Allgemeinverfügung Notunterkünfte

Satzung der Stadt Singen nach dem Infektionsschutzgesetz

Die Stadt Singen erlässt aufgrund von § und 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045) das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist, § 1 Abs. 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSGZustV), §§ 49ff. des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) und § 20 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30.11.2020 in der ab dem 16.12.2020 gültigen Fassung für die Stadt Singen folgende Allgemeinverfügung:  Es ist untersagt als Besucher oder Besucherin Notunterkünfte für Obdachlose und die Unterkünfte für die Anschlussunterbringung für Flüchtlinge und Asylbewerber der Stadt Singen am Hohentwiel zu betreten. Besucher oder Besucherin ist jede Person, die nicht polizeirechtlich in die jeweilige Notunterkunft oder Unterkunft zur Anschlussunterbringung eingewiesen ist. Notunterkünfte und Unterkünfte für die Anschlussunterbringung für Flüchtlinge und Asylbewerber sind die Wohngebäude und die diesen zugehörige, umfriedete Grundstücke.
  Von dem Betretungsverbot unter Ziff. 1 ausgenommen sind Mitarbeiter der jeweiligen Unterkunft, Angehörige der Polizei, von Rettungsdiensten, der Feuerwehr, dem Zivil- und Katastrophenschutz und sonstigen vergleichbaren Berufsgruppen.
  In begründeten Fällen, insbesondere für Besuche von Ärzten, Geistlichen oder Handwerkern kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von Ziff. 1 gewähren.
  Die Anordnungen nach Ziffern 1 bis 3 treten einen Tag nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und sind zunächst bis einschließlich 31.03.2021 befristet.
  Diese Verfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
  Für Verstöße gegen die Regelungen dieser Verfügung wird die Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht.
 
Die Allgemeinverfügung vom 02.11.2020 bzgl. des Betretungsverbots der Notunterkünfte für Obdachlose und der Unterkünfte für die Anschlussunterbringung für Flüchtlinge und Asylbewerber der Stadt Singen wird mit Bekanntgabe dieser Allgemeinverfügung aufgehoben.
 
