Wahlergebnisse

So hat Singen gewählt: Die Ergebnisse der Bundestagswahl 2025 für Singen finden Sie hier:

zu den Wahlergebnissen

Bundestagswahl 2025

Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Alle Informationen der Bundeswahlleiterin finden Sie hier.

Allgemeine Hinweise zum Wahlrecht

Wahlberechtigt ist, wer Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist und am Wahltage

  1. das 18. Lebensjahr vollendet hat,
  2. nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist und
  3. seit mindestens drei Monaten, also seit dem 23.11.2024 in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Deutsche wahlberechtigt, die im Ausland leben (sogenannte „Auslandsdeutsche“).

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

Wählen kann nur,

  • wer in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde/Stadt eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. Von Amts wegen werden alle Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis der Gemeinde/Stadt ihrer Wohnung (Inhaber mehrerer Wohnungen der Gemeinde/Stadt, in der sie die Hauptwohnung innehaben) eingetragen, in der sie am 12. Januar 2025 bei der Meldebehörde gemeldet sind.
  • Die Gemeinden/Städte machen spätestens am 30. Januar 2025 öffentlich bekannt, wo und während welcher allgemeinen Öffnungszeiten an den Tagen vom 3. Februar bis 7. Februar 2025 die Wählerverzeichnisse für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten werden. In dieser Bekanntmachung sind auch Hinweise darüber enthalten, wo, während welcher Zeiten und unter welchen Voraussetzungen Wahlscheine beantragt werden können und wie durch Briefwahl gewählt wird. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 2. Februar 2025 eine Wahlbenachrichtigung.
  • Wer bis dahin keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, sollte im eigenen Interesse nachprüfen, ob er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, oder beim Wahlamt nachfragen.

Erklärfilm: Bundestagswahl 2025 kurz erklärt

Briefwahl

Wichtiger Hinweis

Aufgrund der vorgezogenen Neuwahl ist der Zeitraum für die Briefwahl erheblich verkürzt. Die Kommunen erhalten die Stimmzettel voraussichtlich zwischen dem 4. bis 7. Februar 2025, sodass Ihnen auch erst dann die Briefwahlunterlagen ausgestellt werden können.

Für die Beantragung Ihrer Briefwahlunterlagen haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Online über den Internetwahlscheinantrag (vom 17. Januar 2025 bis zum 19. Februar 2025 möglich): Beim Aufruf des Links Wahlscheinantrag Briefwahl Bundestagswahl 2025 erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragungsformular eintragen. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen. Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen anschließend per Post zugestellt. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem zwingend die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer.
  • QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung: Wenn Sie den QR-Code auf Ihrer Wahlbenachrichtigung scannen, gelangen Sie ebenfalls zum Internetwahlscheinantrag.
  • Per E-Mail: Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an wahlen@singen.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben. Wir bitten zu beachten, dass Ihre Daten durch das Senden der E-Mail unverschlüsselt übermittelt werden. Antragsteller/innen, die dies ablehnen, werden gebeten, ihren Antrag stattdessen per Post oder Telefax an die Stadtverwaltung zu richten.
  • Persönlich im Wahlbüro: Während der allgemeinen Öffnungszeiten können Sie einen Wahlschein (Briefwahl) persönlich, direkt beim Wahlamt im Rathaus Singen, Zimmer 115 (Bürgernebensaal West) beantragen. Bringen Sie hierzu die ausgefüllte und unterschriebene Wahlbenachrichtigung mit. Die Briefwahlunterlagen können Sie dann entweder mitnehmen und nach dem Ausfüllen zur Post geben (unentgeltliche Beförderung, da bereits vorfrankiert), im Rathaus abgeben oder sofort im Wahlamt wählen.
  • Postalische Zusendung: Sie können Ihren Wahlscheinantrag (vollständig ausgefüllt und unterschrieben) auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung in einem ausreichend frankierten Briefumschlag an das Wahlamt, (Hohgarten 2, 78224 Singen) versenden. Ihnen werden die Briefwahlunterlagen umgehend zugeschickt. Bitte beachten Sie, dass der Antrag per Post für eine rechtzeitige Ausstellung der Briefwahlunterlagen frühzeitig beim Wahlamt eingehen sollte, um die Bearbeitung und die Postzustellung der Briefwahlunterlagen (mind. 3 Tage) garantieren zu können. Sie können den Wahlscheinantrag auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung auch per E-Mail an wahlen@singen.de oder per Fax +49 7731-85 882163 übermitteln.

