justiz und folgen Sie den Anweisungen.
- Für den Online-Antrag brauchen Sie:
- einen neuen Personalausweis, eine eID-Karte oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und 6-stelliger PIN sowie die AusweisApp2,
- entweder ein geeignetes Smartphone oder ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes,
- ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera), um Nachweise hochzuladen.
- Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie sie angefordert haben.
Wenn Sie die Auskunft persönlich beantragen möchten:
- Wenden Sie sich an die für Ihren Wohnsitz zuständige Behörde.
- Der Antrag wird an das Bundesamt für Justiz weitergeleitet, das dann die Auskunft erstellt.
- Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft entweder an Ihre Postadresse oder für bestimmte Auskünfte direkt an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:
- formloser schriftlicher Antrag
- Senden Sie den Antrag an die für Sie zuständige Behörde. Ihre Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein.
- Der Antrag wird an das Bundesamt für Justiz weitergeleitet.
- Dieses sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder für bestimmte Zwecke an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben.
Hinweis: Sie können sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Antragsberechtigt ist jedoch auch Ihre gesetzliche Vertretung. Handeln Sie selbst als gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin, müssen Sie Ihre Vertretungsmacht nachweisen.
Ein Gewerbebetrieb kann auch durch der im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebs vertreten werden.
Einen Antrag aus dem Ausland können Sie entweder elektronisch über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz oder schriftlich mit Hilfe der vom Bundesamt für Justiz bereitgestellten Online-Formulare stellen und direkt an das Bundesamt für Justiz senden.
Fristen
Es gibt keine Frist.
Erforderliche Unterlagen
Für Personen im Inland
für natürliche Personen / Privatpersonen:
- bei persönlicher Antragstellung:
- Identitätsnachweis durch Personalausweis oder Reisepass, ggf. zusätzlichen Staatsangehörigkeitsnachweis,
- bei schriftlicher Antragstellung:
- Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses mit amtlich beglaubigten Personendaten und amtlich beglaubigter Unterschrift,
- bei elektronischer Antragstellung:
- Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und 6-stelliger PIN, ein geeignetes Smartphone oder Kartenlesegerät, AusweisApp2
- gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen
für juristische Personen:
- bei persönlicher Antragstellung:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin der Firma (bei Vorlage des Reisepasses: zusätzlich aktuelle Meldebescheinigung),
- bei elektronischer Antragstellung:
- Personalausweis, eID-Karte oder elektronischer Aufenthaltstitel, jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und 6-stelliger PIN, ein geeignetes Smartphone oder Kartenlesegerät, AusweisApp2
- Auszug aus dem Handelsregister,
- gegebenenfalls Anschrift der Behörde, für die die Auskunft bestimmt ist, sowie der Verwendungszweck oder das Geschäftszeichen
- Schriftliche Antragstellung beim Gewerbezentralregister ist nicht möglich.
Für Personen im Ausland
Für natürliche Personen / Privatpersonen:
- Sie können den Antrag schriftlich oder über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz stellen.
- Bei schriftlicher Antragstellung nutzen Sie das Formular "Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei einer Person mit Wohnsitz im Ausland“ und senden es direkt an das Bundesamt für Justiz.
- Es ist ein gesonderter Nachweis mit amtlich beglaubigten Personendaten und amtlich beglaubigter Unterschrift nötig
- bei schriftlichem Antrag Kopie des Zahlungsnachweises über die Gebühr in Höhe von 13 Euro.
- Reichen Sie im Falle eines schriftlichen Antrags alle erforderlichen Unterlagen direkt beim Bundesamt für Justiz ein.
Für juristische Personen:
- Sie können den Antrag schriftlich oder über das Online-Portal des Bundesamtes für Justiz stellen.
- Bei schriftlicher Antragstellung nutzen Sie das Formular „Antrag auf Auskunft aus dem Gewerbezentralregister bei einer Person mit Wohnsitz im Ausland“ mit amtlich beglaubigten Personendaten und amtlich beglaubigter Unterschrift des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin beziehungsweise der im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen bevollmächtigten Person des Gewerbebetriebs
- Auszug aus dem Handelsregister
- Kopie des Zahlungsnachweises über die Gebühr in Höhe von 13 Euro.
- Reichen Sie im Falle eines schriftlichen Antrags alle erforderlichen Unterlagen direkt beim Bundesamt für Justiz ein.
Kosten
Eur 13,00 je Auskunft
Hinweise
Das Gewerbezentralregister enthält nicht die Daten aller Gewerbetreibenden in Deutschland. Diese finden Sie im Gewerberegister, das Informationen zum Betriebsinhaber oder zur Betriebsinhaberin wie Name, Geburtsdatum und Anschrift sowie zum Betrieb wie Geschäftsführung, Anschriften und angemeldete Tätigkeit enthält.
Vertiefende Informationen
- Auszug aus dem Gewerberegister beantragen
- Personalausweisportal zu AusweisApp2 und Kartenlesegerät
- Informationen des Bundesamtes für Justiz
Rechtsgrundlage
§ 150 Gewerbeordnung (GewO) (Auskunft auf Antrag des Betroffenen)
- §§ 150; 150a; 150e Gewerbeordnung GewO) (Auskunft an Behörden und Elektronische Antragstellung)
Freigabevermerk
06.04.2023 Bundesamt für Justiz
Gewerbsmäßige Schaustellung von Personen - Erlaubnis beantragen
Gewerbsmäßige Schaustellung von Personen - Erlaubnis beantragen
Schaustellungen von Personen sind Veranstaltungen, bei denen vor allem das körperliche Aussehen der zur Schau gestellten Personen im Vordergrund steht. Hauptsächlich fallen unter diesen Begriff gewerbsmäßige Veranstaltungen, die
- die sexuellen Reize der betroffenen Personen zur Schau stellen oder
- die Sensationslust des Publikums befriedigen sollen.
Beispiele sind Striptease oder Tabledance.
