Die Ausländerbehörde ist für die aufenthaltsrechtlichen Belange unserer ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger zuständig. Wir beraten Sie und helfen Ihnen unter anderem bei Visumfragen, Fragen des Aufenthalts- oder Asylrechts.

Die Zuständigkeiten der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Ausländerbehörde sind nach Buchstaben aufgeteilt, an denen Sie sämtliche Leistungen aus einer Hand erhalten. Bei weitergehenden Fragen zu Sprachkursen vermitteln wir Sie an gern unsere Kontaktstellen Migration und die dort vernetzten Migrationserstberatungsdienste weiter.

Wenn Sie eine Leistung des Ausländeramtes in Anspruch nehmen möchten, wie z.B. einen Aufenthaltstitel beantragen, verlängern oder übertragen, sich bei aufenthaltsrechtlichen Fragen beraten oder eine Verpflichtungserklärung für visumspflichtige Besucher abgeben möchten, kontaktieren Sie uns bitte telefonisch oder per E-Mail. So kann gegebenenfalls ein Termin mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in vereinbart werden. So ist garantiert, dass Ihr Anliegen bestmöglich bearbeitet werden kann und genug Zeit eingeplant werden. Hierbei sind wir bemüht, Ihre persönlichen Terminwünsche so gut wie möglich zu berücksichtigen.

Allgemeine Informationen

Asylverfahren

Menschen, die aus politischen Gründen in Deutschland Zuflucht suchen, haben die Möglichkeit, Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a des Grundgesetzes zu beantragen. Für die Durchführung dieses Anerkennungsverfahrens, das bundeseinheitlich im Asylverfahrensgesetz geregelt ist, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig.

In Baden-Württemberg ist die Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge in Karlsruhe, Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe,  für die Erstaufnahme zuständig. Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden die Asylbewerber dann landesweit verteilt und untergebracht.

Für die Dauer des Verfahrens erhalten Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung und haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Asylbewerber, die anerkannt werden, erhalten eine zunächst befristete Aufenthaltserlaubnis.

Asylbewerber, deren Antrag abgelehnt wird, müssen Deutschland wieder verlassen. Diese Ausreisepflicht ist von den Ländern - in Baden-Württemberg vom Regierungspräsidium Karlsruhe durchzusetzen, notfalls durch eine Abschiebung.

Abgelehnte Asylbewerber erhalten nach Abschluss des Verfahrens eine Duldung, d.h., die Abschiebung wird ausgesetzt, bis entweder eine freiwillige Ausreise oder Abschiebung erfolgt, oder ein länderspezifischer genereller Abschiebestopp aufgehoben wird.

Die Internationale Organisation für Migration (IOM) mit Sitz in Nürnberg fördert die freiwillige Heimreise oder Weiterwanderung, auch durch ständige spezielle Förderprojekte.

Nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes können die Länder Härtefallkommissionen einrichten. Die Landesregierung hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und am 28. Juni 2005 die Verordnung über die Einrichtung einer Härtefallkommission verabschiedet.

Die Härtefallkommission kann in Fällen, in denen nach ihren Feststellungen dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, ein Härtefallersuchen an das Innenministerium Baden-Württemberg richten. Dieses entscheidet dann, ob auf Grund des Härtefallersuchens gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde angeordnet wird, den Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Formulare

Verpflichtungserklärung

Sie möchten visumspflichtige Ausländerinnen oder  Ausländer einladen, die den Aufenthalt in Deutschland nicht finanzieren können?

Für die erfolgreiche Beantragung eines Besuchs- oder Touristenvisums für Deutschland ist es u. a. erforderlich, dass der Lebensunterhalt für die gesamte Dauer des Besuchs gesichert ist.

Sollte der Antragsteller bzw. die Antragstellerin nicht selbst entsprechende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes nachweisen können, so kann dies durch eine so genannte Verpflichtungserklärung ("Einladung") durch einen hier lebenden Gastgeber erfolgen. Mit Abgabe der Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich für einen Zeitraum von fünf Jahren, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers zu tragen. Diese Verpflichtung beinhaltet, dass Sie alle öffentlichen Mittel erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheits- oder im Pflegefall anfallen. Das gilt auch für eine eventuelle Rückreise in den Heimatstaat (Ausreise- beziehungsweise Abschiebungskosten). Die Frist von fünf Jahren beginnt mit der Einreise des Ausländers.

Voraussetzungen

Ausreichende Bonität

Die Ausländerbehörde ermittelt diese in jedem Einzelfall separat. Information zu Ihrer erforderlichen Bonität können sie der "Tabelle über benötigtes monatliches Einkommen" (siehe unten) entnehmen. ArbeitnehmerInnen benötigen zusätzlich die "Bescheinigung des Arbeitgebers über das Arbeitsverhältnis" (siehe unten). Selbständige und Freiberufler legen stattdessen die "Bescheinigung über Einkommen bei selbständiger Arbeit" des/der Steuerberaters/Steuerberaterin (siehe unten) vor. Für die Einrichtung eines Sperrkontos als Sicherheitsleistung bei einer Bank können Sie die "Bescheinigung zur Einrichtung eines Sperrkontos" (siehe unten) verwenden.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle ist die Ausländerbehörde der Stadt Singen, wenn der Verpflichtungsgeber seinen Hauptwohnsitz in Singen hat.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Verpflichtungserklärung schriftlich (siehe unten) bei der Ausländerbehörde beantragen. Nach unserer Prüfung erhalten Sie Rückmeldung von uns und gegebenenfalls einen Termin zur Unterschriftsbeglaubigung. Danach wird die Verpflichtungserklärung direkt im Termin ausgestellt und kann dann durch den Gastgeber an den Gast übersandt werden. Der Gast kann nun bei der deutschen Auslandsvertretung ein Touristen-Visum beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Reisepass oder Personalausweis, aktuelle Verdienstnachweise der letzten drei Monate des Einladenden oder der Einladenden beziehungsweise Rentenbescheid bei Rentnerinnen und Rentnern. Bei Selbständigen: Bescheinigung des Steuerberaters über das Nettoeinkommen Zusätzlich ist ein Sperrkonto als Sicherheitsleistung (je Besucher 2.500 Euro, bei Kindern 1.250 Euro) notwendig - die erforderlichen Unterlagen erhalten Sie beim Termin. Die Ausländerbehörde kann weitere Nachweise einfordern.

Kosten je Verpflichtungserklärung: 29 Euro

Formulare

Verlust Aufenthaltstitel

Sollten Sie ein Dokument verloren haben, bzw. wurde Ihnen ein Dokument gestohlen müssen Sie dieses beim Bürgerzentrum oder einer Polizeidienststelle melden. Dies ist wichtig, damit das abhanden gekommene Dokument gesperrt werden kann und kein Missbrauch damit betrieben werden kann.

Sofern das abhandengekommen Dokument tatsächlich nicht mehr auftaucht, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter, damit ein neues Dokument erstellt werden kann.

Bitte beachten Sie: Sollten Sie das Dokument nach einer gewissen Zeit doch wiederfinden, melden Sie bitte ebenfalls die Widerauffindung des Dokumentes beim Bürgerzentrum oder einer Polizeidienstelle, damit die Sperrung des Dokumentes wieder aufgehoben werden kann und Sie sich ohne Probleme wieder damit ausweisen können.

Download-Anträge

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz trat am 01.03.2020 in Kraft. Dieses beinhaltet das sogenannte „beschleunigte Fachkräfteverfahren“ gemäß § 81a AufenthG.

Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Die Einreise von Fachkräften soll hierdurch beschleunigt werden. Der Arbeitgeber kann in Vollmacht für die im Ausland lebende Fachkraft ein beschleunigtes Verfahren einleiten, welches die Dauer des Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des Visums deutlich verkürzt. Die Ausländerbehörde agiert dabei als zentrale Verfahrensmittlerin.

Wer ist zuständig?

Die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens richtet sich gemäß § 31a Absatz 4 AufenthV nach dem Ort der Betriebsstätte, in der der Ausländer eingesetzt werden soll.

Welche Kosten entstehen?

Für die im Ausland lebende Fachkraft fallen Gebühren in Höhe von 411,00 EUR an. Diese umfasst alle Beratungs-, Koordinierungs- und Prüfungsleistungen der Ausländerbehörde.

In den Verfahren für die berufliche Anerkennung und die Ausstellung einer eventuell erforderlichen Berufsausübungserlaubnis sowie bei der Auslandsvertretung anfallende Gebühren und die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Echtheitsprüfungen, das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien u. ä. sind in der Gebühr nicht enthalten.

Informationen zum Ablauf des beschleunigten Verfahrens

  • Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde muss eine Vereinbarung geschlossen werden, die u. a. Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, Auslandsvertretung) sowie eine Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen beinhaltet.
  • Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber, unterstützt ihn, das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation der Fachkraft durchzuführen, holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft die ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung, die sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet. Diese bucht anschließend einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
  • Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen über diesen entschieden.
  • Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.

Weitere Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz und dem beschleunigten Fachkräfteverfahren finden Sie im Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland (www.make-it-in-germany.com).

Sie sind Arbeitgeber und möchten für eine Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren durchführen?

Dann schicken Sie uns bitte eine E-Mail mit folgenden Unterlagen an feg@singen.de:

  • konkretes Arbeitsplatzangebot (Formular „Erklärung zur Beschäftigung“)
  • Farbkopie des Nationalpasses des Ausländers
  • Ggf. Kopie des Ausbildungsnachweises des Ausländers in Originalsprache und in deutscher Übersetzung (Bestellter oder beeidigter Dolmetscher oder Übersetzer)
  • Ggf. Kopie des Studienabschlusses des Ausländers in Originalsprache und in deutscher Übersetzung (Bestellter oder beeidigter Dolmetscher oder Übersetzer)
  • Bei Ausbildung: Kopie der Schulzeugnisse des Ausländers in Originalsprache und in deutscher Übersetzung (Bestellter oder beeidigter Dolmetscher oder Übersetzer)
  • Ggf. lückenlose tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungs- und Weiterbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten von Beginn der Ausbildung bis heute in deutscher Sprache
  • sonstige Befähigungsnachweise (soweit vorhanden) in Originalsprache und in deutscher Übersetzung (Bestellter oder beeidigter Dolmetscher oder Übersetzer)

Hinweis

Die oben aufgeführte Aufstellung ist nicht abschließend. Sie dient zur Klärung, ob ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren überhaupt zu empfehlen wäre. Nach Eingang der Unterlagen setzen wir uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung.

Schüler / Reisen

Für Klassenfahrten mit ausländischen Schülerinnen und Schülern ist die jeweilige aufenthaltsrechtliche Situation zu beachten.

Die Schule fordert bei der Ausländerbehörde das Formular für die Schülersammelliste an.

Eingetragen wird jede/r Schüler/in ohne entsprechendes Reisedokument, außerdem wird von diesen Schülern ein biometrisches Passbild benötigt und auf der Schülersammelliste angebracht. Zusätzlich zur Schülersammelliste wird eine Liste über alle mitreisenden Schülerinnen und Schüler sowie den Begleitpersonen benötigt.

Nachdem die beiden Dokumente bei der Ausländerbehörde eingegangen sind, wird die Schülerreiseliste amtlich bestätigt und an die Schule zurückgeschickt.

Sofern mitreisende Schülerinnen oder Schüler nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes der EU/EWR besitzen und nicht im Besitz eines eigenen Reisedokumentes sind, benötigen Sie für eine Reise in EU oder EWR-Länder eine sog. Reisendenliste. Duldungen oder Aufenthaltsgestattungen sind keine Aufenthaltstitel. In diesen Fällen ist grundsätzlich von der Notwendigkeit einer Schülersammelliste/Reisendenliste auszugehen.