Briefwahlunterlagen für andere Personen beantragen

Sie können Briefwahlunterlagen für andere Wahlberechtigte nur beantragen, wenn hierfür deren schriftliche Vollmacht vorliegt. Diese Vollmacht kann derzeit in elektronischer Form noch nicht rechtsgültig erteilt werden. Daher können E-Mail-Anträge nur für Sie selbst gestellt werden. Bei der Bundestagswahl kann von der Vollmacht nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt.

Bis wann kann die Briefwahl beantragt werden?

Wahlscheine können von den Wahlberechtigten bis zum 21. Februar 2025, 15.00 Uhr beim Wahlamt beantragt werden. Wir empfehlen jedoch bei so kurzfristiger Beantragung persönlich vorbei zu kommen, da die Briefwahlunterlagen ansonsten nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden können. Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich machen, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 23. Februar 2025, 15.00 Uhr gestellt werden.

Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt der Stadt Singen.

Bei der Beförderung der Wahlbriefe mit der Post ist folgendes zu beachten:

Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich durch die Deutsche Post AG unentgeltlich befördert. Die Wahlbriefe können auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Innerhalb von Deutschlands sollten Sie darauf achten, dass der Wahlbrief rechtzeitig (spätestens am Mittwoch, 19. Februar 2025) abgeschickt wird; damit dieser noch rechtzeitig beim Wahlamt der Stadt Singen eingeht. Senden Sie den Wahlbrief nicht rechtzeitig ab, tragen Sie das Risiko, dass dieser das Wahlamt nicht rechtzeitig erreicht und die Stimmabgabe nicht mehr berücksichtigt werden kann. Bei einer Briefwahl vom Ausland aus sollte der Wahlbrief deutlich vor dem Wahltag an die Stadt Singen zurückgeschickt werden.

Wahlrecht von im Ausland lebende Deutsche

Sofern Sie im Ausland gemeldet sind und an der Bundestagswahl teilnehmen möchte, finden Sie hier alle wichtigen Informationen, wie Sie an der Bundestagswahl teilnehmen können.

Wie können im Ausland lebende Deutsche wählen?

Damit im Ausland lebende Deutsche an der Bundestagswahl 2025 per Briefwahlteilnehmen können, müssen sie sich in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Sie werden nicht automatisch von Amts wegen eingetragen. Für jede Wahl müssen Sie einen neuen Antrag stellen.

Wichtig: Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrags ist die Gemeinde, in der Sie vor Ihrem Fortzug ins Ausland mit Hauptwohnsitz gemeldet waren.

Voraussetzungen

Fall 1:

  • Sie sind Deutsche oder Deutscher,
  • leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
  • sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
  • haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und
  • dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz).

Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag können Sie postalisch oder als Scan bzw. Foto per Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde) senden.

Fall 2:

Sollte eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegen, ist folgender Antrag auszufüllen und diesem ist eine schriftliche Begründung beizufügen:

  • Erklärung zu der persönlichen und unmittelbaren Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in Deutschland und  
  • Betroffenheit von diesen Verhältnissen aus anderen Gründen

Fristen

Die Antragsfrist endet am 21. Tag vor der Wahl, also voraussichtlich am 02.02.2025. Verspätet eingegangene Anträge dürfen nicht berücksichtigt werden.

Wahlrecht bei Zuzügen nach Singen und Umzügen innerhalb von Singen ab dem 12.01.2025

Sie sind hier zugezogen oder innerhalb unserer Gemeinde/Stadt umgezogen, Ihre Nebenwohnung ist zur Hauptwohnung geworden oder umgekehrt?