Hinweis: Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, akrobatischem, sportlichem oder ähnlichem Charakter sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.
Die Erlaubnis dazu benötigen
- die Veranstalterin oder der Veranstalter der Schaustellung sowie
- Personen, die ihre Geschäftsräume für die Vorführung zur Verfügung stellen.
Achtung: Die Erlaubnis für die Schaustellung ersetzt keine anderen Erlaubnisse. Wollen Sie beispielsweise als Gastwirtin oder Gastwirt Ihre Gaststätte für eine solche Veranstaltung zur Verfügung stellen, brauchen Sie eine Gaststättenerlaubnis und eine Erlaubnis für die Schaustellung.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind:
- Sie müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen beziehungsweise gewährleisten, dass Sie in Zukunft die Schaustellung von Personen ordnungsgemäß betreiben werden.
- Die Schaustellungen dürfen nicht gegen die guten Sitten verstoßen.
Schaustellungen von Personen verstoßen üblicherweise gegen die guten Sitten, wenn sie mit der Menschenwürde der zur Schau gestellten Person nicht vereinbar sind. Es kommt nicht darauf an, ob die betroffene Person damit einverstanden ist. Als unzulässig im Sinne dieser Definition gelten z.B. Peepshows und Geschlechtsverkehr vor Publikum. - Der Gewerbebetrieb darf im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume nicht dem öffentlichen Interesse widersprechen.
Entscheidend ist einerseits das Umfeld des Gewerbebetriebes. Üblicherweise sind solche Betriebe in unmittelbarer Nähe von Kirchen oder Schulen nicht zulässig. Außenstehende sollten nicht ungewollt mit Schaustellungen konfrontiert werden. Andererseits kann ein Betrieb unzulässig sein, wenn von ihm unzulässige Immissionen ausgehen, z.B. Gerüche oder Lärm.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis können Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Sie können die Erlaubnis auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner beantragen.
Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.
Die Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke notwendig ist. Auch eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
Fristen
Keine
Hinweis: Sie dürfen Ihre Tätigkeit erst aufnehmen, nachdem Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für diese selbst und für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob eine Verfahrenseröffnung vorliegt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
- Eventuell: Bauvorlagen
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaft, AG, eingetragene Genossenschaft) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Bearbeitungsdauer
Wenige Tage bis Wochen, je nach Einzelfall und Vollständigkeit der Unterlagen.
Die zuständige Stelle muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Erlaubnis als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.
Hinweis: Die zuständige Stelle kann die Frist einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Diese Fristverlängerung muss die Behörde begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.
Rechtsgrundlage
- § 33a Gewerbeordnung (GewO) (Schaustellungen von Personen)
- § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation)
- § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)
- § 42a LVwVfG in Verbindung mit § 6a Absatz 2 GewO (Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 19.06.2019 freigegeben.
Messen, Ausstellungen und Märkte gewerblich veranstalten - Festsetzung beantragen
Messen, Ausstellungen und Märkte gewerblich veranstalten - Festsetzung beantragen
Wenn Sie eine Messe, eine Ausstellung oder einen Markt veranstalten wollen, benötigen Sie dafür die Festsetzung der zuständigen Stelle. Mit der Festsetzung dürfen Sie als Veranstalter die Messe, die Ausstellung oder den Markt abhalten.
Messen, Ausstellungen und Märkte genießen die sog. Marktprivilegien, d.h. sie sind überwiegend von der Einhaltung bestimmter Vorschriften, beispielsweise zur Ladenöffnung oder zur Arbeitszeit, befreit.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
die untere Verwaltungsbehörde
Untere Verwaltungsbehörden sind, je nach dem Ort, an dem die Veranstaltung stattfinden soll,
- die Stadtverwaltung,
- das Landratsamt oder
- die Verwaltungsgemeinschaft, sofern sie mehr als 20.000 Einwohner hat.
Bei Wochenmärkten erfolgt die Festsetzung durch die Gemeinden, die keiner Verwaltungsgemeinschaft angehören, und durch die Verwaltungsgemeinschaften.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Vorliegen einer festsetzungsfähigen Veranstaltung, wie sie in der Gewerbeordnung bezogen auf die verschiedenen Arten der Veranstaltung im Einzelnen beschrieben wird
Beispiel: Vorliegen der Merkmale einer Messe, eines Großmarktes oder eines Spezialmarktes - persönliche Zuverlässigkeit der antragstellenden Person und der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen
- Erfüllung der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen nach der Gewerbeordnung, beispielsweise
- müssen Vorkehrungen zum Schutz der Besucher getroffen werden,
- darf die Durchführung der Veranstaltung nicht dem öffentlichen Interessen widersprechen, zum Beispiel gegen Vorschriften des Baurechts oder des Immissionsschutzrechts, etwa gegen Lärm, oder solche des Feiertagsrechts verstoßen oder sonstige erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung befürchten lassen, etwa aufgrund des Straßen- bzw. Besucherverkehrs
- geeigneter Veranstaltungsort (z.B. dürfen Spezialmärkte nicht in Ladengeschäften stattfinden)
Verfahrensablauf
Sie müssen die Festsetzung beantragen; dies kann schriftlich oder, sofern die zuständige Stelle einen Zugang eröffnet, elektronisch erfolgen. Der Antrag sollte folgende Angaben enthalten:
- Name des Veranstalters
- Datum, Dauer (Beginn und Ende), Uhrzeit (tägliche Öffnungszeiten) und Ort der Veranstaltung
- Gegenstand der Veranstaltung ( Beschreibung der Veranstaltung nach ihren Merkmalen)
- Insbesondere: Angaben zum Waren- und Leistungsangebot
Einige Verwaltungsbehörden bieten ein Formular an beziehungsweise stellen es online zum Download zur Verfügung.
Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Die Festsetzung kann im öffentlichen Interesse mit Auflagen verbunden werden; dies ist auch nachträglich möglich.