Verfahrensablauf

  • Die Schule fordert bei der Ausländerbehörde das Formular für die Schülersammelliste an
  • Eingetragen wird jede/r Schüler/in ohne entsprechendes Reisedokument,
  • Von diesen Schülern wird ein biometrisches Passbild benötigt und auf der Schülersammelliste angebracht,
  • Zusätzlich zur Schülersammelliste wird eine Liste über alle mitreisenden Schülerinnen und Schüler sowie den Begleitpersonen benötigt
  • Nachdem die beiden Dokumente bei der Ausländerbehörde eingegangen sind, wird die Schülerreiseliste amtlich bestätigt und an die Schule zurückgeschickt

Kosten: Je Schüler/in auf der Schülersammelliste wird eine Gebühr von 12,00 € erhoben.

Alle Leistungen

Arbeitsgenehmigung für ausländische Studierende beantragen

Arbeitsgenehmigung für ausländische Studierende beantragen

Der Hauptzweck der Aufenthaltserlaubnis für ausländische Studierende ist das Studium. Wenn Sie aus bestimmten Ländern kommen, dürfen Sie nur in engen Grenzen arbeiten:

  • höchstens 120 Tage oder 240 halbe Tage im Kalenderjahr
  • studentische Nebentätigkeiten
    Sie werden in der Regel an Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen ausgeübt. Dazu zählen beispielsweise auch hochschulbezogene Tätigkeiten in hochschulnahen Organisationen.

Dies steht auch in Ihrer Aufenthaltserlaubnis.

In allen anderen Fällen muss die zuständige Stelle die Arbeitsaufnahme oder das Praktikum zulassen.

Dies gilt zum Beispiel für

  • die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem größeren Umfang in den Semesterferien oder aufgrund einer finanziellen Notsituation oder
  • die Ableistung von Praktika, auch wenn Sie dafür nicht bezahlt werden. Dies gilt nicht für Praktika, die in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben oder zur Erreichung des Ausbildungszieles nachweislich erforderlich sind.

Achtung: Beachten Sie, dass Sie erst arbeiten dürfen, wenn Sie die Zulassung der zuständigen Stelle erhalten haben.

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates besitzen, können Sie ohne Einschränkungen arbeiten.

Zuständige Stelle

Die Ausländerbehörde

Ausländerbehörde ist:

  • wenn Sie in einem Stadtkreis oder einer großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums

Verfahrensablauf

Sie müssen schriftlich beantragen, zur gewünschten Beschäftigung zugelassen zu werden. Dazu benötigen Sie in der Regel ein Antragsformular, das Sie von der zuständigen Stelle erhalten. Das ausgefüllte Formular können Sie persönlich abgeben oder per Post an die zuständige Stelle senden.

Bei studienfachbezogenen Praktika füllt der Praktikumsbetrieb einen Erfassungsbogen und einen Praktikumsplan aus.

Sie erhalten die Zulassung befristet für die Dauer der Beschäftigung.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Abhängig vom Einzelfall

Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle.

Kosten

  • Erste Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
  • Verlängerung bis zu drei Monaten: EUR 96,00
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

Hinweise

Als ausländische Studierende, die an einer Hochschule im Ausland eingeschrieben sind, können Sie sich ein Praktikum auch vermitteln und genehmigen lassen. Dafür zuständig ist die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit.

Vertiefende Informationen

  • Informationen des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) in Deutsch und Englisch.

Freigabevermerk

07.02.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) beantragen

Aufenthaltserlaubnis für Au-pair-Beschäftigte (Nicht-EU/EWR) beantragen

Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen und als Au-pair-Beschäftigte oder -Beschäftigter in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie

  • ein Visum, um nach Deutschland einzureisen und
  • anschließend eine Aufenthaltserlaubnis zur Au-pair-Beschäftigung.

Sie benötigen kein Visum, sondern nur eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie aus einem der folgenden Staaten kommen:

  • Australien
  • Israel
  • Japan
  • Kanada
  • Neuseeland
  • Republik Korea
  • Schweiz
  • Vereinigte Staaten von Amerika
  • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt nur für

  • die Mitarbeit im Haushalt der Gastfamilie und
  • die Kinderbetreuung.

Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (z.B. die Kranken- oder Altenpflege).

Zuständige Stelle

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde,
  • Ausländerbehörde ist
    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie besitzen
    • eine Krankenversicherung
    • einen abgeschlossenen Au-Pair-Vertrag und
    • ein gültiges nationales Visum "zur Au-Pair-Beschäftigung".
  • Sie sind mindestens 18 Jahre alt und nicht älter als 27 Jahre.
  • Sie verfügen über Grundkenntnisse der deutschen Sprache (A1) und
  • Sie haben sich bei Ihrer Gastfamilie mit Hauptwohnsitz angemeldet.
  • In Ihrer Gastfamilie
    • besitzt eine erwachsene Person die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR- Staates oder der Schweiz und
    • wird Deutsch als Muttersprache gesprochen. Die Familie kann auch aus einem deutschsprachigen Land oder Landesteil stammen, in dem es Deutsch als Muttersprache gibt. Spricht die Familie Deutsch nicht als Mutter-, aber als Familiensprache, kann die zuständige Stelle Ihren Aufenthalt nur erlauben, wenn Sie nicht aus dem Heimatland der Gasteltern stammen. Als Familie zählen Ehepaare mit Kind und unverheiratete Paare oder Alleinerziehende mit Kind im gemeinsamen Haushalt.
  • Die Bundesagentur für Arbeit stimmt Ihrer Beschäftigung zu.

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie, wenn nötig, in Ihrem Heimatland ein nationales Visum für Au-Pair-Beschäftigte beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie zuerst Ihren Hauptwohnsitz anmelden.

Danach beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis schriftlich bei der zuständigen Stelle. Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, holt die Ausländerbehörde diese ein.

Achtung: Bei einer visumsfreien Einreise dürfen Sie erst als Au-pair arbeiten, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz sind.

Eine Arbeitsaufnahme vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann ein Straf- und Bußgeldverfahren zur Folge haben und sich negativ auf Ihren Aufenthaltsstatus auswirken.

Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr und kann für denselben Zweck nicht verlängert werden.

Fristen

Beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis, bevor Ihr Visum oder Ihr visumsfreier Aufenthalt abläuft.

Erforderliche Unterlagen

  • gültiger Reisepass
  • ein aktuelles Passfoto
  • Meldebestätigung über den Hauptwohnsitz bei der Gastfamilie
  • Nachweis der Krankenversicherung
  • Au-pair-Vertrag

Kosten

EUR 100,00

Hinweise

Bitte beantragen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf von 90 Tagen nach Ihrer Einreise bzw. vor Ablauf Ihres Visums.

Tipp: Trotz bestehender Visumfreiheit kann es im Einzelfall empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich dazu bei der deutschen Vertretung in Ihrem Heimatland.

Freigabevermerk

17.07.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung beantragen

Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung beantragen

Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten in Deutschland arbeiten?

Dann benötigen Sie

  • eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung und
  • zuvor in den meisten Fällen ein nationales Visum zur Einreise nach Deutschland.

Ausnahme: Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit selbständig tätig oder beschäftigt sein.
Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz.
Sie müssen vor der Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Agentur für Arbeit einholen.

Diese Art der Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie zeitlich befristet. Sie können sie auf Antrag verlängern lassen.

Zuständige Stelle

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde
    Ausländerbehörde ist
    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie staatliche Mittel in Anspruch nehmen.
    Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
    • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
    • Kosten für Unterkunft sowie
    • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie erfüllen die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsmigration.
  • Sie haben einen Arbeitsplatz oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot.
  • wenn erforderlich auf Anforderung der Ausländerbehörde: Die Bundesagentur für Arbeit stimmt dem Aufenthaltstitel zu.
  • wenn erforderlich: Berufsanerkennung und Berufszulassung für Ihre Berufsqualifikation

Hinweis: Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis nur, wenn Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben. Ihre Zulassung richtet sich nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland und den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt.
In bestimmten Berufen oder bei Angehörigen bestimmter Staaten liegt die Zulassung zur Beschäftigung im Ermessen der zuständigen Stelle. Sie kann sie in Einzelfällen zulassen, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Beschäftigung besteht.

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beteiligt die zuständige Ausländerbehörde.
Im Visumverfahren müssen Sie Angaben zu Ihrer Arbeitsstelle in Deutschland machen.
So kann die Behörde prüfen, ob die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen muss.

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

Hinweis: Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.

Beachten Sie, dass Sie einen Verlängerungsantrag vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis stellen müssen.

Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis, dass Sie die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Arbeitsmigration erfüllen
  • Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen

Kosten

  • Erste Aufenthaltserlaubnis EUR 100,00
  • Verlängerung bis zu drei Monaten: EUR 96,00
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

Hinweise

  • Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau und noch nicht volljährige Kinder haben ein Recht auf Familiennachzug. Sie dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit ausüben.
  • Hochqualifizierte können in besonderen Fällen unmittelbar nach der Einreise eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
  • Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Vertiefende Informationen

Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

Freigabevermerk

04.08.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung beantragen

Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung beantragen

Wenn Sie als Ausländer im Besitz einer Duldung sind und einer Erwerbstätigkeit nachgehen beziehungsweise nachgehen möchten, kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Achtung: Die Beschäftigung dürfen Sie erst aufnehmen, wenn Sie eine entsprechende Arbeitserlaubnis erhalten haben. Die Arbeitserlaubnis müssen Sie schon für die bestehende Duldung beantragen.

Hinweis: Geduldete mit einer Ausbildungsduldung haben nach erfolgreichem Abschluss ihrer qualifizierten Berufsausbildung einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung für die Dauer von zwei Jahren, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Zuständige Stelle

die Ausländerbehörde

Ausländerbehörde ist

  • wenn Sie in einem Stadtkreis oder einer großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:

  • Sie erfüllen die Passpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
    Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
    • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
    • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
    • etwaige Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie verfügen über ausreichenden Wohnraum.
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse.
  • Sie verfügen über
    • eine in Deutschland absolvierte qualifizierte Berufsausbildung oder einen in Deutschland erworbenen Hochschulabschluss oder
    • einen im Ausland erworbenen Hochschulabschluss und eine ununterbrochene zweijährige berufliche Erfahrung in Deutschland oder
    • eine qualifizierte Beschäftigung, die Sie seit drei Jahren ununterbrochen ausüben und waren innerhalb des letzten Jahres vor der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nicht auf öffentliche Mittel angewiesen.
  • Sie haben einen Arbeitsplatz oder ein konkretes Arbeitsplatzangebot.
  • Die Bundesagentur für Arbeit erteilt die erforderliche Zustimmung zur Beschäftigung.

Hinweis: Ob Sie die Arbeitserlaubnis erhalten, richtet sich nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland und der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
Ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis kann Ihnen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

In folgenden Fällen erhalten Sie keine Aufenthaltserlaubnis:

  • Sie haben die Ausländerbehörde absichtlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht.
  • Sie haben behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung absichtlich hinausgezögert oder behindert.
  • Sie stehen mit extremistischen oder terroristischen Organisationen in Verbindung oder unterstützen diese.
  • Sie wurden wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt. Darunter fallen nicht:
    • Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen und
    • Geldstrafen von bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz nur von Ausländern begangen werden können

Verfahrensablauf

Sie müssen den Aufenthaltstitel schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.

