Satzung: Besonderes Vorkaufsrecht im Gebiet „Schienenhaltepunkt Singen-Nord“
Der Gemeinderat der Stadt Singen hat in der öffentlichen Sitzung am 19. März 2024 die Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht im Gebiet „Schienenhaltepunkt Singen-Nord“, Gemarkung Singen beschlossen.
Der Gemeinderat der Stadt Singen hat in der öffentlichen Sitzung am 19. März 2024 gemäß § 25 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Gemeindeordnung (GemO) von Baden-Württemberg die Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht im Gebiet „Schienenhaltepunkt Singen-Nord“, Gemarkung Singen beschlossen. Die Satzung tritt mit dieser öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Satzung über ein Besonderes Vorkaufsrecht im Gebiet „Schienenhaltepunkt Singen-Nord“ kann im Rathaus der Stadt Singen, Abteilung Stadtplanung, 1. OG, Flur, Zimmer 102-104, 141-144, Hohgarten 2, 78224 Singen, von jedermann während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.
Der Text der Satzung sowie der zur Satzung gehörende Lageplan werden nachfolgend zur Information abgedruckt:
§ 1 Besonderes Vorkaufsrecht
Im Geltungsbereich dieser Satzung steht der Stadt Singen gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zu.
§ 2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung umfasst die Grundstücke mit den Flst-Nrn.: 12213, 12217.
Der Geltungsbereich dieser Satzung ergibt sich aus dem Lageplan „Besonderes Vorkaufsrecht im Gebiet „Schienenhaltepunkt Singen-Nord“ vom 19. Februar 2024. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis nach § 4 Absatz 4 der Gemeindeordnung
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 43 der Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Singen, 17. April 2024
gez. Bernd Häusler, Oberbürgermeister der Stadt Singen