Achtung: Die Festsetzung der Veranstaltung verpflichtet Sie als Veranstalter zur Durchführung.
Fristen
Es empfiehlt sich, den Antrag spätestens sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das veranstaltende Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für diese selbst und für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
Auf Anforderung der zuständigen Stelle:
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob eine Verfahrenseröffnung vorliegt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
Zur Beurteilung , ob die Merkmale der beantragten Veranstaltung (z.B. Messe, Spezialmarkt) vorliegen, Unterlagen, die die dies belegen, zum Beispiel
- voraussichtliche Teilnehmerliste
- Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren oder DIenstleistungen
- Gegebenenfalls die von Ihnen als Veranstalter festgesetzten Teilnahmebedingungen
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaft, AG, eingetragene Genossenschaft) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung oder der Rechtsverordnung des Landratsamts.
Hinweise
Nähere Informationen über die Veranstaltung von Wochenmärkten finden Sie im Text "Durchführung von Wochenmärkten".
Grundsätzlich darf jedermann an einer Messe, Ausstellung oder einem Markt teilnehmen. Als Veranstalter können Sie die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-, Anbieter- und Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten von der Teilnahme ausschließen, vor allem wenn der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht. Die Auswahl unter den Bewerbern muss nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des vom Bewerber betriebenen Geschäfts.
Wenn Sie an einer Messe, Ausstellung oder einem Markt teilnehmen möchten, finden Sie die notwendigen Informationen unter "Zulassung zu Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten und Jahrmärkten".
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 18.10.2019 freigegeben.
Reisegewerbe für reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Reisegewerbe für reisegewerbekartenfreie Tätigkeit anzeigen
Für bestimmte Tätigkeiten im Reisegewerbe reicht eine Anzeige bei der zuständigen Stelle aus. Sie benötigen in diesen Fällen keine Reisegewerbekarte.
Zuständige Stelle
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Eine Reisegewerbeanzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten müssen Sie vornehmen, wenn Sie
- in Ihrer Wohnsitzgemeinde oder der Gemeinde, in der Sie Ihre betriebliche Niederlassung haben, Waren vertreiben oder ankaufen und Leistungen anbieten bzw. entsprechende Bestellungen entgegennehmen und die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner hat,
- von einer nicht ortsfesten Verkaufsstelle oder einer anderen Einrichtung in regelmäßigen kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreiben oder
- Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbieten.
Eine Anzeige müssen Sie auch vornehmen, wenn
- Sie den Gegenstand des Gewerbes wechseln oder auf Waren oder Leistungen ausdehnen, die bei Ihrem Gewerbe nicht geschäftsüblich sind oder
- Sie Ihre Reisegewerbetätigkeit aufgeben.
Verfahrensablauf
Das Reisegewerbe müssen Sie schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Wenn Sie die Anzeige schriftlich einreichen, müssen Sie sie unterschreiben. Verwenden Sie dafür das Formular "Gewerbe-Anmeldung (GewA 1)" bzw. das Formular "Gewerbe-Ummeldung (GewA 2)" bei einem Wechsel oder einer Ausdehnung des Geschäftsgegenstandes oder das Formular "Gewerbe-Abmeldung (GewA 3)" bei einer Aufgabe Ihrer Reisegewerbetätigkeit. Die Formulare liegen in Ihrer Gemeinde aus beziehungsweise stehen , je nach Angebot Ihrer Gemeinde, im Internet zum Download zur Verfügung.
Wenn Sie die Anzeige elektronisch übermitteln, kann die zuständige Stelle zur Feststellung der Identität bestimmte Verfahren vorsehen. Dazu gehören u. a. der Einsatz
- des PIN/TAN-Verfahrens,
- des elektronischen Personalausweises,
- des elektronischen Aufenthaltstitels,
- der De-Mail,
- oder auch der Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses.
Eine qualifizierte elektronische Signatur ist nicht erforderlich.
Wenn Sie die Reisegewerbetätigkeit nicht selbst anzeigen, sondern ein gesetzlicher Vertreter oder ein Bevollmächtigter dies erledigt, benötigt die mit der Anzeige beauftragte Person einen schriftlichen Nachweis ihrer Berechtigung bzw. Vollmacht.
Innerhalb von drei Tagen erhalten Sie die Bescheinigung über den Empfang der Reisegewerbeanzeige zugeschickt. Zeigen Sie die Tätigkeit persönlich bei der zuständigen Stelle an, bekommen Sie die Empfangsbescheinigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.
Die zuständige Stelle leitet die Reisegewerbeanzeige an andere Stellen weiter, beispielsweise
- das Finanzamt,
- die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer,
- das Registergericht und
- die Berufsgenossenschaft.
Fristen
Sie müssen die Anzeige vornehmen , bevor Sie mit der Reisegewerbetätigkeit beginnen. Wenn Sie Ihre Tätigkeit verspätet anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Formular der Anzeige (s. o.)
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers (s. o.)
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
Hinweis: In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Kosten
Die Höhe der Kosten richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.10.2018 freigegeben.
Reisegewerbekarte beantragen
Reisegewerbekarte beantragen
Wenn Sie ein Reisegewerbe betreiben möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine Reisegewerbekarte. Diese können Sie befristet oder unbefristet erhalten.
Es gibt auch Tätigkeiten im Reisegewerbe, für die Sie keine Reisegewerbekarte benötigen. Wenn Sie eine solche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie diese unter Umständen anzeigen. Weitere Informationen dazu finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Reisegewerbeanzeige für reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten".
Hinweis: Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten gelten auch für das Reisegewerbe.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
je nach Wohnort: die Stadtverwaltung oder das Landratsamt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Eine Reisegewerbekarte benötigen Sie üblicherweise, wenn Sie
- gewerbsmäßig,
- ohne vorhergehende Bestellung und
- außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben,
- Waren anbieten oder ankaufen oder Kundschaft aufsuchen, um deren Bestellungen entgegen zu nehmen (z.B. Händlerinnen und Händler auf Märkten, Betreiberinnen und Betreiber von mobilen Imbisswagen) oder
- Leistungen anbieten oder Kundschaft aufsuchen, um Bestellungen auf Leistungen entgegen zu nehmen oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin oder Schausteller oder nach Schaustellerart ausüben.