Anschließend erhalten Sie entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Passpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis Ihrer Berufsausbildung oder Ihres Studiums beziehungsweise Nachweis Ihrer qualifizierten Beschäftigung in den letzten drei Jahren
  • Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  • Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Kosten

  • Geltungsdauer bis zu einem Jahr oder über ein Jahr: EUR 100,00
  • Verlängerung bis zu drei Monaten: EUR 96,00
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

Hinweise

Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau und noch nicht volljährige Kinder haben nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Familiennachzug.
Sie dürfen ebenfalls erwerbstätig sein.

Wenn Sie selbständig tätig sein wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Freigabevermerk

08.08.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz beantragen

Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz beantragen

Staatsangehörige der Schweiz brauchen keinen Aufenthaltstitel.
Zur Einreise ins Bundesgebiet

  • benötigen sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass und
  • müssen sich bei der zuständigen Meldebehörde anmelden, wenn sie im Bundesgebiet wohnen bleiben wollen.

Wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, kann ihnen eine solche ausgestellt werden. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Sie müssen den Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.

Familienangehörige, die aufgrund des Abkommens EU-Schweiz ein Aufenthalsrecht geltend machen, müssen ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen.

Hinweis: Zeigen die Familienangehörigen ihren Aufenthalt nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.

Zuständige Stelle

die Meldebehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.

Bei Familienangehörigen von Schweizer Staatsangehörigen oder für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.

Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die Schweizer Staatsangehörigkeit oder
  • Sie sind mit einer oder einem Schweizer Staatsangehörigen verheiratet oder in aufsteigender oder in absteigender Linie verwandt.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen wollen, müssen Sie dies bei der Ausländerbehörde unter Angabe der unten aufgeführten Informationen tun. Die folgenden Angaben sind auch von Familienangehörigen Schweizer Staatsangehöriger zu machen, die sich ein Aufenthaltsrecht ableiten wollen:

  • Name (auch mögliche frühere Namen)
  • Vornamen
  • Geburtsdatum und -ort
  • Ihre Adresse in Deutschland und ehemalige Anschriften
  • ehemalige und jetzige Staatsangehörigkeiten
  • Zweck, Beginn und Dauer des Aufenthalts
  • wenn Sie Ihr Aufenthaltsrecht von einer anderen Person ableiten, mit der Sie verheiratet oder verwandt sind: Angaben zu dieser Beziehung

Die Ausländerbehörde prüft, ob Sie die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht erfüllen. Nach positiver Prüfung und Bezahlung der Gebühr erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis.

Die Aufenthaltserlaubnis wird in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen ausgestellt. Sie können wählen, ob Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen oder in der bisherigen Form auf einem Formular erhalten wollen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • wenn Sie Ihr Aufenthaltsrecht auf ein bestimmtes Verhältnis zu einer bestimmten Person begründen: Nachweis des Ehe- beziehungsweise Verwandtschaftsverhältnisses

Kosten

  • Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Form einer Scheckkarte: EUR 28,80
    • für unter 24-Jährige: EUR 22,80
  • Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf einem Vordruckmuster: EUR 8,00

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Freigabevermerk

07.03.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR beantragen

Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR beantragen

Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der EU oder des EWR, die in Deutschland studieren möchten, benötigen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis:

  • Studienbewerber und Studienbewerberinnen aus bestimmten Ländern können ohne Visum nach Deutschland einreisen. Bleiben Sie länger als 90 Tage, benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis für Studierende. Dies gilt für folgende Länder:
    • Andorra
    • Australien
    • Brasilien
    • El Salvador
    • Honduras
    • Israel
    • Japan
    • Kanada
    • Republik Korea
    • Monaco
    • Neuseeland
    • San Marino
    • USA
    • Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (§ 1 Abs. 2 Nr. 6 FreizügG/EU)
  • Andere ausländische Staatsangehörige, die mit einem nationalen Visum nach Deutschland einreisen, erhalten dieses meistens mit einer Gültigkeit von 90 Tagen. Nach Ankunft in Deutschland müssen Sie sich innerhalb von vierzehnTagen beim Einwohnermeldeamt des neuen Wohnortes anmelden. Vor Ablauf des Visums müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
  • Studienbewerber und Studienbewerberinnen aus der Schweiz können ohne Visum einreisen. Sie können eine Aufenthaltserlaubnis für Staatsangehörige der Schweiz erhalten, müssen ihren Aufenthalt dafür innerhalb von drei Monaten bei der Ausländerbehörde anzeigen.

Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Ändert sich der Aufenthaltszweck, müssen Sie die Ausländerbehörde sofort informieren.

Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Gültigkeitsdauer und Auflagen der Aufenthaltserlaubnis hängen vom Zweck des Aufenthaltes ab:

  • Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen
    • Für Intensivsprachkurse können Sie eine Aufenthaltserlaubnis für höchstens zwölf Monate erhalten. Der Kurs muss pro Woche mindestens 18 Unterrichtseinheiten mit einer jeweiligen Mindestdauer von 45 Minuten umfassen und in einem bestimmten Zeitraum umfassende deutsche Sprachkenntnisse vermitteln.
    • Für studienvorbereitende Maßnahmen (z.B. Besuch eines Sprachkurses oder Studienkollegs, vorbereitende Praktika) erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis für höchstens zwei Jahre.
  • Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung
    • Die Gültigkeitsdauer beträgt höchstens neun Monate. Innerhalb dieser Frist müssen Sie
      • die Zulassung zum Studium oder
      • die Aufnahme in einen studienvorbereitenden Deutschkurs oder
      • ins Studienkolleg nachweisen.
  • Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken
    • Die Gültigkeitsdauer reicht von ein bis zwei Jahren. Eine Verlängerung um jeweils bis zu zwei Jahre ist möglich.
    • Die Fachrichtung des Studiums steht als Aufenthaltszweck auf der Aufenthaltserlaubnis. Einen Wechsel der Fachrichtung oder des Studienortes müssen Sie daher sofort der Ausländerbehörde mitteilen.
    • Studienbegleitende Praktika in einem Betrieb ändern den Aufenthaltszweck nicht. Sie benötigen eine zusätzliche Bewilligung der Ausländerbehörde. Sie muss gegebenenfalls die Zustimmung der Agentur für Arbeit einholen.

Zuständige Stelle

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde;
    Ausländerbehörde ist
    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken sind:

  • Studium an einer
    • staatlichen oder
    • staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule) oder
    • vergleichbaren Ausbildungsstätte (z.B. Duale Hochschule Baden-Württemberg)
  • Studium als Hauptzweck des Aufenthalts
    Dazu zählen sämtliche Ausbildungsphasen:
    • Sprachkurs oder Studienkolleg zur Studienvorbereitung
    • Sprachprüfung
    • auf das Studium vorbereitende Praktika (wenn von der Hochschule empfohlen oder vorgeschrieben)
    • Studium (Grundstudium, Hauptstudium, studienbegleitende Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen)
    • Aufbau-, Zusatz, Ergänzungsstudium oder Promotion
    • praktische Tätigkeiten im Anschluss an ein Studium (falls sie vorgeschriebener Teil der Ausbildung sind)
  • Ihr Lebensunterhalt (Bemessungsgrenze ist der Förderungshöchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)) und die Krankenversicherung in Deutschland sind sichergestellt.
  • Sie erfüllen die Voraussetzungen für den Zugang zu der gewünschten Bildungseinrichtung.
    Die notwendigen allgemeinen schulischen Voraussetzungen können Sie nicht in Deutschland nachholen.

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie möglicherweise in Ihrem Heimatland ein Visum beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Sind Sie ohne Visum eingereist, haben Sie 90 Tage Zeit.

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung über den Aufenthaltszweck, z.B.:
    • Zulassung zum Sprachkurs oder Studium
    • Immatrikulationsbescheinigung
    • Nachweise des Studienfortschrittes
  • Finanzierungsnachweis, z.B.:
    • Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern
    • Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland
    • Stipendienvertrag
  • Nachweis über die Krankenversicherung
  • gültiger Reisepass - bei Schweizer Staatsangehörigen genügt ein gültiger Personalausweis
  • ein aktuelles Passbild

Kosten

  • Erstmalige Erteilung: EUR 100,00
  • Verlängerung unter drei Monaten: EUR 96,00
  • Verlängerung über drei Monate: EUR 93,00
  • für Jugendliche unter 18 Jahren: die Hälfte der Gebühr
  • für Personen, die für ihren Aufenthalt in Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten: keine

Hinweise

Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken (z.B. aus familiären Gründen) oder eine Niederlassungserlaubnis? In diesem Fall können Sie ohne zusätzliche Aufenthaltserlaubnis ein Studium in Deutschland aufnehmen.

Während des Studiums dürfen Sie

  • eine Beschäftigung an bis zu 120 ganzen oder 240 halben Tagen pro Jahr sowie
  • studentische Nebentätigkeiten ausüben.

Nach erfolgreichem Studienabschluss verlängert die zuständige Stelle Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 18 Monate. In dieser Zeit

  • können Sie einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz suchen und
  • dürfen uneingeschränkt arbeiten.

Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Mobilität im Rahmen des Studiums:

Sollten Sie in einem EU-Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken besitzen und möchten Sie einen Teil Ihres Studiums in Deutschland absolvieren, benötigen Sie hierfür keine Aufenthaltserlaubnis, sofern Ihr Aufenthalt 360 Tage nicht übersteigt. Voraussetzung hierfür ist, dass die aufnehmende Ausbildungseinrichtung dies vor Einreise dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat und folgende Nachweise vorgelegt hat:

 • Nachweis über den durch den anderen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums (durch Kopie)

• Nachweis, dass Sie einen Teil Ihres Studiums in Deutschland absolvieren möchten, da Sie an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder es eine Vereinbarung zwischen Ihnen und zwei oder mehr Hochschulen gibt

• Nachweis der Zulassung

• Kopie eines anerkannten und gültigen Reisepasses

• Nachweis der Sicherung Ihres Lebensunterhaltes.

Studienbezogendes Praktikum:

Ausländer, die sich entweder noch im Ausland in einem Hochschulstudium befinden oder vor höchstens zwei Jahren ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, haben die Möglichkeit, ein ihr Studium ergänzendes Praktikum im Bundesgebiet zu absolvieren. Dem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis für höchstens sechs Monate zum Zweck des Praktikums erteilt, wenn die Agentur für Arbeit diesem, falls erforderlich, zugestimmt hat. Weiterhin ist es erforderlich,

  • dass das Praktikum dazu dient, dass sich der Ausländer Wissen, praktische Kenntnisse und Erfahrungen in einem beruflichen Umfeld aneignet
  • eine Vereinbarung mit einer aufnehmenden Einrichtung vorlegt wird, die theoretische und praktische Schulungsmaßnahmen vorsieht
  • der Nachweis eines Studiums oder dessen Abschluss in den letzten zwei Jahren vorgelegt wird
  • das Praktikum fachlich dem Studium bzw. Hochschulabschluss entspricht und
  • die aufnehmende Einrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach Beendigung der Praktikumsvereinbarung entstehen.

Vertiefende Informationen

Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz:

  • § 3 Passpflicht
  • § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
  • § 5 Lebensunterhalt, Krankenversicherung, Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
  • § 16b Studium
  • § 16c Mobilität im Rahmen des Studiums
  • § 16e Studienbezogenes Praktikum EU
  • § 16f Sprachkurse und Schulbesuch
  • § 20 Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte
  • § 17 Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes

Aufenthaltsverordnung:

  • §§ 39 - 41 Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
  • § 45 Gebühr
  • § 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
  • § 52 Befreiungen und Ermäßigungen

Freigabevermerk

Stand: 14.02.2022

Verantwortich: Justizministerium Baden-württemberg

Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR verlängern

Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR verlängern

Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig verlängern lassen, wenn Sie Ihr Studium in Deutschland fortsetzen wollen.
Das gilt für alle ausländischen Staatsangehörigen aus Staaten außerhalb der EU oder des EWR, die in Deutschland studieren.

