Friedhöfe
Zum Stadtgebiet Singen gehören sieben Friedhofsanlagen: der Waldfriedhof Singen sowie sechs Ortsteilfriedhöfe.
Die Mitarbeiter der Fachabteilung Friedhöfe sind neben der Durchführung von Bestattungen und der Herstellung der Gräber, für Pflegearbeiten der Grünflächen sowie Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten auf den Friedhöfen zuständig. Zur Fachabteilung gehört auch der Betrieb der modernen Feuerbestattungsanlage.
Unsere Leistungen:
- Fragestellungen bezüglich Bestattungsarten, Trauerfeierlichkeiten und Grabauswahl
- Vergabe von Nutzungs- und Verfügungsrechten
- Überwachung von Ruhe- und Nutzungszeiten von Gräbern, Verlängerungen von Nutzungsrechten, Grababräumgen
- Betrieb und Verwaltung der modernen Feuerbestattungsanlage
- Durchführung von Bestattungen und Herstellung der Gräber
- Allgemeine gärtnerische Pflegearbeiten der Grünflächen sowie Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten auf den Friedhöfen
- Antrag Grabmal (528 KB )
- Antrag auf Umbettung (45 KB )
- Übernahmeerklärung für Gebühren (67 KB )
- Erklärung über die künftige Nutzung einer Grabstelle (488 KB )
- Umschreibung Nutzungsrecht (494 KB )
- Friedhofssatzung mit Gebührenverzeichnis (224 KB )
Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Flyer (8,3 MB )
Checkliste zur Bestattung
Checkliste zur Bestattung
Für die würdevolle Begleitung des verstorbenen Menschen auf seinem letzten Weg sind viele Vorbereitungen notwendig, die für die Hinterbliebenen gerade in der Zeit der Trauer sehr mühsam sein können. Was zu tun ist, was Sie beachten müssen und woran Sie im Vorfeld einer Bestattung denken sollten, finden Sie in der folgenden Checkliste aufgelistet.
Wenn Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragen, kann dieses einige oder sogar alle der angeführten Punkte für Sie gegen Bezahlung erledigen.
Erste Schritte nach Eintritt des Sterbefalls
- einen Arzt oder eine Ärztin benachrichtigen
- Der Arzt oder die Ärztin führt die Leichenschau durch und stellt die Todesbescheinigung aus.
-
Sterbefall beim Standesamt anzeigen
Das Standesamt stellt die Sterbeurkunde aus. - ein Bestattungsunternehmen benachrichtigen
-
Leiche überführen lassen (erfolgt in der Regel durch das beauftragte Bestattungsunternehmen)
Die Überführung muss spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen.
Vorbereitung der Bestattung
- Verstorbenen Menschen einbetten, einkleiden und einsargen (in führt in der Regel das Bestattungsunternehmen durch))
- Aufbahrung organisieren
- Sarg oder Urne bestellen
- Bestattungstermin vereinbaren und bekannt geben
- Kirche oder Religionsgemeinschaft benachrichtigen
- Pfarrer oder Trauerredner organisieren
- Grab auswählen beziehungsweise Friedhofsverwaltung kontaktieren
- Gegebenenfalls Musikdarbietung vereinbaren
- Blumenschmuck bestellen, Kränze anfertigen lassen (Kranzschleifentext)
- Grabschmuck beim Floristen bestellen
- Grabstein beim Steinmetz in Auftrag geben
- Kondolenzliste erstellen
- Anzeigen in Zeitungen inserieren (Motivauswahl, Text)
- Trauerkarten und Dankkarten bestellen (Motivauswahl, Text, Druck)
- Trauerfeier ausrichten
- Grabpflege vertraglich regeln
Nach der Bestattung
Nach der Bestattung müssen Sie einige rechtliche Bestimmungen beachten. Von der verstorbenen Person zu Lebzeiten eingegangene Verträge und Verpflichtungen müssen möglicherweise gelöst oder geändert werden. Vieles können und möchten Sie sicherlich selbst erledigen. Sie können rein administrative Tätigkeiten auch Fachleuten übergeben. Das von Ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen nimmt Ihnen in der Regel diese Wege ab und berät Sie bei speziellen Fragen.
