Satzung: Besonderes Vorkaufsrecht im Gebiet „Schienenhaltepunkt Singen-Nord“

Der Gemeinderat der Stadt Singen hat in der öffentlichen Sitzung am 19. März 2024 die Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht im Gebiet „Schienenhaltepunkt Singen-Nord“, Gemarkung Singen beschlossen.

Plan zur Satzung.
Plan zur Satzung.

Der Gemeinderat der Stadt Singen hat in der öffentlichen Sitzung am 19. März 2024 gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) von Baden-Württemberg die Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht im Gebiet „Schienenhaltepunkt Singen-Nord“, Gemarkung Singen beschlossen. Die Satzung tritt mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht im Gebiet „Schienenhaltepunkt Singen-Nord“ kann im Rathaus der Stadt Singen, Abteilung Stadtplanung, 1. OG, Flur, Zimmer 102-104, 141-144, Hohgarten 2, 78224 Singen, von jedermann während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Der Text der Satzung sowie der zur Satzung gehörende Lageplan werden nachfolgend zur Information abgedruckt:

§ 1 Besonderes Vorkaufsrecht

Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Stadt Singen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zu.

§ 2 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Grundstücke mit den Flst-Nrn.: 12213, 12217.
Der Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus dem Lageplan „Besonderes Vorkaufsrecht im Gebiet „Schienenhaltepunkt Singen-Nord“ vom 19. Februar 2024. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 3 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Singen, 17. April 2024

gez. Bernd Häusler, Oberbürgermeister der Stadt Singen