Nähere Informationen zur Gültigkeitsdauer und den Voraussetzungen finden Sie unter "Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR - beantragen".

Zuständige Stelle

die Ausländerbehörde

Ausländerbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis oder ein einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Für die Verlängerung müssen Sie die Voraussetzungen für die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllen:

  • Studium an einer
    • staatlichen Hochschule oder
    • staatlich anerkannten Hochschule (Universität, Pädagogische Hochschule, Kunsthochschule, Fachhochschule) oder
    • vergleichbaren Ausbildungsstätte (z.B. Duale Hochschule Baden-Württemberg)
  • Studium als Hauptzweck des Aufenthalts
    Dazu zählen sämtliche Ausbildungsphasen:
    • Sprachkurs oder Studienkolleg zur Studienvorbereitung
    • Sprachprüfung
    • auf das Studium vorbereitende Praktika (soweit von der Hochschule empfohlen oder vorgeschrieben)
    • Studium (Grundstudium, Hauptstudium, studienbegleitende Praktika, Zwischen- und Abschlussprüfungen)
    • Aufbau-, Zusatz, Ergänzungsstudium oder Promotion
    • praktische Tätigkeiten im Anschluss an ein Studium (falls sie vorgeschriebener Teil der Ausbildung sind)
  • Ihr Lebensunterhalt (Bemessungsgrenze ist der Förderungshöchstsatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)) und die Krankenversicherung in Deutschland sind sichergestellt.
  • Sie erfüllen die Voraussetzungen für den Zugang zu der gewünschten Bildungseinrichtung.
    Die notwendigen allgemeinen schulischen Voraussetzungen können Sie nicht in Deutschland nachholen.

Zusätzlich

  • dürfen Sie Ihr Studium nicht unangemessen verzögern und
  • müssen Sie Ihr Studium in einem angemessenen Zeitraum abschließen können.
    Die Angemessenheit der Zeit richtet sich nach dem Aufenthaltszweck und den persönlichen Umständen sowie Ihrem Bemühen, das Ziel seines Aufenthalts in einem überschaubaren Zeitraum zu erreichen.
    Anhaltspunkte sind die üblichen Aufenthaltszeiten, Zwischenprüfungen und Leistungskontrollen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Überschreiten der durchschnittlichen Studiendauer um bis zu 3 Semester einen Abschluss des Studiums in angemessener Zeit darstellt.
    Sollten Sie einen längeren Zeitraum für den Abschluss Ihres Studiums benötigen, sollten Sie Kontakt mit der Ausländerbehörde aufnehmen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis schriftlich beantragen.

Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung über den Aufenthaltszweck, beispielsweise:
    • Zulassung zum Sprachkurs oder Studium
    • Immatrikulationsbescheinigung
    • Nachweise des Studienfortschrittes
  • Finanzierungsnachweis, beispielsweise:
    • Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern
    • Einzahlung einer Sicherheitsleistung auf ein Sperrkonto in Deutschland
    • Stipendienvertrag
  • Nachweis über die Krankenversicherung
  • mindestens für die Dauer der beantragten Aufenthaltsgenehmigung gültiger Reisepass.
    Bei Schweizer Staatsangehörigen genügt ein gültiger Personalausweis.
  • ein aktuelles Passbild

Kosten

  • Verlängerung um bis zu drei Monate: EUR 96,00
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00
  • für Jugendliche unter 18 Jahren: die Hälfte der Gebühr
  • für Personen, die für ihren Aufenthalt in Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten: keine

Hinweise

keine

Freigabevermerk

18.02.2022 Justizministerium Baden-Württemberg

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragen

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung beantragen

Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staates besitzen, benötigen Sie für eine Ausbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie

  • an nicht studienvorbereitenden Sprachkursen teilnehmen (Intensivsprachkurs in Deutsch),
  • sich betrieblich aus- und weiterbilden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zustimmt.

Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Teilnahme an einem Schüleraustausch und in Ausnahmefällen zum Besuch einer Schule erteilt werden.

Hinweis: Sollten Sie noch nicht im Besitz eines Ausbildungs- oder Studienplatzes sein, so können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes erhalten.

Achtung: Halten Sie sich zu Ausbildungszwecken in Deutschland auf, können Sie keine Niederlassungserlaubnis erhalten. Die Zeit, in der Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium oder zur Ausbildung waren, wird aber zur Hälfte auf die erforderlichen Zeiten für eine Niederlassungserlaubnis angerechnet.

Zuständige Stelle

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde
    Ausländerbehörde ist, wenn Sie
    • in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt.

Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Damit Sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie erfüllen die Zugangsvoraussetzungen für die entsprechende Ausbildung, zum Beispiel erforderliche Sprachkenntnisse.

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

Hinweis: Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, zum Beispiel bei betrieblichen Aus- und Weiterbildungen, holt die Ausländerbehörde diese in einem verwaltungsinternen Verfahren ein.

Sie erhalten anschließend entweder die gewünschte Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung ist befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Ändert sich der Aufenthaltszweck, müssen Sie dies der zuständigen Stelle sofort mitteilen.

Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Nachweise, dass

  • Sie die Pass- und Visumpflicht erfüllen
  • Ihr Lebensunterhalt gesichert ist
  • kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
  • Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung (im Original) erfüllen

Außerdem:

  • Ausbildungsvertrag
  • Ausbildungsplan
  • Registrierung des Ausbildungsbetriebs bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) , falls erforderlich
  • Sprachkenntnisse:
    Die Prüfung, ob die erforderlichen Sprachkenntnisse vorliegen, liegt in der Verantwortung der Arbeitgeberin oder des Arbeitsgebers sowie der Berufsschule.

    Am 1. März 2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Danach müssen Sie für die qualifizierte Berufsausbildung in der Regel ausreichende Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 nachweisen. Dieser Nachweis soll durch die Vorlage von geeigneten Sprachzertifikaten erfolgen.

Kosten

Sie bekommen die Aufenthaltserlaubnis erstmalig erteilt: EUR 100,00

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer des Visumverfahrens bei den deutschen Auslandsvertretungen können Sie bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung erfragen.

Hinweise

Sie möchten die Ausbildung teilweise hier absolvieren und haben bereits eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten: In den meisten Fällen erhalten Sie für Deutschland ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.

Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken (zum Beispiel aus familiären Gründen) oder eine Niederlassungserlaubnis: In diesem Fall können Sie ohne zusätzliche Aufenthaltserlaubnis eine Ausbildung in Deutschland aufnehmen.

Absolvieren Sie in Deutschland eine qualifizierte, mindestens zweijährige Berufsausbildung, dürfen Sie unabhängig von der Ausbildung einer Beschäftigung von bis zu zehn Stunden pro Woche nachgehen. Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Behörde Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu ein Jahr verlängern. In dieser Zeit

  • können Sie einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz, sofern dieser mit ausländischen Staatsangehörigen besetzt werden darf, suchen und
  • dürfen uneingeschränkt arbeiten.

Staatsangehörige der EU-Staaten können aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts eine Ausbildung in Deutschland absolvieren. Sie müssen einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und die Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen, wenn sie nicht erwerbstätig sind. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz.

Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz:

  • § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
  • § 7 Aufenthaltserlaubnis
  • § 8 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis
  • § 16a Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung
  • § 16f Sprachkurse und Schulbesuch
  • § 20 Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte

Freigabevermerk

08.03.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung verlängern

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung verlängern

Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig verlängern, wenn Sie Ihre Ausbildung in Deutschland fortsetzen wollen.
Das gilt für alle ausländischen Staatsangehörigen aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten, die in Deutschland eine Ausbildung machen.

Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie

  • an nicht studienvorbereitenden Sprachkursen zur Vorbereitung auf die Berufsausbildung teilnehmen (berufsbezogener Deutschsprachkurs nach der Deutschsprachförderverordnung),
  • in Ausnahmefällen die Schule besuchen oder
  • sich betrieblich aus- und weiterbilden, wenn die Bundesagentur für Arbeit dem zustimmt.

Zuständige Stelle

die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten

Ausländerbehörde ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind:

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie erfüllen die Zugangsvoraussetzungen für die entsprechende Ausbildung.
  • Sie verzögern nicht unangemessen Ihre Ausbildung und
  • Sie überschreiten nicht die durchschnittliche Ausbildungsdauer.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Verlängerung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.

Anschließend erhalten Sie entweder die gewünschte Verlängerung oder einen Ablehnungsbescheid. 

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung (im Original)
  • Nachweise, dass Sie
    • Ihre Ausbildung nicht unangemessen verzögern und
    • die durchschnittliche Ausbildungsdauer nicht überschreiten

Kosten

  • Verlängerung um bis zu drei Monate: EUR 96,00
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

Hinweis: Nur in Ausnahmefällen befreit Sie die zuständige Stelle von den Kosten.

Hinweise

Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Freigabevermerk

10.02.2022 Justizministerium Baden-Württemberg

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen

Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung beantragen

Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten?

Damit dürfen Sie

  • eine Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und
  • Tätigkeiten in der Lehre ausüben.

Hinweis: Der Begriff "Forschungseinrichtung" schließt auch Unternehmen ein, die Forschung betreiben.

Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung ist auf mindestens ein Jahr befristet.
Nehmen Sie an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teil, erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis für mindestens zwei Jahre.
Sie können sie auf Antrag verlängern lassen.
Sollten Sie Ihr Forschungsvorhaben früher abgeschlossen haben, endet Ihre Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zeitpunkt.

Zuständige Stelle

  • für die Aufnahmevereinbarung und die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten: die Forschungseinrichtung, bei der Sie wissenschaftlich arbeiten wollen
  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Einreise: die Ausländerbehörde
    Ausländerbehörde ist
    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt gilt als gesichert.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht.
  • Sie sind Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler und wollen an einer deutschen Forschungseinrichtung arbeiten.
  • Sie haben eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) anerkannt ist oder mit einer Forschungseinrichtung, die Forschung betreibt und eine Kostenübernahmeerklärung abgibt, abgeschlossen.
    Anerkannte Forschungseinrichtungen können sich einzelfallbezogen oder allgemein zur Übernahme der Kosten für den Lebensunterhalt verpflichten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) veröffentlicht tagesaktuell allgemeine Übernahmeerklärungen im Internet. Diese ist nicht notwendig, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird oder wenn an dem Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Die Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie nicht, wenn die aufnehmende Forschungseinrichtung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zu erleichtern, wenn bestimmte Insolvenzsituationen vorliegen, wenn Sie im Besitz einer Blauen Karte EU sind oder, wenn die Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums als Vollzeitstudienprogramm ist.

Verfahrensablauf

Die vom BAMF anerkannte Forschungseinrichtung schließt mit Ihnen eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag. Dieser muss neben den Angaben zur Forschungseinrichtung und zur Person des Forschers die folgenden Informationen enthalten:

  • genaue Angaben zur Forschungseinrichtung
  • genaue Bezeichnung Ihres Forschungsvorhabens
  • Ihre Verpflichtung, das Forschungsvorhaben zu verwirklichen
  • Verpflichtung der Forschungseinrichtung, Sie zu diesem Zweck einzustellen
  • Angaben zum Vertrag zwischen Ihnen und der Einrichtung (z.B. Gehalt, Urlaub, Arbeitszeiten)
  • Bestimmung darüber, dass die Aufnahmevereinbarung unwirksam wird, falls Sie keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten sollten

Die Forschungseinrichtung leitet die unterzeichnete Vereinbarung an die zuständige Stelle weiter.

Den weiteren Verfahrensablauf erfahren Sie bei der zuständigen Stelle. Erkundigen Sie sich dort.

