Alters- oder Ehejubiläen: Widerspruch gegen Datenübermittlung

Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 Bundesmeldegesetz Auskunft erteilen über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.

Hier finden Sie die signierte öffentliche Bekanntmachung "Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium" (PDF)