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Standesamt

Beschreibung

Allgemeines zur Eheschließung

Sie wollen heiraten? Herzlichen Glückwunsch!

Vor der Eheschließung müssen Sie zunächst die Eheschließung anmelden. Dies können Sie bei dem Standesamt tun, wo Sie und Ihr Partner/ Ihre Partnerin mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind.

Bei mehreren Wohnsitzen können Sie das Standesamt beliebig auswählen.

Sie wohnen beide nicht in Singen (Hohentwiel), möchten aber gerne hier heiraten?

Kein Problem! Das Standesamt Ihres Wohnsitzes, bei dem Sie die Eheschließung anmelden müssen, wird uns auf Ihren Wunsch dazu ermächtigen, Ihre Eheschließung vorzunehmen.

Bitte setzen Sie sich dann wegen eines Termines mit uns in Verbindung.

Wo kann ich mich in Singen (Hohentwiel) trauen lassen?

Trauung im Trauzimmer des Rathauses

Das Trauzimmer des Standesamtes Singen (Hohentwiel) befindet sich im Rathaus. Wunderschöne Wandgemälde des bekannten Künstlers Otto Dix verleihen dem Raum eine feierliche und besondere Atmosphäre.

 

Trauung im Runden Turm von Bohlingen

Trauen Sie sich und schließen den Bund fürs Leben an einem ganz besonderen Ort in der Hegaustadt Singen (Hohentwiel) - im Runden Turm von Bohlingen.

Kosten der Eheschließung

Anmeldung beide Ehepartner deutsche Staatsangehörigkeit: 40,-- €
Anmeldung bei ausländischer Beteiligung: 80,-- €
   
Falls ein Dolmetscher bei der Eheschließung tätig wird: 20,-- €
Falls ein Stammbuch gewünscht wird: 20,-- €
bis
40,-- €
Falls Samstagstrauung oder Trauung außerhalb der Öffnungszeit: 100,-- €
Eheurkunde: 12,-- €

Zum Heiraten gehören immer zwei:

Deshalb müssen auch grundsätzlich beide die Anmeldung der Eheschließung vornehmen. Sollte dies für einen von Ihnen nicht möglich sein, kann er den anderen ausnahmsweise auch schriftlich bevollmächtigen. Formulare hierzu gibt es beim Standesamt (Beitrittserklärung).

Nach Prüfung der Ehefähigkeit wird vom Standesbeamten festgestellt, dass keine rechtlichen Gründe gegen Ihre Eheschließung bestehen. Um dies genau prüfen zu können, werden verschiedene Unterlagen benötigt.

Welche Unterlagen zur Anmeldung der Eheschließung erforderlich sind,
hängt vom Einzelfall ab.

  • Alle Unterlagen sollten nicht älter als 6 Monate sein.

Ist es für Sie beide die erste Ehe und sind Sie volljährig und deutsche Staatsangehörige, dann reichen in der Regel folgende Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Wohnsitzbescheinigung vom Meldeamt, falls jemand nicht in Singen (Hohentwiel) wohnhaft
  • Geburtsurkunde (wenn im Ausland geboren) oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister mit Hinweisen (wenn im Inland geboren)

Bei Heirat mit ausländischen Bürgern empfehlen wir in jedem Fall bei uns vorbeizukommen, damit wir Ihnen eine entsprechende Liste von benötigten Unterlagen, je nach den rechtlichen Gegebenheiten Ihres Landes mitgeben können

 

Unter der Woche sind die Termine von Montag bis Donnerstag von 08.00 - 15.30 Uhr und freitags von 08.00 - 12.00 Uhr frei wählbar.

 

Trautermine für den Runden Turm in Bohlingen:

nach Absprache

Information für Brautleute (Ausländer heiraten in Deutschland)

Verfahren zur Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines Ehefähigkeitszeugnis nach § 1309 Abs. 2 BGB

Ausländische Mitbürger dürfen grundsätzlich eine Ehe nur eingehen, wenn sie ein Zeugnis der zuständigen Behörde ihres Heimatstaates darüber beigebracht haben, wonach der Eheschließung ein in den Gesetzen Ihres Heimatstaates begründetes Ehehindernis nicht entgegensteht. Sinn der Regelung ist, Doppelehen und - im In- oder Ausland - unwirksame Ehen zu vermeiden.

Da eine Vielzahl von Staaten diese Zeugnisse nicht ausstellen oder aber die Bescheinigung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, bedürfen die Staatsangehörigen dieser Staaten zur Eheschließung einer Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses. Für diese Entscheidung sind die Präsidenten der Oberlandesgerichte zuständig.

Gegenstand des Befreiungsverfahrens ist die Prüfung der Ehefähigkeit; d.h. ob nach dem Recht der Heimatstaaten der Verlobten ein Ehehindernis vorliegt oder eine sachliche Ehevoraussetzung fehlt. Bespielhaft seien ein von den deutschen Vorschriften abweichendes Ehemündigkeits- bzw. Volljährigkeitsalter genannt. Auch ist festzustellen, dass eventuelle Vorehen wirksam aufgelöst sind.