Ändert sich während der Forschungszeit das Vorhaben, hat das keine Auswirkungen, solange Sie bei derselben Forschungseinrichtung beschäftigt bleiben.

Besitzen Sie bereits einen Aufenthaltstitel als Forscher eines anderen EU-Mitgliedstaates? Dann gibt es folgende Möglichkeiten:

  • Kurzfristige Mobilität für Forscher
    • Für einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der eine Dauer von 180 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 360 Tagen nicht überschreitet, bedarf es keiner Aufenthaltserlaubnis. Voraussetzung ist, dass die aufnehmende Forschungseinrichtung dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat, dass der Ausländer beabsichtigt, einen Teil seiner Forschungstätigkeit im Bundesgebiet auszuführen und mit der Mitteilung Folgendes vorgelegt wurde:
    • Nachweis, dass der Ausländer einen gültigen Aufenthaltstitel als Forscher in einem Mitgliedsstaat der EU besitzt
    • die Aufnahmevereinbarung oder den entsprechenden Vertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung
    • Kopie des Reisepasses des Ausländers und
    • den Nachweis, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.
  • Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher
    • Für einen Aufenthalt zum Zweck der Forschung, der mehr als 180 Tage und höchstens ein Jahr dauert, wird einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn
    • er für die Dauer des Forschungsaufenthalts im Bundesgebiet einen gültigen Aufenthaltstitel als Forscher in einem anderen EU-Mitgliedstaat besitzt,
    • eine Kopie seines Reisepasses vorgelegt wird und
    • eine entsprechende Aufnahmevereinbarung oder ein entsprechender Vertrag mit der aufnehmenden Forschungseinrichtung vorgelegt wird.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis über Ihre wissenschaftliche Tätigkeit
  • Nachweis über die abgeschlossene Aufnahmevereinbarung
  • Nachweis der Kostenübernahmeerklärung der Forschungseinrichtung

Kosten

  • Erste Aufenthaltserlaubnis: EUR 100,00
  • Verlängerung um bis zu drei Monate: EUR 96,00
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

Hinweise

Nach erfolgreichem Abschluss der Forschungstätigkeit verlängert die zuständige Stelle Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 9 Monate.

In dieser Zeit können Sie

  • einen Ihrem Abschluss angemessenen Arbeitsplatz suchen und
  • dürfen uneingeschränkt arbeiten.

In folgenden Fällen kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung widerrufen:

  • Ihre Forschungseinrichtung hat ihre Anerkennung verloren und Sie waren an dem Verlust der Anerkennung beteiligt.
  • Sie betreiben keine Forschung mehr.
  • Sie können eine der Voraussetzungen, unter denen die Forschungseinrictung mit Ihnen die Aufnahmevereinbarung geschlossen hat, nicht mehr erfüllen.

Vertiefende Informationen

Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Freigabevermerk

10.02.2022 Justizministerium Baden-Württemberg

Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte beantragen

Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte beantragen

Sie können als ausländische Fachkraft aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz erhalten, zu dessen Ausübung ihre Qualifikation befähigt.

Voraussetzung ist zudem, dass Sie für die angestrebte Tätigkeit über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen.

Achtung: Sie dürfen mit diesem Aufenthaltstitel nur zu Probebeschäftigungen bis zu 10 Stunden je Woche, zu deren Ausübung Ihre erworbene Qualifikation als Fachkraft befähigt, erwerbstätig sein.

Zuständige Stelle

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde
  • Ausländerbehörde ist
    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
    Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
    • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes und
    • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
    • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie halten sich nicht aufgrund eines Aufenthaltstitels zu einem anderen Zweck in Deutschland auf.
  • Sie haben die für Ihre angestrebte Tätigkeit entsprechenden Sprachkenntnisse.

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum oder Ihre Aufenthaltserlaubnis abläuft.
Sie erhalten anschließend entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche kann nicht verlängert werden. Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche richtet sich nach Ihrer Berufsqualifikation und einschlägigen Voraufenthalten im Bundesgebiet:

  • bei Einreise zur Arbeitsplatzsuche: bis zu 6 Monate
  • nach Abschluss Ihres Studiums im Bundesgebiet: bis zu 18 Monate
  • nach Abschluss Ihrer Forschungstätigkeit im Bundesgebiet: bis zu 9 Monate
  • nach Abschluss einer qualifizierten Berufsausbildung im Bundesgebiet: bis zu 12 Monate
  • nach Abschluss der Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder der Erteilung der Berufsausübungserlaubnis: bis zu 12 Monate

Hinweis: Wenn Sie sich nach Ihrer Ausreise aus Deutschland mindestens so lange im Ausland aufhalten, wie Sie zuvor aufgrund des Aufenthaltstitels zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland waren, kann die zuständige Stelle Ihnen den Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche noch einmal erlauben.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis der Berufsqualifikation beziehungsweise des Hochschulabschlusses
  • Nachweis der für Ihre angestrebte Tätigkeit erforderlichen Sprachkenntnisse

Kosten

EUR 100,00

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Freigabevermerk

10.02.2022 Justizministerium Baden-Württemberg

Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit beantragen

Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit beantragen

Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten sich in Deutschland selbständig machen?

In diesem Fall benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit ist auf längstens drei Jahre befristet. Nach Ablauf der drei Jahre können Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn

  • Ihr Unternehmen erfolgreich und
  • Ihr Lebensunterhalt gesichert ist.

Hinweis: Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erhalten und möchten selbständig tätig werden?
Das ist möglich, wenn Sie über die sonst erforderlichen Erlaubnisse verfügen, die Behörde Ihnen diese zugesagt hat oder Ihr bisheriger Aufenthaltstitel dies schon ermöglicht.

Zuständige Stelle

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde
    Ausländerbehörde ist
    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
    Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
    • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
    • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
    • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Über 45-Jährige müssen über eine angemessene Altersversorgung verfügen.
  • folgende wirtschaftliche Voraussetzungen:
    • Es besteht ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis an Ihrer Tätigkeit.
    • Ihre Tätigkeit lässt positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten.
    • Die Finanzierung der Umsetzung ist durch Eigenkapital oder eine Kreditzusage gesichert.

Die zuständige Stelle holt Bewertungen fachkundiger Institutionen ein, um zu klären, ob die geplante Tätigkeit den erforderlichen Voraussetzungen entspricht, z.B. von Gewerbebehörden, öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen wie die Industrie- und Handelskammer sowie Handwerkskammer und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden.

Hinweis: In folgenden Fällen müssen Sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für selbständig Tätige nicht erfüllen:

  • Sie wollen sich in einem freien Beruf selbständig machen:
    Sie benötigen hierfür
    • die erforderlichen Erlaubnisse für die Ausübung des freien Berufs oder
    • zumindest die Zusage ihrer Erteilung.
  • Sie haben Ihr Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung in Deutschland erfolgreich abgeschlossen:
    Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit den im Studium erworbenen Kenntnissen haben.
  • Sie besitzen als Forscherin oder Forscher beziehungsweise Wissenschaftlerin oder Wissenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung:
    Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit muss einen Zusammenhang mit Ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit oder Ihrer Forschungstätigkeit haben.

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis der Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, vor allem
    • Nachweise über das Investitionsvorhaben
    • Finanzierungsnachweise
  • je nach Tätigkeit: Nachweis berufsrechtlicher Erlaubnisse (zum Beispiel Gaststättenerlaubnis, Eintrag in die Handwerksrolle)
  • wenn Sie älter als 45 Jahre sind zusätzlich: Nachweis einer angemessenen Altersversorgung

Kosten

  • Geltungsdauer für die erstmalige Erteilung: EUR 100,00
  • Verlängerung bis zu drei Monate: EUR 96,00
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

Hinweise

Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Sie können im Rahmen ihres Niederlassungsrechts eine selbständige Tätigkeit in Deutschland ausüben. Dasselbe gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz.

Freigabevermerk

17.07.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Blaue Karte EU zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung beantragen

Blaue Karte EU zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung beantragen

Hochqualifizierte ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland einer ihren Qualifikationen angemessenen Beschäftigung nachgehen möchten, können eine Blaue Karte EU erhalten.

  • Ausnahme: Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit eine selbständige Tätigkeit oder Beschäftigung in Deutschland ausüben.
    Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und für Staatsangehörige der Schweiz.

Die Blaue Karte EU können Sie bei erstmaliger Erteilung für höchstens vier Jahre erhalten.
Hat Ihr Arbeitsvertrag eine Dauer von weniger als vier Jahren, erhalten Sie die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate.

Achtung: Wenn Sie in den ersten zwei Jahren nach Erteilung der Blauen Karte EU Ihren Arbeitsplatz wechseln wollen, müssen Sie dazu die Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen.

Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU können eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie

  • ihre Beschäftigung mindestens 33 Monate lang ausgeübt haben,
  • für diese Zeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt haben und die folgenden weiteren Voraussetzungen erfüllen:
    • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert.
    • Ihr Aufenthalt gefährdet nicht oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
    • Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
    • Sie haben einfache Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
    • Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und ihre Familie.

Wer Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachweist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann die Niederlassungserlaubnis schon nach 21 Monaten Beschäftigung und Beitragszahlung erhalten.

Zuständige Stelle

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten;
    Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Blaue Karte EU sind:

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Sie erhalten ein Jahresgehalt von mindestens 58.400 Euro. Für bestimmte Berufe gilt ein Mindestgehalt von 45.552 Euro. Dazu zählen Naturwissenschaftlerinnen und Naturwissenschaftler, Mathematikerinnen und Mathematiker, Ingenieurinnen und Ingenieure, Ärztinnen und Ärzte (ausgenommen Zahnmedizin) sowie IT-Fachkräfte.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet nicht oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie haben
    • einen deutschen,
    • einen anerkannten ausländischen oder
    • einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss.
      Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung Berufe bestimmen, in denen eine durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesene Qualifikation einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
  • Sie haben einen Ihren Qualifikationen entsprechenden Arbeitsplatz oder ein konkretes Ihren Qualifikationen entsprechendes Arbeitsplatzangebot.
  • Die Bundesagentur für Arbeit stimmt der Erteilung des Aufenthaltstitels zu (nur in Fällen, in denen die Zustimmung erforderlich ist).

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen. Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beteiligt die zuständige Ausländerbehörde. Im Visumverfahren müssen Sie Angaben über Ihre Arbeitsstelle im Bundesgebiet machen. So kann die Behörde prüfen, ob die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen muss.

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum oder Ihre bisherige Aufenthaltserlaubnis abläuft. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Hinweis: Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.

Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des Mindestgehalts
  • Nachweis Ihres Hochschulabschlusses
  • Nachweis des Arbeitsplatzes oder Arbeitsplatzangebotes
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen

Kosten

  • Geltungsdauer bis zu einem Jahr: EUR 100,00
  • Geltungsdauer über ein Jahr: EUR 100,00
  • Verlängerung um bis zu drei Monate: EUR 96,00
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert in der Regel vier bis acht Wochen

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz:

  • § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
  • § 18b Blaue Karte EU
  • § 39 Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit

§ 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr)

Freigabevermerk

13.03.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Daueraufenthalt-EU - Erlaubnis beantragen

Daueraufenthalt-EU - Erlaubnis beantragen

Mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU dürfen sich ausländische Staatsangehörige innerhalb der Europäischen Union (EU) freier bewegen.

Sie ist der Niederlassungserlaubnis in vielen Punkten gleichgestellt und ein unbefristeter Aufenthaltstitel.