Verfahrensablauf
Die Reisegewerbekarte müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.
Vor der Aushändigung der Reisegewerbekarte müssen Sie diese unterschreiben.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise dem Partnerschaftsregister
- ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- bei Wohnsitz in Deutschland:
- bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
- wenn Sie für Versicherungsvermittlung oder -beratung beziehungsweise als Maklerin oder Makler, Bauträgerin oder Bauträger oder für Baubetreuung, Anlageberatung oder Darlehensvermittlung eine Reisegewerbekarte beantragen: zusätzlich Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse
- bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise:
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts
- Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
- bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen
- bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise:
- wenn Sie für Versicherungsvermittlung oder -beratung eine Reisegewerbekarte beantragen: zusätzlich
- Sachkundenachweis oder -nachweise oder
- Nachweise der Übertragung der Sachkunde auf eine Aufsichtsperson (Formular)
- wenn Sie als Sicherheitsdienst eine Reisegewerbekarte beantragen:
- zusätzlich Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten
- bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
- bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die die erforderlichen Mittel und Sicherheiten nachweisen
- zusätzlich Unterrichtungsnachweis oder -nachweise der IHK oder als gleichwertig anerkannte Nachweise nach der Bewachungsverordnung
- zusätzlich Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten
- wenn Sie für Versteigerungen eine Reisegewerbekarte beantragen: zusätzlich Erlaubnis für Versteigerungen (beziehungsweise als öffentlich bestellte Versteigerin oder öffentlich bestellter Versteigerer)
- wenn Sie als Schaustellerin oder Schausteller eine Reisegewerbekarte beantragen: zusätzlich Nachweis oder Nachweise über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung)
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Kosten
Die Kosten richten sich nach der Satzung der ausstellenden Gemeinde.
Bearbeitungsdauer
vier bis sechs Wochen
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 27.10.2014 freigegeben.
Sperrzeit - Verkürzung oder Aufhebung beantragen
Sperrzeit - Verkürzung oder Aufhebung beantragen
Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen.
Beginn der Sperrzeit:
- unter der Woche: 3 Uhr
- unter der Woche in Kur- und Erholungsorten: 2 Uhr
- am Wochenende in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag: 5 Uhr
- für Spielhallen: 24 Uhr
Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr.
Hinweis: In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall zugunsten einzelner Betriebe
- verlängern,
- befristen,
- widerruflich verkürzen oder
- aufheben.
Hinweis: Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen.
Die Behörde kann unter bestimmen Voraussetzungen die Sperrzeit auch durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Rechtsverordnung erlassen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungspräsidien oder das Innenministerium.
Zuständige Stelle
- für Sperrzeitverkürzungen im Einzelfall: die Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, für die eine Sperrzeitverkürzung beantragt wird
- für eine allgemeine Sperrzeitverkürzung: die Stadt- und Landkreise, Großen Kreisstädte sowie die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit. Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte an.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:
- Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
- Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse
Verfahrensablauf
Sie können die Sperrzeitverkürzung für Ihren Betrieb formlos bei der Gemeinde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, beantragen. Geben Sie an,
- in welcher Form und
- aus welchen Gründen Sie die Sperrzeit verkürzen wollen.
Je nach Angebot der Gemeinde liegt ein Antragsformular aus oder Sie können es im Internet herunterladen.
Fristen
Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Sperrzeitverkürzung so früh wie möglich.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, mit welchen Kosten Sie rechnen müssen.
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
- § 1 Gaststättenverordnung (GastVO) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 9 Gaststättenverordnung (GastVO) (Allgemeine Sperrzeit)
- § 11 Gaststättenverordnung (GastVO) (Allgemeine Ausnahmen)
- § 12 Gaststättenverordnung (GastVO) (Ausnahmen für einzelne Betriebe)
- § 18 Gaststättengesetz (GaststättenG) (Sperrzeitverkürzung)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 16.08.2023 freigegeben.
Spiele mit Gewinnmöglichkeit gewerblich veranstalten
Spiele mit Gewinnmöglichkeit gewerblich veranstalten
Wenn Sie gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten (z.B. Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Hinweis: Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn der Spieler nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glücksspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch Zufall bestimmt.
Die Erlaubnis berechtigt Sie nicht allgemein zur Veranstaltung von Gewinnspielen, sondern bezieht sich nur auf ein bestimmtes Spiel. Sie ist an die Person und an den Veranstaltungsort gebunden.
Hinweis: Es gibt auch Spiele mit Gewinnmöglichkeit, für die Erlaubnisfreiheit besteht (in der Regel mit Warengewinnen im Wert von höchstens 60 Euro). Klären Sie mit der zuständigen Stelle, ob Sie für ein bestimmtes Spiel eine Erlaubnis benötigen oder nicht.
Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte) aufstellen möchten, benötigen Sie dafür eine eigene Erlaubnis.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Ortes, in dem das Spiel veranstaltet werden soll
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Allgemeine Voraussetzungen
- Sie sind im Besitz einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts (bei Reisegewerbe: des Landeskriminalamts) oder eines Abdruckes davon.
- Sie und der Gewerbetreibende, in dessen Betrieb das Spiel veranstaltet werden soll, besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit für die Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit.
Hinweis: Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Sie nicht, wenn Sie in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens, Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden sind.
Voraussetzungen bei Spielen mit Geldgewinn
- Das Spiel muss in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen veranstaltet werden.
- Es dürfen dort höchstens drei derartige Spiele veranstaltet werden.
