Die Ausländerbehörde ist für die aufenthaltsrechtlichen Belange unserer ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger zuständig. Wir beraten und unterstützen Sie unter anderem in Visums-, Aufenthalts- und Asylangelegenheiten.

Die Zuständigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ausländerbehörde sind nach Buchstaben aufgeteilt, so dass Sie alle Leistungen aus einer Hand erhalten. Bei weitergehenden Fragen zu Sprachkursen verweisen wir Sie gerne an unsere Kontaktstellen Migration und die dort vernetzten Migrationserstberatungsstellen.

Wenn Sie eine Leistung der Ausländerbehörde in Anspruch nehmen möchten, wenden Sie sich bitte telefonisch oder per E-Mail an uns. Bei Bedarf kann ein Termin mit dem zuständigen Mitarbeiter vereinbart werden. So ist gewährleistet, dass Ihr Anliegen bestmöglich bearbeitet werden kann und ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Wir bemühen uns dabei, Ihre persönlichen Terminwünsche so weit wie möglich zu berücksichtigen.

Allgemeine Informationen

Asylverfahren

Menschen, die aus politischen Gründen in Deutschland Zuflucht suchen, haben die Möglichkeit, Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a des Grundgesetzes zu beantragen. Für die Durchführung dieses Anerkennungsverfahrens, das bundeseinheitlich im Asylverfahrensgesetz geregelt ist, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig.

In Baden-Württemberg ist die Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge in Karlsruhe, Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe,  für die Erstaufnahme zuständig. Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden die Asylbewerber dann landesweit verteilt und untergebracht.

Für die Dauer des Verfahrens erhalten Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung und haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Asylbewerber, die anerkannt werden, erhalten eine zunächst befristete Aufenthaltserlaubnis.

Asylbewerber, deren Antrag abgelehnt wird, müssen Deutschland wieder verlassen. Diese Ausreisepflicht ist von den Ländern - in Baden-Württemberg vom Regierungspräsidium Karlsruhe durchzusetzen, notfalls durch eine Abschiebung.

Abgelehnte Asylbewerber erhalten nach Abschluss des Verfahrens eine Duldung, d.h., die Abschiebung wird ausgesetzt, bis entweder eine freiwillige Ausreise oder Abschiebung erfolgt, oder ein länderspezifischer genereller Abschiebestopp aufgehoben wird.

Die Internationale Organisation für Migration (IOM) mit Sitz in Nürnberg fördert die freiwillige Heimreise oder Weiterwanderung, auch durch ständige spezielle Förderprojekte.

Nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes können die Länder Härtefallkommissionen einrichten. Die Landesregierung hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und am 28. Juni 2005 die Verordnung über die Einrichtung einer Härtefallkommission verabschiedet.

Die Härtefallkommission kann in Fällen, in denen nach ihren Feststellungen dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, ein Härtefallersuchen an das Innenministerium Baden-Württemberg richten. Dieses entscheidet dann, ob auf Grund des Härtefallersuchens gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde angeordnet wird, den Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Formulare

Verpflichtungserklärung

Sie möchten visumspflichtige Ausländerinnen oder  Ausländer einladen, die den Aufenthalt in Deutschland nicht finanzieren können?

Für die erfolgreiche Beantragung eines Besuchs- oder Touristenvisums für Deutschland ist es u. a. erforderlich, dass der Lebensunterhalt für die gesamte Dauer des Besuchs gesichert ist.

Sollte der Antragsteller bzw. die Antragstellerin nicht selbst entsprechende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes nachweisen können, so kann dies durch eine so genannte Verpflichtungserklärung ("Einladung") durch einen hier lebenden Gastgeber erfolgen. Mit Abgabe der Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich für einen Zeitraum von fünf Jahren, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers zu tragen. Diese Verpflichtung beinhaltet, dass Sie alle öffentlichen Mittel erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheits- oder im Pflegefall anfallen. Das gilt auch für eine eventuelle Rückreise in den Heimatstaat (Ausreise- beziehungsweise Abschiebungskosten). Die Frist von fünf Jahren beginnt mit der Einreise des Ausländers.