Zuständige Stelle

Ausländerbehörde ist

  • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Sie leben seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland.
  • Ihr Lebensunterhalt sowie der Ihrer Angehörigen ist durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert.
    Hierzu gehört, dass Sie
    • zu der Erwerbstätigkeit berechtigt sind und
    • Ihre steuerlichen Pflichten erfüllen (Bescheinigung Ihres Finanzamtes).
  • Sie sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder haben einen unbefristeten oder sich automatisch verlängernden Krankenversicherungsschutz.
  • Sie haben Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen eingezahlt.
  • Sie verfügen über ausreichende Deutschkenntnisse sowie über Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
  • Sie haben ausreichend Wohnraum für sich und Ihre Familie.
  • Es liegen kein Ausweisungsinteresse oder sonstige Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vor, die der Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis-EU entgegenstehen.

Hinweis: Zur Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren zählen auch:

  • Zeiten, in denen Sie einen anderen Aufenthaltstitel hatten, sich aber aus beruflichen Gründen im Ausland aufhielten
    Dieser Zeitraum darf sechs Monate nicht überschreiten. Sind Sie für längere Zeit im Ausland, kann Ihnen die Ausländerbehörde möglicherweise eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Sie dürfen jedoch innerhalb der Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren nicht länger als zehn Monate aus beruflichen Gründen im Ausland verbringen.
  • bis zu vier Jahre in folgenden Fällen:
    Sie hatten bereits eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Diese ist nur ungültig geworden, weil Sie
    • aus der EU ausgereist sind oder
    • in einem anderen EU-Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines oder einer langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten haben.
  • Zeiten, in denen Sie in Deutschland studiert oder eine Berufsausbildung absolviert haben
    Diese können Sie zur Hälfte anrechnen lassen.
  • Zeiten, in welchen Sie freizügigkeitsberechtigt waren.
  • der Zeitraum zwischen dem Tag der Beantragung internationalen Schutzes und dem Tag der Erteilung eines aufgrund der Zuerkennung internationalen Schutzes gewährten Aufenthaltstitels.

Folgende Personen können keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten:

  • Personen, die schon in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine vergleichbare Erlaubnis erhalten haben
  • Flüchtlinge, Personen mit Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen und ausländische Staatsangehörige, die nur einen Antrag auf Flüchtlingsanerkennung oder Gewährung subsidiären Schutzes gestellt haben
  • Personen, die sich zu Ausbildungszwecken oder für sonstige nur vorübergehende Zwecke in Deutschland aufhalten
  • Diplomaten und andere Personen, die vor allem nach den Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen eine besondere Rechtsstellung genießen

Hinweis: Wenn Sie keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten können, gilt das auch für Ihre nach Deutschland nachgezogenen Familienangehörigen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU schriftlich bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Anschließend informiert Sie die Ausländerbehörde über das Ergebnis ihrer Prüfung.

Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Passpflicht
  • Nachweis, dass Sie seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung mit einem Aufenthaltstitel in Deutschland leben
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis über den Krankenversicherungsschutz
  • Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
  • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse oder sonstige Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen, die der Erteilung der Daueraufenthaltserlaubnis-EU entgegenstehen

Kosten

109,00 EUR

Hinweise

Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt gemäß § 51 Absatz 9 Satz 1 AufenthG in folgenden Fällen:

  • Die Erteilung wird wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen.
  • Sie werden ausgewiesen oder Ihnen wird eine Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG bekannt gegeben.
  • Sie halten sich für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebietes auf, in dem die Rechtsstellung einer langfristig aufenthaltsberechtigten Person erworben werden kann;
    der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei
    • einem Ausländer oder einer Ausländerin, der oder die zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und
    • seinen oder ihren Familienangehörigen, die im Besitz bestimmter Aufenthaltserlaubnisse waren.
  • Sie halten sich für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebietes auf oder
  • Sie erwerben die Rechtsstellung einer langfristig aufenthaltsberechtigten Person in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Freigabevermerk

18.08.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen

Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen

Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip. Er speichert

  • biometrische Merkmale (Foto, ab sechs Jahren zwei Fingerabdrücke),
  • Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltstitel (zum Beispiel Auflagen) und
  • persönliche Daten.

Die Karte bietet Ihnen als weitere Funktionen

  • einen elektronischen Identitätsnachweis und
  • eine qualifizierte elektronische Signatur (elektronische Unterschriftsfunktion).

Die zuständige Stelle kann diese Funktionen auf Ihren Wunsch ein- oder ausschalten.

Der eAT umfasst folgende Aufenthaltstitel:

  • Aufenthaltserlaubnis
  • Blaue Karte EU
  • Niederlassungserlaubnis
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
  • Aufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
  • Daueraufenthaltskarte für Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU- oder EWR-Staats sind
  • Aufenthaltserlaubnis für Schweizer Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen aus Drittstaaten, wenn sich diese für einen eAT entscheiden
  • ICT-Karte
  • Mobile-ICT-Karte

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

die Ausländerbehörde

Ausländerbehörde ist

  • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer kreisangehörigen Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Achtung: Ein Aufenthaltstitel als Klebeetikett in Ihrem Reisepass oder Ihren Passersatzpapieren, welcher schon vor dem 31. August 2011 bestand, muss nun als eAT ausgestellt werden.Klebeetiketten sind in Ausnahmefällen weiterhin möglich.

Verfahrensablauf

Sie müssen den elektronischen Aufenthaltstitel persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie erfasst Ihre Fingerabdrücke vor Ort. Kinder ab sechs Jahren müssen ebenfalls ihre Fingerabdrücke abgeben.

Fristen

Beantragen Sie den elektronischen Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat rechtzeitig vor Ablauf Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis oder Ihres Reisedokumentes.

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Passersatzpapiere
  • ein biometrisches Passfoto
  • weitere Unterlagen, je nachdem, welche Verfahren vorausgegangen sind

Erkundigen Sie sich zuvor bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.

Kosten

  • Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte: EUR 100,00
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte um bis zu drei Monate: EUR 96,00
  • Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder ICT-Karte um mehr als drei Monate: EUR 93,00
  • Niederlassungserlaubnis: EUR 113,00
  • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG: EUR 109,00
  • Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: EUR 147,00
  • Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit: EUR 124,00
  • Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte: EUR 80,00
  • Verlängerung einer Mobiler-ICT-Karte: EUR 70,00
  • Gebühr bei Neuausstellung (z.B. bei Ablauf des Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers): EUR 67,00

Hinweise

Den elektronischen Aufenthaltstitel können Sie wie den Personalausweis für deutsche Staatsangehörige nutzen. Ausführliche Informationen zur elektronischen Verwendung der Karte finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.

Vertiefende Informationen

Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel erhalten Sie in verschiedenen Sprachen auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.

Freigabevermerk

10.07.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Nachzug aus familiären Gründen (weitere Familienangehörige) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

Nachzug aus familiären Gründen (weitere Familienangehörige) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

Zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte können sonstige ausländische Familienangehörige von Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten.

Das gleiche gilt für sonstige Familienangehörige von ausländischen Staatsangehörigen, die in Deutschland leben und einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen.

Sonstige Familienangehörige sind beispielsweise:

  • Eltern volljähriger Kinder
  • Tanten und Onkel
  • Nichten und Neffen
  • Cousinen und Cousins
  • volljährige Kinder oder volljährige Geschwister

Zuständige Stelle

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde
    Ausländerbehörde ist
    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
    Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
    • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
    • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
    • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • bei Nachzug zu Deutschen zusätzlich: Die Person, der Sie nachziehen, hat die deutsche Staatsangehörigkeit und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
  • bei Nachzug zu Nicht-Deutschen zusätzlich: Ihr schon in Deutschland lebendes Familienmitglied hat in Deutschland eine
    • Niederlassungserlaubnis
    • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
    • Blaue Karte EU
    • Aufenthaltserlaubnis
    • ICT-Karte oder
    • Mobiler-ICT-Karte und
    • ausreichenden Wohnraum zur Verfügung.
  • Der Familiennachzug ist zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich.
    Die politischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse im Heimatland begründen keine außergewöhnliche Härte.

Darüber hinaus müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese hängen teilweise vom Status des bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds ab. Erkundigen Sie sich direkt bei der Ausländerbehörde oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.

Hinweis: Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Verenigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumfrei nach Deutschland einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Staatsangehörige aus Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino können für einen Nachzug aus familiären Gründen ebenfalls visumfrei einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten Sie nicht, wenn Sie die verwandtschaftliche Beziehung

  • erzwungen haben oder
  • nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

Anschließend erhalten Sie entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.

Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie richtet sich nach der Aufenthaltsdauer Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitgliedes.

Sie können eine Verlängerung beantragen. Wenden Sie sich rechtzeitig an die zuständige Stelle.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • bei Nachzug zu Deutschen zusätzlich: Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland von der Person, der Sie nachziehen
  • bei Nachzug zu Nicht-Deutschen zusätzlich:
    • Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
    • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  • Nachweis, dass ein außergewöhnlicher Härtefall vorliegt

Hinweis: Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen.

Kosten

  • erstmalige Erteilung: EUR 100,00
  • Verlängerung bis zu drei Monate: EUR 96,00
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

Hinweis: Nur in Ausnahmefällen kann Sie die zuständige Stelle von den Gebühren befreien.

Bearbeitungsdauer

voraussichtlich zirka fünf bis sechs Wochen

Hinweise

Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Jugendliche ausländische Staatsangehörige: Sie können unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie

  • in Deutschland aufgewachsen oder
  • im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind.

Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die selbst einem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie können

  • frei einreisen,
  • benötigen keine Aufenthaltserlaubnis und
  • dürfen in Deutschland arbeiten.

Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die keinem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie dürfen

  • einreisen und
  • sich in Deutschland aufhalten.

Beachten Sie die Einreisebestimmungen.

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz:

  • § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen
  • § 27 Grundsatz des Familiennachzugs
  • § 28 Familiennachzug zu Deutschen
  • § 29 Familiennachzug zu Ausländern
  • § 36 Nachzug sonstiger Familienangehöriger

Freigabevermerk

31.03.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

Nachzug aus familiären Gründen (zu Ausländern) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

Ausländische Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer oder einem in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen nachziehen.

Familienangehörige sind in diesem Fall:

  • minderjährige Kinder,
  • Ehefrau oder Ehemann,
  • Partnerin oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes,
  • Partnerin oder Partner einer nach ausländischem Recht staatlich anerkannten Lebenspartnerschaft, die der deutschen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht.

Zuständige Stelle

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde
    Ausländerbehörde ist
    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Kommune wohnen: das Landratsamt

Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
    Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
    • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
    • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
    • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Ihr schon in Deutschland lebendes Familienmitglied hat in Deutschland eine
    • Niederlassungserlaubnis
    • Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU
    • Aufenthaltserlaubnis
    • Blaue Karte EU
    • ICT-Karte
    • Mobiler-ICT-Karte oder
    • hält sich als mobiler Forscher berechtigt im Bundesgebiet auf.
  • Es steht ausreichender Wohnraum zur Verfügung.
  • bei Ehegattennachzug zusätzlich:
    • Mindestalter beider Eheleute: 18 Jahre
    • einfache Deutschkenntnisse des oder der Nachziehenden
  • bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
    • Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
    • Beherrschen der deutschen Sprache oder Vorliegen einer positiven Integrationsprognose (zum Beispiel aufgrund Abstammung aus einem deutschsprachigen Elternhaus oder Besuch einer deutschsprachigen Schule) oder
    • das in Deutschland lebende Familienmitglied oder dessen in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte besitzt einen bestimmten Aufenthaltstitel (z.B. Blaue Karte EU) oder
    • Vorliegen eines besonderen Härtefalls

Darüber hinaus müssen Sie möglicherweise weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese hängen teilweise vom Status des bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds ab. Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.