Voraussetzungen bei Spielen mit Warengewinn
Das Spiel muss
- auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen,
- Jahrmärkten oder Spezialmärkten oder
- in Gaststätten oder Beherbergungsbetrieben (ausgenommen solche, die vorwiegend von Kindern und Jugendlichen besucht werden) veranstaltet werden.
Beachten Sie, dass Sie in Gaststätten höchstens drei solcher Spiele veranstalten dürfen.
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis können Sie schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Sie können die Erlaubnis auch über das Netzwerk einheitlicher Ansprechpartner beantragen.
Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.
Die Erlaubnis kann befristet erteilt oder mit Auflagen verbunden werden, wenn es zum Schutz der Allgemeinheit, der Gäste, der Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes notwendig ist. Auch eine nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen ist zulässig.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Aktueller Auszug aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister, soweit das Unternehmen im Register eingetragen ist; ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrags (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) zur Vorlage bei einer Behörde für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister für jede Person, die mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragt ist (bei juristischen Personen: für diese selbst und für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamts
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zentralen Vollstreckungsgerichts
- Auskunft des Insolvenzgerichts, ob eine Verfahrenseröffnung vorliegt
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des kommunalen Steueramts
- Bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamts beziehungsweise einen Abdruck davon
- falls Sie die Spiele im Rahmen eines Reisegewerbes veranstalten möchten:
- Reisegewerbekarte
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landeskriminalamts beziehungsweise ein Abdruck davon
- gegebenenfalls: Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit von dem Gewerbetreibenden, an dessen Betrieb die Veranstaltung stattfinden soll:
- wenn dieser Gewerbetreibende seinen Wohnsitz in Deutschland hat, benötigt er in der Regel:
- wenn er seinen Wohnsitz im Ausland hat, benötigt er Dokumente aus seinem Heimatland, die nachweisen, dass er persönlich zuverlässig ist
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaft, AG, eingetragene Genossenschaft) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis und nach der kommunalen Gebührensatzung.
Rechtsgrundlage
- § 33d Gewerbeordnung (GewO) (Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit)
- § 33e GewO (Bauartzulassung und Unbedenklichkeitsbescheinigung)
- § 60a Gewerbeordnung (GewO) (Veranstaltung von Spielen)
- § 4 und § 5 Spielverordnung (SpielV) (Erlaubnispflichtige Spiele)
- § 5a SpielV (Erlaubnisfreie Spiele)
- § 3a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) (elektronische Kommunikation)
- § 6b Absatz 1 GewO und § 71a ff. LVwVfG in Verbindung mit §§ 1 ff. des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg (EAG BW) (Verfahren über eine einheitliche Stelle, einheitliche Ansprechpartner)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 19.06.2019 freigegeben.
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gewerblich aufstellen - Erlaubnis beantragen
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gewerblich aufstellen - Erlaubnis beantragen
Wenn Sie gewerbsmäßig Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Zusätzlich müssen Sie für jedes aufgestellte Gerät nachweisen, dass der gewählte Ort für diesen Zweck geeignet ist.
Eine Bestätigung darüber stellt Ihnen die Gemeinde aus, in der Sie das Gerät mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen. Beachten Sie, dass Sie mit dieser Erlaubnis keine Spielhalle eröffnen dürfen. Nähere Informationen darüber finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Erlaubnis für Spielhallen".
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in der Sie das Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers
- Zulassung der Geräte durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt
Diese Zulassung muss alle zwei Jahre erneuert werden. - Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer mit der Sie nachweisen, dass Sie über die für die Ausübung dieses Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz informiert sind. In Baden-Württemberg erhalten Sie diese Bescheinigung und Information bei der IHK Reutlingen.
- Vorlage eines Sozialkonzepts einer öffentlich anerkannten Institution, in dem Sie darlegen, mit welchen Maßnahmen Sie den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorbeugen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Erlaubnis zur Aufstellung der Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit bei der zuständigen Stelle beantragen.
Einige Gemeinden bieten dazu ein Formular an beziehungsweise stellen es online zum Download zur Verfügung.
Die Erlaubnis kann mit Auflagen auch im Hinblick auf den Aufstellungsort verbunden werden, wenn dies dem Schutz der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks beziehungsweise der Nachbargrundstücke dient oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist. Die Auflagen können auch nachträglich erteilt, geändert oder ergänzt werden.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- für den Nachweis der unternehmerischen Rechtsform:
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- bei eingetragenen Unternehmen: einen Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)).
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen.
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
- gegebenenfalls Nachweis der Geeignetheit für den Aufstellungsort
- Unterrichtungsnachweis der IHK
- Sozialkonzept
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen, z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere. Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 04.08.2015 freigegeben.
Spielhalle - Betriebserlaubnis beantragen
Spielhalle - Betriebserlaubnis beantragen
Die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle ist gebunden an
- eine bestimmte Person,
- bestimmte Räume und
- eine bestimmte Betriebsart.
Jede Änderung wie zum Beispiel ein Inhaberwechsel oder ein Umzug macht eine neue Erlaubnis erforderlich.
Die Erlaubnis ersetzt die bislang erforderliche Spielhallenerlaubnis. Sie ist auf höchstens 15 Jahre befristet.
Eine Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend
- der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33 c Absatz 1 Satz 1 (Geld- oder Warenspielgeräte) oder
- der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33 d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung
dient.
Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten auch Geräte, die Sie nur zu Erprobungszwecken aufstellen.
Die Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle kann die zuständige Stelle im Einzelfall mit Auflagen versehen. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle und ist in der Spielverordnung festgelegt.
Neben der Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle benötigen Sie zusätzlich:
- eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (Aufstellererlaubnis) und
- eine Geeignetheitsbestätigung. Das ist eine behördliche Bestätigung, dass der konkrete Aufstellort des jeweiligen Spielgeräts den jeweils gültigen Vorschriften entspricht.
Ob Sie diese erhalten, richtet sich nach der Gewerbeordnung und der Spielverordnung.