Voraussetzung: Ausreichende Bonität

Die Ausländerbehörde ermittelt diese in jedem Einzelfall separat. Information zu Ihrer erforderlichen Bonität können sie der "Tabelle über benötigtes monatliches Einkommen" (siehe unten) entnehmen. ArbeitnehmerInnen benötigen zusätzlich die "Bescheinigung des Arbeitgebers über das Arbeitsverhältnis" (siehe unten). Selbständige und Freiberufler legen stattdessen die "Bescheinigung über Einkommen bei selbständiger Arbeit" des/der Steuerberaters/Steuerberaterin (siehe unten) vor. Für die Einrichtung eines Sperrkontos als Sicherheitsleistung bei einer Bank können Sie die "Bescheinigung zur Einrichtung eines Sperrkontos" (siehe unten) verwenden.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle ist die Ausländerbehörde der Stadt Singen, wenn der Verpflichtungsgeber seinen Hauptwohnsitz in Singen hat.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Verpflichtungserklärung schriftlich (siehe unten) bei der Ausländerbehörde beantragen. Nach unserer Prüfung erhalten Sie Rückmeldung von uns und gegebenenfalls einen Termin zur Unterschriftsbeglaubigung. Danach wird die Verpflichtungserklärung direkt im Termin ausgestellt und kann dann durch den Gastgeber an den Gast übersandt werden. Der Gast kann nun bei der deutschen Auslandsvertretung ein Touristen-Visum beantragen.

Erforderliche Unterlagen

Reisepass oder Personalausweis, aktuelle Verdienstnachweise der letzten drei Monate des Einladenden oder der Einladenden beziehungsweise Rentenbescheid bei Rentnerinnen und Rentnern. Bei Selbständigen: Bescheinigung des Steuerberaters über das Nettoeinkommen Zusätzlich ist ein Sperrkonto als Sicherheitsleistung (je Besucher 2.500 Euro, bei Kindern 1.250 Euro) notwendig - die erforderlichen Unterlagen erhalten Sie beim Termin. Die Ausländerbehörde kann weitere Nachweise einfordern.

Kosten je Verpflichtungserklärung: 29 Euro

Formulare

Verlust Aufenthaltstitel

Wenn Sie ein Dokument verloren haben oder Ihnen ein Dokument gestohlen wurde, müssen Sie dies dem Bürgerzentrum oder einer Polizeidienststelle melden. Dies ist wichtig, damit das verlorene Dokument gesperrt und nicht missbräuchlich verwendet werden kann.

Sollte das Dokument tatsächlich nicht mehr auffindbar sein, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter, damit ein neues Dokument ausgestellt werden kann.

Sollten Sie das Dokument nach einiger Zeit wiederfinden, melden Sie das Wiederauffinden bitte ebenfalls im Bürgerbüro oder bei einer Polizeidienststelle, damit die Sperre des Dokuments wieder aufgehoben werden kann und Sie sich problemlos wieder damit ausweisen können.

Anträge zum Herunterladen

Das beschleunigte Fachkräfteverfahren

Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz trat am 01.03.2020 in Kraft. Dieses beinhaltet das sogenannte „beschleunigte Fachkräfteverfahren“ gemäß § 81a AufenthG.

Was ist das beschleunigte Fachkräfteverfahren?

Die Einreise von Fachkräften soll hierdurch beschleunigt werden. Der Arbeitgeber kann in Vollmacht für die im Ausland lebende Fachkraft ein beschleunigtes Verfahren einleiten, welches die Dauer des Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des Visums deutlich verkürzt. Die Ausländerbehörde agiert dabei als zentrale Verfahrensmittlerin.

Wer ist zuständig?

Die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens richtet sich gemäß § 31a Absatz 4 AufenthV nach dem Ort der Betriebsstätte, in der der Ausländer eingesetzt werden soll.

Welche Kosten entstehen?

