Vorbereitenden Untersuchungen: „Klinikstandort und Schienenhaltepunkt Singen-Nord“

Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme gemäß §§ 165 Absatz 4 i.V.m. 141 Absatz 3 Satz 1 Baugesetzbuch

Der Gemeinderat hat am 19. März 2024 beschlossen, die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen über die Voraussetzungen für die Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs für das Gebiet „Klinikstandort und Schienenhaltepunkt Singen-Nord“ zu gewinnen.

Plan zur Bekanntmachung.
Plan zur Bekanntmachung.

Der Gemeinderat hat am 19. März 2024 nach § 165 Absatz 4 Satz 1 BauGB beschlossen, die vorbereitenden Untersuchungen durchzuführen, die erforderlich sind, um Beurteilungsunterlagen über die Voraussetzungen für die Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereichs gemäß § 165 Absatz 3 BauGB für das Gebiet „Klinikstandort und Schienenhaltepunkt Singen-Nord“ zu gewinnen.

Das Untersuchungsgebiet liegt südlich der Nordstadtanbindung, wird im Westen von Flächen, entlang der Bahnlinie Singen-Engen und im Osten und Süden durch die bestehenden Kleingärten an der Aach begrenzt. Die exakten Grenzen des Plangebiets ergeben sich aus dem abgebildeten Lageplan vom 19. Februar 2024.

Der Lageplan kann im Fachbereich Bauen, Abteilung Stadtplanung, 1. OG, Zimmer 141-144, 103-105, Hohgarten 2 in Singen, während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Der Beschluss über die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen wird nach § 165 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 141 Absatz 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung ortsüblich bekannt gemacht.

Hinweis

Zur Prüfung der Voraussetzungen für die Festlegung eines städtebaulichen Entwicklungsbereiches durch Satzung sind vorbereitende Untersuchungen (VU) gemäß § 165 BauGB durchzuführen, um Beurteilungsunterlagen über die sozialen, ökologischen, strukturellen, wirtschaftlichen und städtebaulichen Verhältnisse und die Realisierbarkeit der Maßnahme zu gewinnen. Im Rahmen der VU soll auch die Mitwirkungs- und Veräußerungsbereitschaft der Eigentümer und sonstigen Betroffenen (einschließlich Pächter und sonstigen Nutzungsberechtigten) geklärt und der entwicklungsunbeeinflusste Bodenwert der Grundstücke ermittelt werden. Der Beschluss über die Durchführung vorbereitender Untersuchungen ist nicht gleichbedeutend mit der förmlichen Festsetzung des Entwicklungsbereichs. Diese Festlegung bedarf einer besonderen Entwicklungssatzung.

Singen, 17. April 2024

gez. Bernd Häusler, Oberbürgermeister der Stadt Singen

Nach § 165 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 141 Absatz 3 Satz 3 BauGB wird auf folgendes hingewiesen:

  1. Eigentümer, Mieter, Pächter und sonstige zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils Berechtigte sowie ihre Beauftragten sind verpflichtet, der Stadt Singen oder ihren Beauftragten Auskunft über die Tatsachen zu erteilen, deren Kenntnis zur Beurteilung des Vorliegens der Festlegungsvoraussetzungen nach § 165 Absatz 3 BauGB erforderlich ist (§ 165 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 138 Absatz 1 Satz 1 BauGB).
  2. An personenbezogenen Daten können insbesondere Angaben der Betroffenen über ihre persönlichen Lebensumstände im wirtschaftlichen und sozialen Bereich, namentlich über die Berufs-, Erwerbs- und Familienverhältnisse, das Lebensalter, die Wohnbedürfnisse, die sozialen Verflechtungen sowie über die örtlichen Bindungen, erhoben werden (§ 165 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 138 Absatz 1 Satz 2 BauGB).
    Verweigert ein nach § 165 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 138 Absatz 1 Satz 1 BauGB Auskunftspflichtiger die Auskunft, ist kann ein Zwangsgeld bis zu 500 Euro angedroht und festgesetzt werden; der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen nahen Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde (§ 165 Absatz 4 Satz 2 i.V.m. § 138 Absatz 4 BauGB).