Kein Spiel an Geldspielgeräten an Karfreitag

Am Karfreitag gelten besondere Regelungen zum Betrieb von Glücksspielangeboten.

An Karfreitag, 3. April 2026, dürfen nach dem Landesglücksspielgesetz Geldspielgeräte in Gaststätten nicht betrieben werden und Spielhallen müssen geschlossen sein.

Das Betriebsverbot ergibt sich aus § 46 Absatz 2 i.V.m. § 29 Absatz 3 Landesglücksspielgesetz. Die Nichteinhaltung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld geahndet werden kann.