„Vereinsheime Singen-West“ - Satzungsbeschluss und Inkrafttreten

Der Gemeinderat der Stadt Singen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18. November 2008 den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Vereinsheime Singen-West“ als Satzungen beschlossen.

Plan zur Bekanntmachung.
Plan zur Bekanntmachung.

Der Gemeinderat der Stadt Singen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 18. November 2008 den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften „Vereinsheime Singen-West“ als Satzungen beschlossen.

Planungsgebiet

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Vereinsheime Singen-West“ umfasst eine Teilfläche im nordöstlichen Plangebiet des Bebauungsplanes „Waldfriedhof“ (vom 28. Juni 1961). Mit dem Bebauungsplan/den Örtlichen Bauvorschriften „Vereinsheime Singen-West“ wird der entsprechende Teilbereich des Bebauungsplanes „Waldfriedhof“ aufgehoben.

Ziel und Zweck

Mit dem Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Vereinsheime Singen-West“ wird durch die Änderung der Festsetzung von öffentlicher Grünfläche – Friedhofsnutzung zu einem Sondergebiet – Vereinsheime die planungsrechtliche Voraussetzung geschaffen, verschiedenen Vereinen Flächen zur Ausübung ihrer Vereinstätigkeit bzw. zur Errichtung von Vereinsheimen zur Verfügung zu stellen.

Verfahren

Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgte im Regelverfahren gemäß §§ 2 bis 10 BauGB.

Inkrafttreten und Einsichtnahme

Der Bebauungsplan wird mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan kann mit der beigefügten Begründung im

Fachbereich Bauen, Abteilung Stadtplanung, Rathaus, 1. OG, Zimmer 103-105 und 141-144, Hohgarten 2, 78224 Singen (Hohentwiel),

von jedermann während den allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Dabei wird auf Verlangen auch Auskunft über den Inhalt erteilt.

Hinweise

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den oben genannten Bauleitplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Absatz 1 BauGB wird eine beachtliche Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung von § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs oder ein beachtlicher Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB unbeachtlich, wenn sie beziehungsweise er nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Singen (Hohentwiel) geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Singen, 14. Februar 2024

gez. Bernd Häusler, Oberbürgermeister der Stadt Singen