Dann beachten Sie für die Ausübung Ihres Wahlrechts bitte folgende Hinweise:

  1. Wenn Sie aus einer anderen Gemeinde/Stadt zugezogen sind und sich erst nach dem 12.01.2025 bei der hiesigen Meldebehörde anmelden, sind Sie - sofern Ihre Abmeldung (Kontrollmitteilung) nach diesem Datum erfolgte - im Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde eingetragen. Sie bleiben dort auch eingetragen, so dass Sie am Wahltag in Ihrem alten Wahlraum wählen können; Sie können sich allerdings von Ihrem alten Wahlamt auch Briefwahlunterlagen ausstellen lassen.
    Wollen Sie dagegen schon in Ihrer neuen Gemeinde/Stadt wählen, müssen Sie spätestens bis zum 02.02.2025 zusätzlich zu Ihrer Anmeldung bei der Meldebehörde schriftlich Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen; Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis Ihrer Fortzugsgemeinde gestrichen.
  2. Die unter Nr. 1 dargestellte Regelung gilt auch für den Fall, dass Sie Ihre in unserer Gemeinde/Stadt liegende Nebenwohnung in der fraglichen Zeit als Hauptwohnung anmelden. Nur wenn Sie hier wählen wollen, beantragen Sie Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis.
  3. Wenn Sie innerhalb unserer Gemeinde/Stadt umgezogen sind und sich nach dem 12.01.2025 ummelden, bleiben Sie im Wählerverzeichnis Ihrer alten Wohnung eingetragen, wenn die neue Wohnung in demselben Wahlkreis wie die alte Wohnung liegt. In diesem Fall ist eine Eintragung in das neue Wählerverzeichnis auch auf Antrag nicht möglich. Falls Sie am Wahltag nicht in Ihrem alten Wahlraum wählen können, beantragen Sie bitte rechtzeitig Briefwahlunterlagen.
    Falls Ihre neue Wohnung jedoch in einem anderen Wahlkreis liegt, können Sie bis zum 02.02.2025 anlässlich Ihrer Ummeldung bei der Meldebehörde schriftlich die Eintragung in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks beantragen, in dem Ihre neue Wohnung liegt. Sie werden dann aus dem Wählerverzeichnis des Wahlbezirks gestrichen, in dem Ihre alte Wohnung liegt. Über Wahlkreisgrenzen informiert Sie das Wahlamt.
  4. Falls Sie bisher keine Wohnung im Bundesgebiet hatten und auch nicht vom Ausland her in ein Wählerverzeichnis einer Inlandsgemeinde eingetragen worden sind, können Sie schriftlich bis zum 02.02.2025 beim Wahlamt Ihre Eintragung in das hiesige Wählerverzeichnis beantragen.

Barrierefreies Wählen

Wer aufgrund von Leseproblemen oder einer körperlichen Einschränkung nicht in der Lage ist, den Stimmzettel selbst zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu werfen, kann sich im Wahllokal oder bei der Briefwahl von einer anderen Person unterstützen lassen. Diese Hilfsperson kann nach freiem Ermessen ausgewählt werden, zum Beispiel auch aus den Mitgliedern des Wahlvorstandes.

Falls nötig, kann die Hilfsperson gemeinsam mit der wahlberechtigten Person die Wahlkabine betreten. Sie darf jedoch ausschließlich die Wünsche des Wahlberechtigten umsetzen und ist verpflichtet, alle Informationen über die Wahl des anderen vertraulich zu behandeln. Eine Stimmabgabe durch eine andere Person anstelle des Wahlberechtigten ist nicht zulässig.

Ein weiteres Verfahren zur Unterstützung bei der Stimmabgabe ist die Briefwahl. Auch hier gilt, dass niemand für den Wahlberechtigten seine Stimme abgeben darf.

Menschen mit Beeinträchtigungen sowie deren Assistenzpersonen und/oder Assistenzhunde sind in unseren Wahllokalen herzlich willkommen. Für Assistenzpersonen gelten die gleichen Regelungen wie für Hilfspersonen.

Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen

Zur Wahl der Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestags am 23. Februar 2025 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?

Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an.

Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird ebenfalls kostenlos eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter +49 761 36122.

