Inkrafttreten des Bebauungsplans „Oberdorfstraße“

Bebauungsplan und Örtliche Bauvorschriften „Oberdorfstraße“

Satzungsbeschluss und Inkrafttreten

Der Gemeinderat der Stadt Singen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16. Juli 2024 den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Oberdorfstraße“ als Satzungen beschlossen.

Plan zur Bekanntmachung
Plan zur Bekanntmachung

Der Gemeinderat der Stadt Singen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 16. Juli 2024 den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Oberdorfstraße“ als Satzungen beschlossen.

Plangebiet

Das Plangebiet liegt in der westlichen Singener Nordstadt. Es wird im Osten begrenzt durch die Oberdorfstraße und im Süden durch den Rebsteig. Die Abgrenzung nach Westen erfolgt entlang der Hohenkrähenstraße. Im Norden orientiert sich die Grenze am letzten Grundstück das entlang der Hohenkrähenstraße dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen ist und verläuft dann weiter entlang der Grenze des Bebauungsplans „Staufenstraße“. Die exakten Grenzen des Plangebiets ergeben sich aus dem abgebildeten Übersichtsplan.

Ziel und Zweck der Planung

Die vorhandenen und als erhaltenswert einzustufenden städtebaulichen Strukturen sollen mittels Bebauungsplan und Örtlicher Bauvorschriften gesichert werden. Somit soll das städtebauliche Bild mit seiner aufgelockerten Bebauung und den ablesbaren qualitätsvollen Freiraum- und Grünstrukturen möglichst erhalten werden. Dem teilweise großzügigen Charakter der Frei- bzw. Grünflächen als Hausgärten und unbebauten Grünanlagen soll auch zukünftig Rechnung getragen und Bodenversiegelungen begrenzt werden.

Verfahren

Die Aufstellung des Bebauungsplans und der Örtlichen Bauvorschriften erfolgte im Verfahren gemäß § 13a BauGB.

Inkrafttreten und Einsichtnahme

Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften werden mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich. Der Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften können mit der beigefügten Begründung im Fachbereich Bauen, Abteilung Stadtplanung, Rathaus, 1. OG, Zimmer 103-105 und 141-144, Hohgarten 2, 78224 Singen (Hohentwiel), von jedermann während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Dabei wird auf Verlangen auch Auskunft über den Inhalt erteilt.

Hinweise

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den oben genannten Bauleitplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Absatz 1 BauGB wird eine beachtliche Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1-3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung von § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs oder ein beachtlicher Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB unbeachtlich, wenn sie beziehungsweise er nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Singen, 24. Juli 2024

gez. Bernd Häusler
Oberbürgermeister der Stadt Singen

Hinweis: Die Veränderungssperre „Oberdorfstraße“ tritt gemäß § 17 Absatz 5 BauGB mit der Rechtskraft des Bebauungsplans „Oberdorfstraße“ außer Kraft.