Der Befreiungsantrag selbst wird von dem Standesbeamten bei der Anmeldung der Eheschließung entgegengenommen. Die Verlobten haben sich daher zunächst an das Standesamt ihres Wohnortes zu wenden.

Namensführung nach der Eheschließung

Allgemeine Information

Für die Namensführung deutscher Staatsangehöriger gilt § 1355 BGB. Jeder Ehegatte kann seinen zur Zeit geführten Familiennamen auch nach der Eheschließung weiterführen. Es kann auch der Geburtsname des Mannes oder der Geburtsname der Frau zum Ehenamen bestimmt werden.

Ab 12.02.2005 gilt: Geschiedene oder Verwitwete, die wieder heiraten, dürfen den angeheirateten Familiennamen des früheren Partners auch zum gemeinsamen Ehenamen in der neuen Ehe bestimmen. Wer bereits vor dem 12.02.2005 die Ehe geschlossen und einen Ehenamen bestimmt hat, kann die neue Möglichkeit der Namenswahl nachholen und innerhalb eines Jahres von der Neuregelung Gebrauch machen. Die Übergangsregelung gilt also bis 12.02.2006.

Der Ehegatte dessen Geburtsname nicht Ehename wird, kann seinen bisher geführten Namen voranstellen oder anfügen. Dies ist nicht möglich, wenn der gewählte Ehename bereits aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name des Ehegatten, den er voranstellen oder anfügen will aus mehreren Namen, so kann er nur einen dieser Namen voranstellen oder anfügen.

Die Erklärung, mit der ein Ehename bestimmt wird, kann bei der Eheschließung aber auch später abgegeben werden. Wurde ein Ehename bestimmt, kann diese Erklärung während Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden. Ein vorangestellter oder angefügter Name kann jederzeit widerrufen werden, eine neue Erklärung ist jedoch nicht mehr zulässig, d.h. Sie können nicht erst voranstellen, später widerrufen und dann anfügen.

Alle Erklärungen können Sie vor dem Standesbeamten abgeben. Wird der Ehename nicht bei der Eheschließung bestimmt, so ist eine spätere Ehenamensbestimmung ebenso gebührenpflichtig wie Beifügung oder Widerruf.

Die Ehenamensbestimmung erstreckt sich auf Ihre vor der Eheschließung geborenen gemeinsamen Kinder bis zu Vollendung des 5. Lebensjahres automatisch, danach durch Anschlußerklärung des gesetzlichen Vertreters. Hat das Kind bereits das 14. Lebensjahr vollendet, so gibt es diese Erklärung mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbst ab. Ab Volljährigkeit erklärt es allein.

Bestimmen Sie bei der Eheschließung keinen Ehenamen, so ändert sich der Name der gemeinsamen zuvor geborenen Kinder nicht automatisch. Wird erst durch Ihre Eheschließung eine gemeinsame Sorge begründet - haben Sie also zuvor vor dem Jugendamt keine Sorgeerklärung abgegeben, so können Sie den Namen Ihrer Kinder binnen 3 Monaten neu bestimmen.

Hatten Sie zuvor durch eine Erklärung vor dem Jugendamt die gemeinsame Sorge begründet, so lief die 3-Monatsfrist zur Neubestimmung des Geburtsnamens ab Abgabe der Sorgeerklärung. Für über 5 Jahre alte Kinder gilt das oben Gesagte. Bei der Anmeldung der Eheschließung werden Sie ausführlich darüber beraten.

Für die Namensführung ausländischer Eheschließender gilt grundsätzlich das jeweilige Namensrecht. Sie können sich namensrechtlich für Ihr Heimatrecht entscheiden, aber auch für das Heimatrecht Ihres künftigen Ehegatten. Das gilt auch, wenn einer der künftigen Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist, das deutsche Recht gilt hier nicht vorrangig.

Sie sind beide ausländische Staatsangehörige und einer von Ihnen hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, können Sie für Ihren künftigen Namen auch das deutsche Recht wählen. Sie sollten sich jedoch immer dann, wenn die von Ihnen gewünschte Namensführung nicht Ihrem Heimatrecht entspricht, zuvor bei Ihrer Auslandsvertretung versichern, dass diese auch in Ihrem Heimatland akzeptiert wird. Sonst kann es passieren, dass Sie in Deutschland durch Ihre eigene Erklärung einen anderen Familiennamen führen als in Ihrem Heimatland und Ihr Reisepass nicht geändert wird. Denn die einmal hier abgegebene Ehenamenserklärung nach deutschem Recht ist während des Bestehens der Ehe unwiderruflich.

Hausanschrift

August-Ruf-Str. 13
78224 Singen (Hohentwiel)
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Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit

Montag
08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Dienstag
08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Mittwoch
08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Donnerstag
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Freitag
08:00 Uhr - 18:00 Uhr

Telefonische Erreichbarkeit

Arbeitstag (Mo - Fr)
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Montag
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Dienstag
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mittwoch
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Donnerstag
14:00 Uhr - 16:00 Uhr

Persönlicher Kontakt

Frau K. Loß Freire

Abteilungsleitung Bürgerzentrum

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Herr M. Kossmann

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Frau M. Sommer

Standesbeamtin

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Frau B. Kissmehl

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