Landtagswahl 2026
Am 8. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt. Alle Infos zur Landtagswahl finden Sie hier.
Am 8. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt. Alle Infos zur Landtagswahl finden Sie hier.
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltag
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.
Wählen kann nur,
Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte im eigenen Interesse nachprüfen, ob er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder beim Wahlamt nachfragen.
Die Briefwahlunterlagen können Sie beantragen, sobald Sie Ihre Wahlbenachrichtigung erhalten haben.
Für die Beantragung Ihrer Briefwahlunterlagen haben Sie folgende Möglichkeiten:
Sie können Briefwahlunterlagen für andere Wahlberechtigte nur beantragen, wenn hierfür deren schriftliche Vollmacht vorliegt. Diese Vollmacht kann derzeit in elektronischer Form noch nicht rechtsgültig erteilt werden. Daher können E-Mail-Anträge nur für Sie selbst gestellt werden.
Wahlscheine können von den Wahlberechtigten bis zum 6. März 2026, 15.00 Uhr beim Wahlamt beantragt werden. Wir empfehlen jedoch bei so kurzfristiger Beantragung persönlich vorbei zu kommen, da die Briefwahlunterlagen ansonsten nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden können. Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich machen, kann der Antrag noch bis zum 7. März 2026, 12.00 Uhr gestellt werden.
Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt der Stadt Singen. Bei der Beförderung der Wahlbriefe mit der Post ist folgendes zu beachten: Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich durch die Deutsche Post AG unentgeltlich befördert. Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Innerhalb von Deutschlands sollten Sie darauf achten, dass der Wahlbrief rechtzeitig (spätestens am Mittwoch, 04. März 2026) abgeschickt wird, damit dieser noch rechtzeitig beim Wahlamt der Stadt Singen eingeht. Senden Sie den Wahlbrief nicht rechtzeitig ab, tragen Sie das Risiko, dass dieser das Wahlamt nicht rechtzeitig erreicht und die Stimmabgabe nicht mehr berücksichtigt werden kann. Bei einer Briefwahl vom Ausland aus sollte der Wahlbrief deutlich vor dem Wahltag an die Stadt Singen zurückgeschickt werden.
Wahlberechtigt sind nur Deutsche, welche seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg (seit dem 8. Dezember 2025) ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten.
Aufgrund dessen sind im Ausland lebende Deutsche nicht zur Wahl berechtigt.
Sie sind hier zugezogen oder innerhalb unserer Gemeinde umgezogen, Ihre Nebenwohnung ist zur Hauptwohnung geworden oder umgekehrt?
Dann beachten Sie für die Ausübung Ihres Wahlrechts bitte folgende Hinweise:
Wer aufgrund von Leseproblemen oder einer körperlichen Einschränkung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, kann sich im Wahllokal oder bei der Briefwahl von einer anderen Person unterstützen lassen. Diese Hilfsperson kann nach freiem Ermessen ausgewählt werden, zum Beispiel auch aus den Mitgliedern des Wahlvorstandes.
Falls nötig, kann die Hilfsperson gemeinsam mit der wahlberechtigten Person die Wahlkabine betreten. Sie darf jedoch ausschließlich die Wünsche des Wahlberechtigten umsetzen und ist verpflichtet, alle Informationen über die Wahl des anderen vertraulich zu behandeln. Eine Stimmabgabe durch eine andere Person anstelle des Wahlberechtigten ist nicht zulässig.
Ein weiteres Verfahren zur Unterstützung bei der Stimmabgabe ist die Briefwahl. Auch hier gilt, dass niemand für den Wahlberechtigten seine Stimme abgeben darf. Menschen mit Beeinträchtigungen sowie deren Assistenzpersonen und/oder Assistenzhunde sind in unseren Wahllokalen herzlich willkommen. Für Assistenzpersonen gelten die gleichen Regelungen wie für Hilfspersonen.
Zur Wahl der Abgeordneten des 18. Landtags von Baden-Württemberg am 8. März 2026 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?
Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Landtagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.
Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird − ebenfalls kostenlos − eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.
Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter +49 761 36122.
Hinweis zu Wahllokalen: Einige Wahllokale sind leider nicht barrierefrei.
Sofern Sie Ihr Wahllokal nicht aufsuchen können, haben Sie folgende Möglichkeiten: