Kein Spiel an Geldspielgeräten an „stillen Tagen“
Nach dem Landesglücksspielgesetz dürfen an den sogenannten "stillen Tagen" Geldspielgeräte in Gaststätten nicht betrieben werden und Spielhallen sind geschlossen zu halten.
Nach den geltenden Bestimmungen des Landesglücksspielgesetzes dürfen an folgenden Tagen Geldspielgeräte in Gaststätten nicht betrieben werden und Spielhallen sind geschlossen zu halten:
- Allerheiligen, 1. November
- Volkstrauertag, 13. November
- Buß- und Bettag, 16. November
- Totensonntag, 20. November
- Heiligabend, 24. Dezember
- Erster Weihnachtsfeiertag, 25. Dezember
Das Betriebsverbot ergibt sich aus § 46 Absatz 2 i.V.m. § 29 Absatz 3 Landesglücksspielgesetz. Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit Bußgeld geahndet werden.