Die zuständige Stelle beurteilt nach den Vorschriften des Baurechts:
- die bauliche Errichtung einer Spielhalle und
- die Änderung der Nutzung eines bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteils zum Zwecke des Betriebs einer Spielhalle
In der Regel ist eine Baugenehmigung erforderlich. Diese müssen Sie bei der zuständigen Baurechtsbehörde beantragen.
Achtung: Die Spielhallenerlaubnis lässt Genehmigungserfordernisse nach anderen Vorschriften unberührt. Sie erhalten sie regelmäßig erst, wenn Ihnen eine Baugenehmigung vorliegt.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
die untere Verwaltungsbehörde
- in den Landkreisen: das Landratsamt,
- in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten: die Stadtverwaltung,
- die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften mit eigener Baurechtszuständigkeit
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Zu den Voraussetzungen gehören
- neben allgemeinen gewerberechtlichen Anforderungen wie die Zuverlässigkeit der gewerbetreibenden Person auch
- glücksspielrechtliche Erfordernisse, vor allem die Vorlage eines Sozialkonzeptes.
Im Sozialkonzept müssen Sie angeben,
- wie Sie problematisches und pathologisches Glücksspiel verhindern,
- wie Sie die Einhaltung relevanter Vorgaben überwachen und mit Verstößen umgehen,
- wie Sie betroffene Spieler oder Spielerinnen in das Hilfesystem vermitteln und
- wer die verantwortlichen Personen sind.
Sie müssen Ihr Personal auf Ihre Kosten besonders schulen. Die Anforderungen an ein Sozialkonzept für Spielhallen und weitere Informationen zu den Schulungen finden Sie auf den Seiten des Landesgesundheitsamtes. Dort finden sich auch Hinweise zu Anbietern der Schulungen. Die Übersicht wird fortlaufend aktualisiert.
Der Betrieb der Spielhalle muss den Erfordernissen des Jugendschutzes und des Spielerschutzes genügen. Dazu gehört auch
- die Durchführung von Einlasskontrollen, um sicherzustellen, dass sich keine Personen unter 18 Jahren in der Spielhalle aufhalten.
- die Aufklärung und Information der spielenden Personen über Gewinn- und Verlustwahrscheinlichkeiten und Suchtrisiken sowie
- die Einhaltung der für Spielhallen geltenden Werbebeschränkungen.
In folgenden Fällen erhalten Sie keine Erlaubnis:
- Sie sind nicht hinreichend zuverlässig.
Das ist in der Regel dann der Fall, wenn Sie innerhalb der letzten drei Jahre strafrechtlich rechtskräftig verurteilt worden sind wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Betrugs, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glückspiels, Beteiligung am unerlaubten Glückspiel oder wegen eines Vergehens nach § 12 des Jugendschutzgesetzes. - Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume genügen wegen ihrer Beschaffenheit und Lage nicht den polizeilichen Anforderungen.
Liegt Ihnen bereits eine Baugenehmigung vor, darf Ihnen die zuständige Stelle die Spielhallenerlaubnis nicht aus Gründen versagen, die sie bereits im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft hat. - Der Betrieb der Spielhalle lässt eine Gefährdung der Jugend, eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs, schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst eine nicht zumutbare Belästigung der Allgemeinheit, der Nachbarn oder einer im öffentlichen Interesse bestehenden Einrichtung befürchten.
- Die Spielhalle hält den erforderlichen Abstand zu anderen Spielhallen nicht ein. Dieser beträgt mindestens 500 Meter Luftlinie; gemessen von Eingangstür zu Eingangstür.
- Die Spielhalle hält den erforderlichen Abstand zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen nicht ein. Dieser beträgt mindestens 500 Meter Luftlinie; gemessen von Eingangstür zu Eingangstür.
- Es wird eine Erlaubnis für eine Spielhalle beantragt, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, vor allem in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist (Verbot der Mehrfach-Konzession, das neben den angeführten Abstandsgeboten eigenständig Geltung beansprucht).
Hinweis: Die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle schließt nicht die Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und die Geeignetheitsbestätigung ein, diese müssen Sie zusätzlich beantragen.
Sofern Sie in Verbindung mit dem Betrieb einer Spielhalle alkoholhaltige Getränke abgeben wollen, müssen Sie zusätzlich eine Gaststättenerlaubnis beantragen. Während der für Spielhallen geltenden Sperrzeit ist der Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft in den Räumen einer Spielhalle unzulässig.
Hinweis: Die Gesamtzahl der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) in einer Spielhalle ist nach der Spielverordnung begrenzt. Sie dürfen auf zwölf Quadratmetern Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufstellen. Die Gesamtzahl darf zwölf Geräte insgesamt nicht übersteigen. Beim Ausschank von Alkohol gilt für Sie eine Obergrenze von zurzeit zwei Geräten. Bei der Berechnung der Grundfläche werden Nebenräume (z.B. Abstellräume, Toiletten, Flure) nicht mitgerechnet. Sie müssen die Geräte so aufstellen, dass kein Spieler gleichzeitig mehr als zwei Geräte bedienen kann. Die Anzahl der Unterhaltungsspielgeräte (Geräte, an denen man weder Geld noch Waren gewinnen kann) in einer Spielhalle ist im Gegensatz hierzu nicht begrenzt.
Verfahrensablauf
Die Betriebserlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese erteilt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Spielhallenerlaubnis ggf. in Verbindung mit bestimmten Auflagen oder Bedingungen. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung nicht vor, wird der Antrag abgelehnt.
