Bebauungsplan „Ekkehardstraße/Erzbergerstraße“

Der Gemeinderat der Stadt Singen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26. September 2023 den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Ekkehardstraße/Erzbergerstraße“ als Satzungen beschlossen.

Lageplan mit Straßennamen
Plan zur Bekanntmachung.

Satzungsbeschluss und Inkrafttreten

Der Gemeinderat der Stadt Singen hat in seiner öffentlichen Sitzung am 26. September 2023 den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Ekkehardstraße/Erzbergerstraße“ als Satzungen beschlossen.

Planungsgebiet

Das Planungsgebiet wird im Norden von der Freiheitstraße, im Süden von der Schwarzwaldstraße, im Westen von der Erzbergerstraße und im Osten von der August-Ruf-Straße begrenzt. Die Grenzen des Planungsgebietes sind im beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Die exakten Grenzen des Plangebiets ergeben sich aus dem abgebildeten Übersichtsplan.

Ziel und Zweck

Mit dem Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Ekkehardstraße/Erzbergerstraße“ werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Steuerung der Gebäudekubatur geschaffen. Gegenstand der Planung ist die historische Stadtstruktur mit städtebaulich prägnanten Zusammenhängen zu erhalten und die innenstadttypischen Nutzungen, wie z.B. Handel und Dienstleistung insbesondere in den Erdgeschossen, zu sichern.

Verfahren

Die Aufstellung des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften erfolgte im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB.

Inkrafttreten und Einsichtnahme

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften werden mit dieser Bekanntmachung rechtsverbindlich. Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können mit der beigefügten Begründung im Fachbereich Bauen, Abteilung Stadtplanung, Rathaus, 1. OG, Zimmer 103-105 und 141-144, Hohgarten 2, 78224 Singen (Hohentwiel), von jedermann während den allgemeinen Dienststunden eingesehen werden. Dabei wird auf Verlangen auch Auskunft über den Inhalt erteilt.

Hinweise

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 und Absatz 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den oben genannten Bauleitplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Nach § 215 Absatz 1 BauGB wird eine beachtliche Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 - 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung von § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs oder ein beachtlicher Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB unbeachtlich, wenn sie beziehungsweise er nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen der Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Singen, 11. Oktober 2023

gez. Bernd Häusler, Oberbürgermeister der Stadt Singen

Hinweis:

Die Veränderungssperre „Ekkehardstraße/Erzbergerstraße“ tritt gemäß § 17 Absatz 5 BauGB mit der Rechtskraft des Bebauungsplans „Ekkehardstraße/Erzbergerstraße“ außer Kraft.