Begründung:  Rechtsgrundlage für das Betretungsverbot von Notunterkünften für Obdachlose und der Unterkünfte für die Anschlussunterbringung für Flüchtlinge und Asylbewerber  der Stadt Singen ist § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG), § 20 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 (Corona-Verordnung – CoronaVO) vom 30.11.2020 in der ab dem 16.12.2020 gültigen Fassung in Verbindung mit § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG). Danach trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist (Satz 1). Unter diesen Voraussetzungen kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten [...]; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind (§ 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG).  Der Oberbürgermeister als Leiter der Ortspolizeibehörde ist nach § 1 Abs. 6 IfSGZuVO im Sinne des IfSG und nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig. Das Grundrecht der Freiheit der Person wird insoweit nach § 28 Absatz 1 Satz 4 IfSG eingeschränkt. Nach § 2 Nummer 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologisches transmissibles Agens, dass bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger gemäß § 2 Nummer 1 IfSG.  Aufgrund der derzeit stark und exponentiell ansteigenden Zahl von Infizierten mit SARS-CoV-2 in Deutschland sowie zwischenzeitlich einer Vielzahl bestätigter Fälle im Land Baden-Württemberg als auch im Landkreis Konstanz und in der großen Kreisstadt Singen (allein 89 Neufälle in den letzten sieben Tagen, Stand: 22.12.2020) mit verschiedenen Indexquellen, legt der Oberbürgermeister der großen Kreisstadt Singen vorsorglich für die von der Stadt Singen betriebenen Notunterkünfte für Obdachlose und für die Unterkünfte für die Anschlussunterbringung für Flüchtlinge und Asylbewerber ein Betretungsverbot für alle Besucher und Besucherinnen fest. Hierbei handelt es sich um alle Personen, die nicht polizeirechtlich in die Notunterkunft oder Unterkunft zur Anschlussunterbringung eingewiesen sind und dies mit einer entsprechenden Einweisungsverfügung nachweisen können. In den Unterkünften ist regelmäßig eine Vielzahl von Menschen verschiedenster Altersstrukturen untergebracht. Die Erfahrungen zeigen, dass gerade Zusammenkünfte von Gruppen auf engerem Raum ein nicht unerhebliches Risiko an Infektionen und damit Verbreitung der Krankheit bergen. Weiterhin fortbestehender Besucherverkehr erhöht nicht nur für die Bewohner der Unterkünfte das Risiko der Ansteckung, sondern führt auch zu einem Infektionsrisiko der umliegenden Bevölkerung. Unter ungünstigen Bedingungen kann es zu einer Übertragung auf viele Personen kommen. Eine zeitgleiche Infektion vieler Menschen kann zu einer Überlastung der örtlichen medizinischen Versorgungsstrukturen führen.  Die für die in Ziffer 2 geregelten Ausnahmen vom Betretungsverbot sind unter anderem zur Aufrechterhaltung der gesundheitlichen und rechtsstaatlichen Versorgung der Unterkunftsbewohner und weiteren Bevölkerung zwingend erforderlich. Ebenso ausgenommen ist das in der Einrichtung selbst arbeitende Personal.  Ziel der Allgemeinverfügung ist es, die Übertragungswege von SARS-CoV-2 zu unterbrechen und das Risiko einzudämmen, ohne dabei das öffentliche Leben gänzlich zum Stillstand zu bringen. Um dies sicherzustellen, ist die hier verfügte Untersagung erforderlich und geboten. Mildere, gleich wirksame Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Ein von der Stadt Singen mitgeteiltes Besuchsverbot wurde in der Vergangenheit nicht ausreichend beachtet. Die Allgemeinverfügung ist angemessen, da sie nicht außer Verhältnis zu dem in der Allgemeinverfügung angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung steht.  Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG vollziehbar. Rechtsbehelfe haben somit keine aufschiebende Wirkung. Zur Durchsetzung der Verfügung ist die Androhung von unmittelbarem Zwang erforderlich. Die Androhung von Zwangsgeld als milderes Zwangsmittel ist untunlich, denn die Ansteckung lässt sich nur dann wirksam verhindern, wenn Personen notfalls unter Zwang sofort dazu gebracht werden, das Betretungsverbot einzuhalten. Auf die Ordnungswidrigkeitenvorschriften wird hingewiesen (§ 73 Abs. 1a Nr. 6, Abs. 2 IfSG). Bekanntmachungshinweise:  Diese Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs.3 LVwVfG öffentlich bekannt gemacht, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten aufgrund der Sachlage untunlich ist. Nach § 41 Abs. 4 Satz 4 LVwVfG gilt die Allgemeinverfügung am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Diese Allgemeinverfügung wird im Internet auf der Homepage (www.in-singen.de) der Stadtverwaltung Singen gem. § 1 Abs. 5 Satz 1 Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Gemeindeordnung (DVO GemO BW) vom 11.12.2000 notbekanntgemacht. Das bedeutet, dass diese Allgemeinverfügung am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Internet als bekannt gegeben gilt. Diese Notbekanntmachung ist zwingend notwendig, da die Satzung der Stadt Singen über öffentliche Bekanntmachungen und ortsübliche Bekanntmachungen in § 1 eine Veröffentlichung im Amtsblatt vorsieht. Dieses erscheint nur einmal wöchentlich. Da die Verbreitung des Virus nach epidemiologischen Erkenntnissen des RKI exponentiell erfolgt und daher jeder Tag ohne entsprechend Maßnahme ein weiteres hohes Verbreitungsrisiko nach sich zieht, ist diese Notbekanntmachung erforderlich. Die Bekanntmachung wird gem. § 1 Abs. 5 Satz 2 DVO GemO BW in der durch die Bekanntmachungssatzung der Stadt Singen vorgeschriebenen Form wiederholt und im städtischen Amtsblatt „Singen kommunal“ veröffentlicht.  Rechtsbehelfsbelehrung:  Gegen diese Allgemeinverfügung können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadtverwaltung Singen, Hohgarten 2, 78224 Singen Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende Wirkung (§ 28 IfSG in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG). Es besteht die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht Freiburg (Habsburgerstraße 103, 79104 Freiburg i. Br.) einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs zu stellen. Hinweis: Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die Regelungen dieser Verfügung stellen nach § 73 Absatz 1a Nummer 6 des Infektionsschutzgesetzes Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße bis zu 25.000 € geahndet werden können.
Singen, 29.12.2020

i.V. Ute SeifriedBürgermeisterin