Tipp: Informieren Sie sich dort vorher, wie Sie den Antrag stellen sollen.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
- Baupläne, Grundrisszeichnungen, Lagepläne
- Unterlagen zum Nachweis der oben unter "Voraussetzungen" aufgeführten Erlaubnisvoraussetzungen zum Betrieb der Spielhalle (z.B. Sozialkonzept, Nachweise zur erfolgten Schulung des Personals, Informationsmaterial für die Spieler, vorgesehenes Werbekonzept)
- eventuell: Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis
Im Einzelfall können Sie aufgefordert werden, weitere Dokumente vorzulegen, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit und/oder das Vorliegen der glücksspielrechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen betreffen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular für die juristische Person selbst auszufüllen. Für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen sind alle personenbezogenen Unterlagen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere) einzureichen. Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind, benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis. Darunter fallen die GbR, KG, OHG, PartG und GmbH & Co. KG. Sie müssen für jeden Gesellschafter ein Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen vorlegen.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Rechtsgrundlage
- §§ 40 bis 46 Landesglücksspielgesetz (LGlüG) (Spielhallen)
- § 33c Gewerbeordnung (GewO) (Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit)
- § 33d Gewerbeordnung (GewO) (Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit)
- § 33i Gewerbeordnung (GewO) (Spielhallen und ähnliche Unternehmen)
- § 12 Jugendschutzgesetz (JuSchG) (Bildträger mit Filmen oder Spielen)
Freigabevermerk
Stand: 12.07.2021
Verantwortlich: Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Straußwirtschaft - Betrieb anzeigen
Straußwirtschaft - Betrieb anzeigen
Sie möchten im Rahmen einer Straußwirtschaft selbsterzeugten Wein beziehungsweise Apfelwein ausschenken sowie dabei kalte und einfach zubereitete warme Speisen anbieten? Dann müssen Sie den Betrieb der Straußwirtschaft anzeigen.
Hinweis: In manchen baden-württembergischen Landesteilen heißen Straußwirtschaften auch Besenwirtschaften.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung, in deren Bezirk die Straußwirtschaft liegt
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Die Anzeige der Straußwirtschaft ist ausreichend, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Die Straußwirtschaft hat höchstens vier Monate im Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten geöffnet.
Überschreiten Sie die Dauer, reicht die Anzeige der Straußwirtschaft nicht aus. Sie benötigen dann eine Gaststättenerlaubnis. Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen insgesamt nur vier Monate im Jahr eine Straußwirtschaft unterhalten, das heißt eine Addierung zulässiger Betriebszeiten einer Straußwirtschaft nach Personen innerhalb einer Familie ist unzulässig. - Neben der Straußwirtwirtschaft erfolgt kein gewerbsmäßiger Verkauf von Wein.
Wer Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringt, darf daneben nicht auch noch eine - erlaubnisfreie - Straußwirtschaft betreiben. - Der Ausschank ist nur in Räumen zulässig,
- die sich am Ort des Weinbaubetriebs befinden,
- die - außer in besonderen Härtefällen - nicht eigens zu diesem Zweck angemietet wurden,
- die nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden sind und
- die höchstens 40 Sitzplätze haben.
- Sie bieten neben Wein oder Apfelwein auch mindestens ein alkoholfreies Getränk (kein Leitungswasser) an, das nicht teurer sein darf als der billigste angebotene Wein.
- Sie bieten nur kalte sowie einfach zubereitete warme Speisen an.
Darunter sind Gerichte zu verstehen, deren Zubereitung keine besonderen Fertigkeiten und außerdem wenig Zeit und Mühe erfordern. - Alle in der Straußwirtschaft tätigen Personen, die mit bestimmten Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen in Berührung kommen und bzw. oder in der Küche tätig sind, wurden über ihre Pflichten nach dem Infektionsschutzgesetz bei bestehenden oder nachträglich auftretenden besonderen Infektionen belehrt (Bescheinigung des Gesundheitsamts oder einer beauftragten Ärztin beziehungsweise eines beauftragten Arztes nach § 43 Infektionsschutzgesetz).
Ohne eine solche Belehrung und die Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung dürfen diese Personen ihre Tätigkeit nicht aufnehmen und dementsprechend auch nicht von Ihnen beschäftigt werden.
Hinweis: Auch wenn der Betrieb einer Straußwirtschaft erlaubnisfrei ist, müssen Sie die sonstigen Vorschriften einhalten, wie z.B. Hygienevorschriften und Sperrzeitenregelungen.
Verfahrensablauf
Den Betrieb einer Straußwirtschaft müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen. Sie können dies mündlich oder zu Zwecken einer ordnungsgemäßen Dokumentation auch schriftlich oder in elektronischer Form tun.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- den Zeitraum, während dessen der Ausschank von selbsterzeugtem Wein beziehungsweise Apfelwein stattfinden soll
- Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weins verwendeten Trauben beziehungsweise die zur Herstellung des Apfelweins verwendeten Früchte stammen
- Ort, an dem die Trauben beziehungsweise Früchte gekeltert wurden und der Wein ausgebaut wurde
- die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume
Fristen
Sie müssen die Anzeige mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebs vornehmen.
Erforderliche Unterlagen
Anzeige mit den oben aufgeführten Angaben
Kosten
Die Erhebung von Gebühren und die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührensatzung der Gemeinde.
Vertiefende Informationen
- Merkblatt "Besenwirtschaft" der AG Direktvermarktung beim Regierungspräsidium Stuttgart
Rechtsgrundlage
- § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit
§ 14 Gaststättengesetz (GastG) (Straußwirtschaften) und §§ 5 bis 7 und 8a Gaststättenverordnung (GastVO) (Straußwirtschaften) - §§ 1 und 8 Gaststättenverordnung (GastVO) (Anzeigepflicht, Zuständigkeit)
- § 1 Landesgaststättengesetz (LGastG) in Verbindung mit
§ 6 Gaststättengesetz (GastG) (Ausschank alkoholfreier Getränke)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am {} freigegeben.
Überwachungsbedürftiges Gewerbe - Zuverlässigkeit nachweisen
Überwachungsbedürftiges Gewerbe - Zuverlässigkeit nachweisen
Neben den erlaubnispflichtigen Gewerben gibt es weitere Gewerbe, die nach § 38 Gewerbeordnung überwachungsbedürftig sind.
Dazu zählen der An- und Verkauf von
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung,
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
- Edelsteinen, Perlen und Schmuck,
- Altmetallen
durch Betriebe, die auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisiert sind.