Hinweis:
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumfrei nach Deutschland einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Staatsangehörige aus Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino können für einen Nachzug aus familiären Gründen ebenfalls visumfrei einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist ausgeschlossen, wenn Sie die verwandtschaftliche Beziehung

  • erzwungen haben oder
  • nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

Anschließend erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.

Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie richtet sich nach der Aufenthaltsdauer Ihres schon in Deutschland lebenden Familienmitgliedes.

Eine Verlängerung müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis des Aufenthaltstitels Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
  • Nachweis der Familienzugehörigkeit (zum Beispiel Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
  • bei Ehegattennachzug zusätzlich:
    • Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
    • Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person
  • bei Nachzug von Kindern zwischen 16 und 18 Jahren zusätzlich:
    • Nachweis der Einreise im Familienverbund mit den Eltern oder
    • Nachweis deutscher Sprachkenntnisse oder einer positiven Integrationsprognose oder
    • Nachweis eines besonderen Härtefalls

Hinweis: Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen.

Kosten

  • erstmalige Erteilung: EUR 100,00
  • Verlängerung bis zu drei Monaten: EUR 96,00
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

Hinweis: Nur in Ausnahmefällen kann Sie die zuständige Stelle von den Gebühren befreien.

Hinweise

Jugendliche ausländische Staatsangehörige: Sie können unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie

  • in Deutschland aufgewachsen oder
  • im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind.

Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die selbst einem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie können

  • frei einreisen,
  • benötigen keine Aufenthaltserlaubnis und
  • dürfen in Deutschland arbeiten.

Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die keinem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie dürfen

  • einreisen und
  • sich in Deutschland aufhalten.

Beachten Sie die Einreisebestimmungen.

Freigabevermerk

03.03.2022 Justizministerium Baden-Württemberg

Nachzug aus familiären Gründen (zu Deutschen) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

Nachzug aus familiären Gründen (zu Deutschen) - Aufenthaltserlaubnis beantragen

Ausländische Familienangehörige können einem oder einer deutschen Staatsangehörigen nach Deutschland nachziehen und eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten.

Familienangehörige sind in diesem Fall:

  • minderjährige Kinder,
  • Ehefrau oder Ehemann,
  • Partnerin oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des deutschen Lebenspartnerschaftsgesetzes,
  • Partnerin oder Partner einer nach ausländischem Recht staatlich anerkannten Lebenspartnerschaft, die der deutschen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Wesentlichen entspricht.

Das gleiche gilt für Sie als sorgeberechtigte Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit hat.

Für den Nachzug benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.

Wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten, dürfen Sie nach Deutschland nachziehen und hier arbeiten.

Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch

Zuständige Stelle

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde
    Ausländerbehörde ist
    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Die Person, der Sie nachziehen, hat die deutsche Staatsangehörigkeit und hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
  • bei Ehegattennachzug zusätzlich:

Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei nach Deutschland einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Staatsangehörige aus Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino können für einen Nachzug aus familiären Gründen ebenfalls visumsfrei einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Hinweis: Ihr Lebensunterhalt muss in der Regel nicht gesichert sein.

Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten Sie nicht, wenn Sie die verwandtschaftliche Beziehung

  • erzwungen haben oder
  • nur für den Nachzug nach Deutschland eingegangen sind.

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

Anschließend erhalten Sie entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.

Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Eine Verlängerung müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit und des gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland der Person, zu der Sie nachziehen
  • Nachweis der Familienzugehörigkeit (z.B. Geburts- und Eheurkunden, Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft)
  • bei Ehegattennachzug zusätzlich:
    • Nachweis des Mindestalters beider Eheleute
    • Nachweis von einfachen Deutschkenntnissen der nachziehenden Person

Kosten

  • erstmalige Erteilung: EUR 100,00
  • Verlängerung um bis zu drei Monate: EUR 96,00
  • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

Hinweis: Nur in Ausnahmefällen kann Sie die zuständige Stelle von den Kosten befreien.

Hinweise

Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Ausländische Staatsangehörige, die mit Deutschen eine Familie bilden: Sie können nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen.

Jugendliche ausländische Staatsangehörige: Sie können unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie

  • in Deutschland aufgewachsen oder
  • im Rahmen des Kindernachzugs eingereist sind.

Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die selbst einem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie können

  • frei einreisen,
  • benötigen keine Aufenthaltserlaubnis und
  • dürfen in Deutschland arbeiten.

Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die keinem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie dürfen

  • einreisen und
  • sich in Deutschland aufhalten.

Beachten Sie die Einreisebestimmungen.

Freigabevermerk

08.08.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Niederlassungserlaubnis beantragen

Niederlassungserlaubnis beantragen

Sie haben eine befristete Aufenthaltserlaubnis?

Nach Ablauf einer bestimmten Zeit können Sie eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten.

Mit der Niederlassungserlaubnis dürfen Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie darf nur in ausdrücklichen Ausnahmefällen Nebenbestimmungen enthalten.

Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung haben, können Sie in direktem Anschluss keine Niederlassungserlaubnis erhalten.

Die Zeiten, in denen Sie sich zum Studium oder zur Ausbildung im Bundesgebiet aufgehalten haben, rechnet Ihnen die zuständige Stelle aber zur Hälfte auf die erforderlichen Aufenthaltszeiten für eine Niederlassungserlaubnis an.

Zuständige Stelle

die Ausländerbehörde, in dessen Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt

Ausländerbehörde ist:

  • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
    Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
    • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
    • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
    • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
  • Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, beispielsweise eine begangene Straftat, stehen der Erteilung nicht entgegen.
  • Sie haben seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis.
    Je nach Zweck des Aufenthalts, für den Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, können auch kürzere Fristen gelten.
  • Sie haben fünf Jahre lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt.
  • Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ausüben und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse (B1) und Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
  • Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und Ihre Familie.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen.

Sie erhalten die Niederlassungserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen (elektronischer Aufenthaltstitel - eAT)

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis über Vorstrafen
  • Nachweis, dass Sie seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
  • Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
  • Nachweis, dass Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und die dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen
  • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie

Kosten

  • EUR 113,00
  • Niederlassungserlaubnis für Selbstständige: EUR 124,00
  • Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte: EUR 147,00

Hinweis: Für Minderjährige gelten Sonderregelungen.

Hinweise

keine

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

08.03.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte beantragen

Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte beantragen

Sie können eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie

  • eine Fachkraft mit Berufsausbildung,
  • eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung oder
  • Forscher sind.

Hinweis: Ein Recht auf Familiennachzug haben

  • Ihre minderjährigen Kinder,
  • Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau und
  • Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin.

Sie dürfen auch erwerbstätig sein.

Zuständige Stelle

die Ausländerbehörde, in dessen Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt

Ausländerbehörde ist,

  • wenn Sie in einer Großen Kreistadt oder in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • Wenn Sie in einer kreisangehörigen Gemeinde oder Stadt wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:

  • Ihre Identität ist geklärt und Sie erfüllen die Passpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
    Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
    • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
    • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
    • etwaiger Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Sie haben keine Vorstrafen.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie dürfen erwerbstätig sein und besitzen dafür alle erforderlichen Erlaubnisse.
  • Sie haben ausreichende Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung.
  • Sie haben 48 Monate lang Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung mit vergleichbaren Leistungen gezahlt.
  • Sie haben ausreichend großen Wohnraum für sich und Ihre Familie.
  • Sie besitzen seit vier Jahren einen der folgenden Aufenthaltstitel:
    • Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung als Fachkraft oder als Forscher beziehungsweise Forscherin
    • Blaue Karte EU

Hinweis: Die Frist von 48 Monaten Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung und die Frist von vier Jahren Besitz eines oben genannten Aufenthaltstitels verkürzt sich auf 24 Monate beziehungsweise zwei Jahre, wenn Sie Ihre Berufsausbildung oder Ihr Studium im Bundesgebiet abgeschlossen haben.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen.

Anschließend erhalten Sie entweder die Niederlassungserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt
  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen
  • Nachweis, dass Sie keine Vorstrafen haben
  • Nachweis, dass Sie seit vier Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen
  • Nachweis über bezahlte Rentenversicherungsbeiträge oder Zahlungen an eine vergleichbare Versorgungseinrichtung
  • Nachweis, dass Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen und die dafür erforderlichen Erlaubnisse besitzen
  • Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung
  • Nachweis über ausreichenden Wohnraum für sich und Ihre Familie
  • Nachweis des angemessenen Arbeitsplatzes

Kosten

EUR 113,00

Hinweise

Sie erhalten die Erlaubnis als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".

Freigabevermerk

08.03.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte beantragen

Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte beantragen

Im Anschluss an das Visum können Sie in besonderen Fällen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.

Hinweis: Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau beziehungsweise Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin und Ihre Kinder unter 18 Jahren haben ein Recht auf Familiennachzug.
Sie dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit ausüben.

Zuständige Stelle

  • für die Erteilung eines nationalen Visums vor der Einreise in das Bundesgebiet: die deutsche Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat)
  • nach der Einreise: die Ausländerbehörde
    Ausländerbehörde ist
    • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie erfüllen die Pass- und Visumpflicht.
    Für die Passpflicht reicht es, wenn Sie einen Ausweisersatz besitzen.
  • Ihr Lebensunterhalt ist gesichert, ohne dass Sie öffentliche Mittel in Anspruch nehmen.
    Der Lebensunterhalt gilt als gesichert, wenn Sie
    • Einkünfte in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes zuzüglich
    • Kosten für Unterkunft und Heizung sowie
    • etwaige Krankenversicherungsbeiträge erzielen.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
  • Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
  • Sie gehören zu folgenden Personengruppen:
    • Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen mit besonderen Fachkenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung
    • Lehrkräfte oder wissenschaftliches Personal in herausgehobener Funktion und mehrjähriger Berufserfahrung
  • Ihre Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist gesichert.

Verfahrensablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Nachweis

  • der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht
  • des gesicherten Lebensunterhalts und dass Ihre Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gesichert ist (in der Regel durch Vorlage des Arbeitsplatzangebotes)
  • der beruflichen oder wissenschaftlichen Qualifikation

Kosten

EUR 147,00

Hinweise

Sie erhalten die Niederlassungserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Sie können im Rahmen ihres Niederlassungsrechts eine selbständige Tätigkeit in Deutschland ausüben. Dasselbe gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz.

Erfüllen Sie die wissenschaftlichen oder beruflichen Voraussetzungen nicht, können Sie möglicherweise folgende Aufenthaltstitel erhalten:

Die Auswahl des Aufenthaltstitels müssen Sie bereits im Visumverfahren klären.

Freigabevermerk

16.02.2022 Justizministerium Baden-Württemberg

Passersatz für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten (Reiseausweis für Ausländer) beantragen

Passersatz für Ausländer aus Nicht-EU-Staaten (Reiseausweis für Ausländer) beantragen

Alle Ausländerinnen und Ausländer müssen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen.

Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit in die Passhoheit eines anderen Staates eingegriffen wird.

Der Reiseausweis für Ausländer ist ein solches Passersatzpapier. Er darf Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgestellt werden, wenn Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzen und einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen können.

Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher zunächst bei der Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemühen. Bei der Beantragung eines Reiseausweises für Ausländer sollten Sie möglichst Nachweise über entsprechende Bemühungen vorlegen.

Einen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. An dieser Stelle werden nur die formalen Rahmenbedingungen aufgeführt.

Hinweis: Einen Reiseausweis erhalten Sie nicht, wenn Ihnen der Staat, aus dem Sie kommen, keinen Reisepass oder Passersatz ausstellt aus Gründen, die es auch im deutschen Passrecht gibt.

