Öffentliche Bekanntmachung "Wehrdstraße II"

Der Gemeinderat der Stadt Singen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 3. Mai 2023 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan und Örtlichen Bauvorschriften „Wehrdstraße II“ gemäß § 10 BauGB als Satzungen beschlossen.

Lageplan mit Straßennamen
Plan zur Bekanntmachung.

Der Gemeinderat der Stadt Singen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 3. Mai 2023 den Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) und Örtlichen Bauvorschriften „Wehrdstraße II“ gemäß § 10 BauGB als Satzungen beschlossen.

Planungsgebiet

Das Planungsgebiet wird im Norden von der Wehrdstraße, im Süden von der Lange Straße, im Westen von der Rielasinger Straße und im Osten von der Maggistraße begrenzt. Die Grenzen des Planungsgebietes sind im beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Die exakten Grenzen des Plangebiets ergeben sich aus dem abgebildeten Übersichtsplan.

Ziel und Zweck

Mit dem Vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) und den Örtlichen Bauvorschriften „Wehrdstraße II“ wird die planungsrechtliche Grundlage für die Errichtung eines großflächigen Einzelhandels mit Wohnen und wohnähnlichen Nutzungen in der Singener Südstadt, unmittelbar südwestlich des Hegau-Towers, geschaffen.

Verfahren

Die Aufstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) und Örtlichen Bauvorschriften erfolgte im Verfahren gemäß § 12 BauGB.

Inkrafttreten und Einsichtnahme

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) und die Örtlichen Bauvorschriften werden mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich.

Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) und Örtlichen Bauvorschriften können mit der beigefügten Begründung einschließlich Umweltbericht und der zusammenfassenden Erklärung gemäß § 10 Absatz 3 BauGB im Fachbereich Bauen, Abteilung Stadtplanung, Rathaus, 1. OG, Zimmer 103-105 und 141-144, Hohgarten 2, 78224 Singen (Hohentwiel), von jedermann während den allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Dabei wird auf Verlangen auch Auskunft über den Inhalt erteilt.

Hinweise

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den oben genannten Bauleitplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Absatz 1 BauGB wird eine beachtliche Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung von § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs oder ein beachtlicher Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB unbeachtlich, wenn sie beziehungsweise er nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Singen, 11. Oktober 2023

gez. Bernd Häusler, Oberbürgermeister der Stadt Singen