- vorhandene Testamente des verstorbenen Menschen beim Nachlassgericht abgeben, Nachlasssicherstellung, Testamentseröffnung
- gegebenenfalls Erbschein ausstellen lassen; zuständig ist das Nachlassgericht, das auch darüber berät, ob die Ausstellung eines Erbscheins in Ihrem Fall sinnvoll ist.
- Rentenstelle oder Arbeitgeber benachrichtigen
- gegebenenfalls Rentenfortzahlung beantragen ("Sterbevierteljahr")
- Kraftfahrzeuge (auch Anhänger!) ab- oder ummelden
- Versicherungen (z.B. Versorgungswerk, Haftpflicht-, Hausrat-, Kfz-, Lebensversicherung) auflösen oder kündigen
- Versicherungsansprüche bei Krankenkasse, Lebens-, Unfall- oder Sterbegeldversicherungen geltend machen
- Mietverträge kündigen oder Weiterführung klären
- Konten und (Dauer-)Aufträge bei Geldinstituten kündigen, Kreditkarten sperren
- Einzugsermächtigungen widerrufen
- Sparverträge (z.B. Sparbücher, Bausparverträge, Wertpapiere, Bürgschaften, Darlehensverträge, Kredite, Leasingverträge) auflösen, sofern die Erbschaft angetreten wurde und tatsächliche Verfügungsbefugnis besteht
- Rundfunk- und Fernsehgeräte (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice und Kabelgesellschaften) abmelden
- Energieversorgung (Gas, Wasser Strom) abmelden
- Müllabfuhr abmelden
- Telefon (Festnetz, Mobiltelefon, Internet) abmelden
- Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, Gewerkschaften kündigen
- Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften kündigen
- gegebenenfalls Betreuer oder Betreuerinnen und behandelnde Ärzte oder Ärztinnen des verstorbenen Menschen benachrichtigen
- Finanzamt informieren
- Nachsendung der Post an Erben beziehungsweise Bevollmächtigte beantragen
- Termine des verstorbenen Menschen absagen
Tipp: Hilfe und Unterstützung erhalten Sie unter anderem auch von
- karitativen Organisationen,
- Behörden,
- kirchlichen Einrichtungen oder
- den sozialen Diensten Ihres Stadt- oder Landkreises.
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat ihn am 15.05.2019 freigegeben.
Zugehörige Leistungen
- Ausstellung eines Leichenpasses beantragen
- Erbschein beantragen
- Erdbestattung - Beerdigung beauftragen
- Feuerbestattung beantragen
- Halb- oder Vollwaisenrente beantragen
- Nachlasssicherung betreiben
- Seebestattung
- Sterbeurkunde beantragen
- Todesfall anzeigen
- Übernahme der Bestattungskosten beantragen (Sozialhilfe)
Erdbestattung
Erdbestattung - Beerdigung beauftragen
Die Lage und Größe des Grabes, die Ruhezeit, Gebühren und weitere Details, z.B. zur Grabpflege, stehen in der Satzung der jeweiligen Friedhofsverwaltung.
Der Verstorbene wird in der Regel in einem Sarg in einem Reihen- oder Wahlgrab auf dem Friedhof beigesetzt.
Auch andere, dem Holz gleichwertige Materialien, die eine würdige und pietätvolle Gestaltung der Särge gewährleisten und die Funktionen des Holzsargs gleichwertig erfüllen, können zugelassen sein.
Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ist der Wille des Verstorbenen nicht zu ermitteln, entscheidet der für die Bestattung verantwortliche Angehörige.
Für Verstorbene ohne Hinterbliebene wird eine ortsübliche Bestattung durch die Gemeinde veranlasst.
Zuständige Stelle
Persönlicher Kontakt
Grünpflege und Friedhofsunterhaltung
Bestattungswesen und Krematorium
Voraussetzungen
- Der nicht vertrauliche Teil der Todesbescheinigung liegt vor,
- der Standesbeamte oder die Standesbeamtin des Sterbeortes hat auf der Todesbescheinigung vermerkt, dass der Sterbefall im Sterbebuch eingetragen ist (Unbedenklichkeitsvermerk) und
- die Todesart ist nicht oder nicht mehr ungeklärt beziehungsweise die Freigabe der verstorbenen Person erfolgte durch die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht
Frist/Dauer
Verstorbene dürfen bestattet werden, wenn durch ärztliche Leichenschau jede Möglichkeit des Scheintods ausgeschlossen ist.
