Widerspruch gegen Übermittlung von Daten an Religionsgesellschaft

Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz, § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.

Hier finden Sie die signierte öffentliche Bekanntmachung „Widerspruch gegen Übermittlung von Daten an Religionsgesellschaft" (PDF)