Übersicht Wahllokale

Wahlbezirk barrierefrei Wahlraum
01 nein Ekkehard-Realschule, Ekkehardstraße 1, Zimmer 106
02 nein Ekkehard-Realschule, Ekkehardstraße 1, Zimmer 107
04 ja Waldeck-Schule, Friedinger Straße 9, Zimmer 004
21 ja Hohentwiel-Gewerbeschule, Uhlandstraße 27, Zimmer 122
22 ja Hohentwiel-Gewerbeschule, Uhlandstraße 27, Zimmer 123
25 ja Hohentwiel-Gewerbeschule, Uhlandstraße 27, Zimmer 126
31 ja Waldeck-Schule, Friedinger Straße 9, Zimmer 001
33 ja Beethovenschule, Am Posthalterswäldle 71 (Zugang über Beethoven- und Reichenaustraße), Zimmer N001
35 ja Beethovenschule, Am Posthalterswäldle 71 (Zugang über Beethoven- und Reichenaustraße), Zimmer N004
36 ja Bruderhofschule, Feldbergstraße 36, Zimmer 19
37 ja Bruderhofschule, Feldbergstraße 36, Zimmer 16
52 ja Waldeck-Schule, Friedinger Straße 9, Zimmer 003
61 ja Schillerschule (Neubau), Malvenweg 16, Zimmer 501
63 ja Schillerschule (Neubau), Malvenweg 16, Zimmer 502
72 ja Johann-Peter-Hebel-Schule, Masurenstraße 2, Zimmer 111
74 ja Johann-Peter-Hebel-Schule, Masurenstraße 2, Zimmer 112
76 ja Johann-Peter-Hebel-Schule, Masurenstraße 2, Zimmer 113
81 ja Eichenhalle in Hausen a.d.A., Zum Krähen 12
82 nein Rathaus Schlatt u.Kr., Schlatter Dorfstraße 16
83 nein Rathaus Beuren a.d.A., Buronstraße 7, ehem. Schulungsraum
84 ja Stadtteilbücherei Friedingen, Beurener Straße 20
86 ja Bürgerhaus Überlingen a.R., Kirchplatz 7, Bürgersaal
88 nein Grundschule Bohlingen, Zum Espen 14, Foyer

Hinweis zu Wahllokalen: Einige Wahllokale sind leider nicht barrierefrei. 

Sofern Sie Ihr Wahllokal nicht aufsuchen können, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  • Sie können einen Wahlschein beantragen und mit diesem in einem anderen Wahllokal wählen.
  • Sie wählen per Briefwahl. Weitere Informationen finden Sie auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Die Briefwahlunterlagen werden Ihnen postalisch zugestellt. Beachten Sie hierbei, dass diese rechtzeitig bis zum Wahltag (Sonntag, 23. Februar 2025) um 18.00 Uhr an das Rathaus zurückgeschickt werden müssen. Wir empfehlen daher, den Wahlbrief spätestens am Mittwoch, 19. Februar 2025, zur Post aufzugeben.
  • Sie können direkt bei uns im Rathaus im Wahlbüro bei der Briefwahlausgabe wählen. Die Briefwahlausgabe öffnet voraussichtlich am 7. Februar 2025. Vor Ort erhalten Sie dann die Briefwahlunterlagen und können direkt vor Ort wählen. Hierfür stehen Wahlkabinen und Wahlurnen zur Verfügung.

Übersicht Briefwahllokale

Briefwahlbezirk Briefwahllokal
BWB I Rathaus Singen, Bürgernebensaal Ost, 1.OG, Zimmer 125
BWB II Rathaus Singen, Botenmeisterei, EG, Zimmer 40
BWB III Rathaus Singen, Sitzungssaal Hohgarten, Zimmer 101
BWB IV Rathaus Singen, Cafeteria Rathaus
BWB V Rathaus Singen, Sitzungssaal Stadtpark Zimmer 18
BWB VI Rathaus Singen, Sitzungssaal Hohentwiel, Zimmer 319
BWB VII Rathaus Singen, Foyer, 2. OG, Südseite
BWB VIII Rathaus Singen, Foyer, 2. OG, Nordseite
BWB IX Rathaus Singen, Foyer, 3. OG, Südseite
BWB X Rathaus Singen, Foyer, 3. OG, Nordseite

Kontakt

Wahlen
Hohgarten 2
78224 Singen (Hohentwiel)
Fax +49 7731 85882133

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit

Arbeitstag (Mo - Fr)
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Montag
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Dienstag
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mittwoch
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Donnerstag
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Vanessa Nielinger
Wahlleiterin
Rathaus
Raum 332
Hohgarten 2
78224 Singen (Hohentwiel)

Timo Keller
Stellv. Wahlleiter
Rathaus
Raum 328
Hohgarten 2
78224 Singen (Hohentwiel)