Überwachungsbedürftig sind auch
- die Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
- die Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften,
- der Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften,
- der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste,
- das Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.
Hinweis: Über die speziellen Voraussetzungen und die zuständigen Stellen zur Erteilung von Erlaubnissen im Bereich der erlaubnispflichtigen Gewerbe und die zusätzlichen Kontrollen im Bereich der überwachungspflichtigen Gewerbe informiert ausführlich ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg. Die Handwerkskammern in Baden-Württemberg bieten für den Bereich des Handwerks Beratung, Informationen und Merkblätter an.
Zuständige Stelle
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer zukünftigen Betriebsstätte
Leistungsdetails
Voraussetzungen
nachgewiesene Zuverlässigkeit des Antragstellers
Verfahrensablauf
Nachdem Sie das Gewerbe an- oder umgemeldet haben, überprüft die zuständige Behörde Ihre Zuverlässigkeit.
Zu diesem Zweck müssen Sie unverzüglich die Dokumente vorlegen, die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Hinweis: Kommen Sie dieser Verpflichtung nicht nach, wird die Behörde diese Auskünfte von Amts wegen einholen.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
- Für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- Wenn Sie Ihren Unternehmenssitz in Deutschland haben, benötigen Sie:
- Für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie in der Regel:
- Wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben, benötigen Sie Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen.
Bei der Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die genehmigende Behörde im Einzelfall neben den aufgeführten Dokumenten weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einzureichen (z.B. Führungszeugnis, Personalpapiere). Für die juristische Person ist außerdem ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zu beantragen.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis, so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.
Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührensatzung.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.03.2015 freigegeben.
Veranstaltung eines Wanderlagers anzeigen
Veranstaltung eines Wanderlagers anzeigen
Wanderlager sind Verkaufsveranstaltungen, bei denen Sie von einer festen Verkaufsstelle aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen anbieten oder Bestellungen annehmen. Wanderlager fallen unter das Reisegewerbe.
Hinweis: Als feste Verkaufsstelle kommen zum Beispiel infrage:
- kurzzeitig angemietete Ladenlokale,
- Räume in Hotels und Gaststätten,
- Zelte,
- Stadthallen und sonstige Hallen.
Auch der Verkauf vom Lkw, vom Schiff oder von anderen Fahrzeugen aus gilt als Wanderlager. Das Fahrzeug muss während des Verkaufs fest stehen oder fest liegen.
Achtung: Betreiben Sie die Veranstaltung über einen längeren Zeitraum (z.B. über sechs Wochen) im selben Raum, kann dies als stehendes Gewerbe angesehen werden. Dann müssen Sie ein Gewerbe anmelden.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
die Stadt- oder Gemeindeverwaltungdes vorgesehenen Orts, an dem das Wanderlager stattfinden soll
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- in der Regel eine Reisegewerbekarte
- in besonderen Fällen eine Gewerbeanmeldung
Erkundigen Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle.
Verfahrensablauf
Das Wanderlager müssen Sie bei der zuständigen Stelle anzeigen, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll. Sie können die Veranstaltung beispielsweise durch Plakate, Inserate in Zeitungen und Zeitschriften, Postwurfsendungen, Ausrufen auf der Straße, Werbung in Radio und Fernsehen öffentlich ankündigen. Auch das Verteilen von "persönlichen Einladungen" (z.B. an die Bewohner eines Häuserblocks) gilt als öffentliche Bekanntmachung, wenn die Verkaufsveranstaltung grundsätzlich allen Personen offen steht.
In der zweifach einzureichenden Anzeige müssen Sie angeben:
- Ort und Zeit der Veranstaltung
- Namen des Veranstalters und desjenigen, für dessen Rechnung die Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, sowie die Anschrift (Wohnung oder gewerbliche Niederlassung) dieser Personen
- gegebenenfalls Name des schriftlich bevollmächtigten Vertreters, wenn das Wanderlager an Ort und Stelle nicht durch den in der Anzeige genannten Veranstalter selbst geleitet wird
- Wortlaut und Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung(en)
- Angaben zur Reisegewerbekarte (Nummer, ausstellende Behörde, Datum)
Die öffentliche Ankündigung des Wanderlagers muss enthalten:
- Ort der Veranstaltung
- Art der Ware oder Dienstleistung, die vertrieben wird
- Ihren vollständigen Namen sowie Ihre Anschrift oder den Namen und die Anschrift der Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist
Im Zusammenhang mit einem Wanderlager ist die Ankündigung unentgeltlicher Zuwendungen (Waren oder Leistungen) verboten. Das Gleiche gilt für die Ankündigung von Preisausschreiben, Verlosungen oder Ausspielungen. Das Verbot ist insbesondere von Bedeutung bei angekündigten unentgeltlichen Verköstigungen auf sogenannten Kaffefahrten.
Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen und leitet die zweite Ausfertigung an die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) für eine Überprüfung aus wettbewerbsrechtlicher Sicht weiter. Wenn Sie innerhalb von 14 Tagen keine Antwort von der zuständigen Stelle erhalten, können Sie das Wanderlager durchführen.
Die zuständige Stelle kann die Veranstaltung des Wanderlagers verbieten, wenn Sie die Veranstaltung nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig anzeigen oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.
Fristen
Wenn Sie ein Wanderlager durchführen und dies öffentlich ankündigen wollen, müssen Sie dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Behörde anzeigen.
Erforderliche Unterlagen
- Beschreibung des Wanderlagers mit den für die Anzeige vorgeschriebenen Angaben (zweifach)
- Muster der öffentlichen Ankündigung, wenn möglich in zweifacher Ausfertigung (beispielsweise bei Plakaten, Inseraten oder Postwurfsendungen)
Kosten
Es fallen je nach Gemeinde unterschiedliche Kosten an.
Hinweise
Für Wanderlager gelten die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten.
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.10.2018 freigegeben.