Hinweis: Einen Reiseausweis können Sie auch erhalten als

  • Flüchtling aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention beziehungsweise
  • Staatenlose oder Staatenloser aufgrund des Staatenlosenübereinkommens

Hinweis: Als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Staaten im Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Notreiseausweis erhalten. Ausführliche Informationen dazu finden Sie im Text "Passersatz für Ausländer (Notreiseausweis) beantragen".

Zuständige Stelle

Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • Sie sind Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates
  • Sie besitzen keinen Reisepass oder Passersatz und
  • es ist für Sie nicht mit zumutbarem Aufwand möglich, einen solchen zu beschaffen. Als zumutbar gilt es ,
    • rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Passes die Anträge auf Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen und an dem behördlichen Verfahren Ihres Herkunftslandes mitzuwirken,
    • die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen oder
    • die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen.

Weitere Voraussetzung ist, dass Sie

  • eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzen oder
  • Sie eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gemeinsam mit dem Reiseausweis erhalten sollen oder
  • Ihnen die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden soll oder
  • wenn Sie Asylbewerberin oder Asylbewerber sind, für die Ausstellung des Reiseausweises ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe dies erfordern oder eine unangemessene Härte vorliegen würde, wenn Ihnen der Reiseausweis nicht ausgestellt wird und dadurch Ihr Asylverfahren nicht gefährdet wird.

Verfahrensablauf

Den Reiseausweis müssen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Dort erhalten Sie auch das notwendige Antragsformular.

Sobald der Ausweis fertig gestellt ist, erhalten Sie

  • eine Information und können den Ausweis bei der zuständigen Stelle abholen oder
  • einen Ablehnungsbescheid.

Die Gültigkeitsdauer Ihres Reiseausweises ist an die Gültigkeit Ihres Aufenthaltstitels oder Ihrer Aufenthaltsgestattung gekoppelt. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt:

  • für Kinder unter 12 Jahren (bei Passersatzpapieren ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium): ein Jahr, längstens bis zum Alter von 12 Jahren
  • für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung noch nicht 24 Jahre alt sind: sechs Jahre
  • für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung 24 Jahre oder älter sind: zehn Jahre
  • in Einzelfällen, beispielsweise wenn der Reiseausweis für die endgültige Ausreise aus Deutschland ausgestellt wird: höchstens einen Monat

Sie können den Reiseausweis auch als vorläufiges Reisedokument beantragen. Es ist dann höchstens ein Jahr gültig.

Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass der Reiseausweis nur für bestimmte Staaten oder Erdteile gültig sein soll.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • ein biometrietaugliches Passbild im Passformat 45 x 35 mm
  • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit: zum Beispiel durch abgelaufene Reisedokumente, Urkunden oder eidesstattliche Erklärungen

Kosten

  • Reiseausweis für Ausländer ab 24 Jahren: EUR 100,00
  • Reiseausweis für Ausländer unter 24 Jahren: EUR 97,00
  • Reiseausweis für Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge ab 24 Jahren: EUR 60,00
  • Reiseausweis für Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge bis 24 Jahren: EUR 38,00
  • vorläufiger Reiseausweis für Ausländer: EUR 67,00
  • vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge: EUR 26,00
  • Reiseausweis ohne Speichermedium für Ausländer, Flüchtlinge, Staatenlose, subsidiär Schutzberechtigte oder Resettlement-Flüchtlinge bis 12 Jahren: EUR 14,00
  • Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer, Flüchtlinge oder Staatenlose: EUR 20,00

Bearbeitungsdauer

vier bis sechs Wochen

Hinweise

keine

 

Freigabevermerk

16.08.2023; Justizministerium Baden-Württemberg

Verpflichtungserklärung abgeben

Verpflichtungserklärung abgeben

Für die Erteilung oder Verlängerung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels können Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben. Dies gilt auch bei Aufenthalten zu geschäftlichen Zwecken.

Damit verpflichten Sie sich für einen Zeitraum von fünf Jahren, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers zu tragen.

Sie beinhaltet, dass Sie alle öffentlichen Mittel erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit anfallen, auch wenn die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.
Das gilt auch für eine eventuelle Rückreise in den Heimatstaat (Ausreise- beziehungsweise Abschiebungskosten).
Die Frist von fünf Jahren beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers.

Die Verpflichtungserklärung erlischt weder durch die Anerkennung als Schutzberechtigter nach dem Asylgesetz noch durch Erteilung einer anderen humanitären Aufenthaltserlaubnis.

Zuständige Stelle

die Ausländerbehörde

Ausländerbehörde ist

  • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

  • ausreichende Bonität: Die Ausländerbehörde ermittelt diese in jedem Einzelfall separat.
    Hinweis: Bevor der Ausländer das Visum erhält, muss er den Abschluss einer Reisekrankenversicherung gegenüber der deutschen Auslandsvertretung nachweisen.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Verpflichtungserklärung schriftlich bei der Ausländerbehörde abgeben. Die Erklärung muss handschriftlich unterschrieben sein.

Das Formular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Hinweis: Natürliche, aber auch juristische Personen wie beispielsweise Firmen oder karitative Vereine können eine Verpflichtungserklärung abgeben.

Die Ausländerbehörde prüft im Rahmen des Verfahrens Ihre Bonität.

Die Verpflichtung aus der Verpflichtungserklärung ist vollstreckbar.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

  • Reisepass oder Personalausweis
  • aktuelle Verdienstnachweise der letzten drei Monate des Einladenden oder der Einladenden beziehungsweise Sparbuch
  • bei Rentnern und Rentnerinnen: Rentenbescheid
  • bei Selbständigen:
  • bei Vereinen: Nachweis über das Vereinsvermögen

Die Ausländerbehörde kann weitere Nachweise wie beispielsweise Nachweise über ausreichenden Wohnraum einfordern.

Kosten

je Verpflichtungserklärung: EUR 29,00

Hinweise

keine

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz:

  • § 66 Kostenschuldner; Sicherheitsleistung
  • § 67 Umfang der Kostenhaftung
  • § 68 Haftung für Lebensunterhalt

§ 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen)

Freigabevermerk

20.02.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Visum für Au-pair-Beschäftigte beantragen

Die Inhalte vom Land Baden-Württemberg (Integration service-bw) stehen leider aktuell nicht zur Verfügung.

Wohnsitzauflage - Aufhebung beantragen

Wohnsitzauflage - Aufhebung beantragen

Sie erhalten zusammen mit Ihrer ersten Aufenthaltserlaubnis eine Wohnsitzauflage, wenn Sie

  • als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt worden sind oder
  • Sie eine Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen völkerrechtlichen, politischen oder humanitären Gründen erhalten haben, beispielsweise aufgrund eines Abschiebungsverbotes.

Diese Wohnsitzauflage gilt

  • ab Anerkennung oder Erteilung der Aufenthaltserlaubnis,
  • für drei Jahre und
  • für das Bundesland, in dem Sie während Ihres Asylverfahrens gelebt haben oder in welches Sie im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens zugewiesen oder in das Sie verteilt wurden.

Zudem kann ein konkreter Wohnort festgelegt werden, an dem alles vorhanden ist, damit Sie sich gut integrieren können, zum Beispiel angemessener Wohnraum.

Die Wohnsitzverpflichtung kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.

Onlineantrag und Formulare

Zuständige Stelle

die Ausländerbehörde Ihres aktuellen Wohnortes

Ausländerbehörde ist

  • wenn Sie in einem Stadtkreis oder in einer Großen Kreisstadt wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: das Landratsamt

Leistungsdetails

Voraussetzungen

Ihnen oder einer anderen Person aus Ihrer Familie steht an einem anderen Ort zur Verfügung:

  • eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit
    • mindestens 15 Stunden wöchentlich und
    • einem Einkommen von mindestens 820 Euro monatlich oder
  • ein den Lebensunterhalt überwiegend sicherndes Einkommen oder
  • ein Ausbildungs- oder Studienplatz.

Oder:

Eine andere Person aus Ihrer Familie lebt an einem anderen Wohnort.

Andere Personen aus Ihrer Familie sind ausschließlich:

  • Ihr Ehegatte,
  • Ihr eingetragener Lebenspartner oder Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder
  • Ihr minderjähriges Kind, mit dem Sie verwandt sind und als Familie zusammenleben oder zusammengelebt haben.

Ebenso muss eine Wohnsitzauflage aufgehoben werden, um eine Härte zu vermeiden.

Das ist vor allem der Fall, wenn

  • nach Einschätzung des zuständigen Jugendamtes Leistungen und Maßnahmen der Kinder- und Jugendhilfe mit Ortsbezug beeinträchtigt würden, zum Beispiel die Förderung in Einrichtungen der Tagespflege oder Kindertagespflege,
  • aus anderen dringenden persönlichen Gründen die Übernahme durch ein anderes Land zugesagt wurde oder
  • für Sie aus sonstigen Gründen vergleichbare unzumutbare Einschränkungen entstehen.

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Aufhebung schriftlich bei der zuständigen Stelle.

Stimmt sie Ihrem Antrag zu, ändert sie Ihre Auflage oder hebt sie auf.

Lehnt sie Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Fristen

Es gibt keine Frist.

Erforderliche Unterlagen

Die erforderlichen Unterlagen hängen von dem Grund Ihres Umzugswunsches ab.
Sie müssen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Wohnsitzauflage nachweisen.

Kosten

EUR 50,00

Erhalten Sie Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, müssen Sie keine Gebühr bezahlen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung ist abhängig vom Einzelfall und kann mehrere Wochen dauern.

Hinweise

keine

Freigabevermerk

10.07.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Kontakt

An der Information können die Bürgerinnen und Bürger allgemeine Auskünfte einholen, ihren Aufenthaltstitel abholen und Dokumente für die Sachbearbeiterin oder den Sachbearbeiter abgeben. Individuelle Vorsprachen sind nach Terminabsprache möglich.

Ausländerbehörde
August-Ruf-Str. 13
78224 Singen (Hohentwiel)

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit

An der Information können die Bürger allgemeine Informationen erhalten, Ihre Aufenthaltstitel abholen, Dokumente für den Sachbearbeiter abgeben. Persönliche Vorsprachen bei den Sachbearbeitern erfolgen nach entsprechender Terminvereinbarung.
Montag
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Donnerstag
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Freitag
08:30 Uhr - 12:00 Uhr

Abteilungsleitung und Umverteilungsanträge

Herr
P. Oßwald
Abteilungsleitung Ausländerbehörde
Bürgerzentrum
August-Ruf-Str. 13
78224 Singen (Hohentwiel)
Telefon +49 7731 85-587

Ablehnungsentscheidungen

Frau
S. Sölter
Bürgerzentrum
August-Ruf-Str. 13
78224 Singen (Hohentwiel)
Telefon +49 7731 85-590

Allgemeines Ausländerrecht

Buchstaben Ansprechpartner Telefon E-Mail
A - B, D - G Frau Schäuble +49 7731 85-604 auslaenderbehoerde@singen.de
C Frau Rudolf +49 7731 85-605 auslaenderbehoerde@singen.de
H - N Frau Schweiger +49 7731 85-586 auslaenderbehoerde@singen.de
O - Z Frau Lossau +49 7731 85-773 auslaenderbehoerde@singen.de

Asylstelle sowie alle Inhaber humanitärer Aufenthaltstitel

Buchstaben Ansprechpartner Telefon E-Mail
A - K Frau Szalata +49 7731 85-588 auslaenderbehoerde@singen.de
Ala - Alz, L - Z Frau Strasser +49 7731 85-711 auslaenderbehoerde@singen.de

Beschleunigtes Fachkräfteeinwanderungsgesetz, Verpflichtungserklärungen für Besuchsaufenthalte

Frau
C. Rudolf
Bürgerzentrum
August-Ruf-Str. 13
78224 Singen (Hohentwiel)
Telefon +49 7731 85-605