Verstorbene, die nicht in Leichenhallen oder Leichenräumen aufgebahrt sind, müssen spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes bestattet sein oder bei einer Beförderung in das Gebiet einer anderen Gemeinde auf den Weg gebracht werden. Die Ortspolizeibehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Sie kann aus gesundheitlichen Gründen anordnen, dass Verstorbene früher zu bestatten oder auf den Weg zu bringen sind.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 02.09.2020 freigegeben.
Feuerbestattung
Feuerbestattung beantragen
Bei der Feuerbestattung wird der Verstorbene nach der Trauerfeierlichkeit mit dem Sarg eingeäschert. Die Urne wird im Allgemeinen 10 bis 14 Tage nach der Trauerfeier beigesetzt.
Zuständige Stelle
Persönlicher Kontakt
Grünpflege und Friedhofsunterhaltung
Bestattungswesen und Krematorium
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis zur Feuerbestattung erteilt die Gemeinde des Einäscherungsortes. Sind Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vorhanden, ist die Todesart ungeklärt oder handelt es sich um die Leiche einer unbekannten Person, wird die Erlaubnis erst erteilt, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Amtsgericht die Feuerbestattung schriftlich genehmigt hat.
Erforderliche Unterlagen
- ausdrückliche Verfügung des Verstorbenen oder - falls eine solche nicht vorliegt - der nächsten Verwandten
- Todesbescheinigung (bei Sterbefällen außerhalb des Landes Baden-Württemberg: Sterbeurkunde)
- Bescheinigung eines zuständigen Arztes, dass er bei der Untersuchung der Leiche keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod festgestellt hat
Hinweis: Die Untersuchung der Leiche ist von einem anderen Arzt als demjenigen, der die Leichenschau durchgeführt hat, vorzunehmen. Über die zuständigen Ärzte können die Landratsämter oder die Stadtverwaltungen der Stadtkreise Auskunft geben, die für den Sterbeort beziehungsweise Einäscherungsort zuständig sind.
Sonstiges
Hat der Verstorbene die Feuerbestattung ausdrücklich verfügt, ist seinem Wunsch zu entsprechen. Hat er sie abgelehnt, ist eine Einäscherung unzulässig.
Eine handschriftliche Verfügung kann beispielsweise wie folgt lauten: "Ich, (Vor- und Nachname), wünsche nach meinem Tode feuerbestattet zu werden. Ort, Datum, Unterschrift."
Fehlt diese letztwillige Anordnung zur Feuerbestattung, können die nächsten Angehörigen eine entsprechende Verfügung treffen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat dessen ausführliche Fassung am 24.09.2019 freigegeben.
Waldfriedhof
Der Baubeginn für den Waldfriedhof Singen datiert auf November 1930. Der bisherige Friedhof (jetzt genannt alter Friedhof) wurde bis 1958 weiter belegt, danach fanden alle Bestattungen auf dem Waldfriedhof statt.
Durch zahlreiche Erweiterungen, im Laufe der Zeit, ist der Waldfriedhof auf die jetzige Größe von rund 18 ha angewachsen. Die umfangreichste Erweiterung war sicherlich der Bau der jetzigen Friedhofsgebäuden Anfang der 70er Jahre. Diese beherbergen die Trauerhallen, die Aufbahrungsräume, die Kühlanlagen, das Krematorium und die Verwaltungsgebäude. Auf dem Waldfriedhof finden jährlich ca. 500 Bestattungen statt, wobei mittlerweile 2/3 Urnenbestattungen darstellen und 1/3 Erdbestattungen.
Es werden folgende Grabarten angeboten:
- Erdbestattung
- Wahl- und Reihengrab (Ruhezeit 25Jahre)
- Gärtnergepflegte Wahl- und Reihengrab pflegefrei (Ruhezeit 25 Jahre)
Urnenbestattung :
- Wahl- und Reihengrab (Ruhezeit 15Jahre)
- Nischen in der Urnenwand für 2 Urnen und 4 Urnen (Ruhezeit 15Jahre)
- Gemeinschaftsgräber Wahl- und Reihengrab pflegefrei (Ruhezeit 15Jahre)
- Baumbestattung Wahl- und Reihengrab pflegefrei (Ruhezeit 15Jahre)