Für die im Ausland lebende Fachkraft fallen Gebühren in Höhe von 411,00 EUR an. Diese umfasst alle Beratungs-, Koordinierungs- und Prüfungsleistungen der Ausländerbehörde.

In den Verfahren für die berufliche Anerkennung und die Ausstellung einer eventuell erforderlichen Berufsausübungserlaubnis sowie bei der Auslandsvertretung anfallende Gebühren und die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Echtheitsprüfungen, das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien u. ä. sind in der Gebühr nicht enthalten.

Informationen zum Ablauf des beschleunigten Verfahrens

  • Zwischen dem Unternehmen und der Ausländerbehörde muss eine Vereinbarung geschlossen werden, die u. a. Bevollmächtigungen und Verpflichtungen des Arbeitgebers, der Fachkraft und der beteiligten Behörden (Ausländerbehörde, Bundesagentur für Arbeit, Anerkennungsstellen, Auslandsvertretung) sowie eine Beschreibung der Abläufe einschließlich der Beteiligten und Fristen beinhaltet.
  • Die Ausländerbehörde berät den Arbeitgeber, unterstützt ihn, das Verfahren zur Anerkennung der ausländischen Qualifikation der Fachkraft durchzuführen, holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und prüft die ausländerrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen. Die Anerkennungsstellen und die Bundesagentur für Arbeit müssen innerhalb bestimmter Fristen entscheiden.
  • Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Ausländerbehörde eine sogenannte Vorabzustimmung, die sie dem Arbeitgeber zur Weiterleitung an die Fachkraft zusendet. Diese bucht anschließend einen Termin bei der Auslandsvertretung zur Beantragung des Visums, der innerhalb von drei Wochen stattfindet. Bei diesem Termin muss das Original der Vorabzustimmung mit weiteren für den Visumantrag nötigen Unterlagen vorgelegt werden.
  • Nachdem der vollständige Visumantrag von der Fachkraft gestellt wurde, wird in der Regel innerhalb von weiteren drei Wochen über diesen entschieden.
  • Das beschleunigte Fachkräfteverfahren umfasst bei gleichzeitiger Antragstellung auch den Ehegatten sowie minderjährige ledige Kinder der Fachkraft, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen.

Weitere Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz und dem beschleunigten Fachkräfteverfahren finden Sie im Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland (www.make-it-in-germany.com).

Sie sind Arbeitgeber und möchten für eine Fachkraft ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren durchführen?

Dann schicken Sie uns bitte eine E-Mail mit folgenden Unterlagen an feg@singen.de:

  • konkretes Arbeitsplatzangebot (Formular „Erklärung zur Beschäftigung“)
  • Farbkopie des Nationalpasses des Ausländers
  • Ggf. Kopie des Ausbildungsnachweises des Ausländers in Originalsprache und in deutscher Übersetzung (Bestellter oder beeidigter Dolmetscher oder Übersetzer)
  • Ggf. Kopie des Studienabschlusses des Ausländers in Originalsprache und in deutscher Übersetzung (Bestellter oder beeidigter Dolmetscher oder Übersetzer)
  • Bei Ausbildung: Kopie der Schulzeugnisse des Ausländers in Originalsprache und in deutscher Übersetzung (Bestellter oder beeidigter Dolmetscher oder Übersetzer)
  • Ggf. lückenlose tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungs- und Weiterbildungsgänge und ausgeübten Erwerbstätigkeiten von Beginn der Ausbildung bis heute in deutscher Sprache
  • sonstige Befähigungsnachweise (soweit vorhanden) in Originalsprache und in deutscher Übersetzung (Bestellter oder beeidigter Dolmetscher oder Übersetzer)

Die oben aufgeführte Aufstellung ist nicht abschließend. Sie dient zur Klärung, ob ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren überhaupt zu empfehlen wäre. Nach Eingang der Unterlagen setzen wir uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung.

Schüler / Reisen

Für Klassenfahrten mit ausländischen Schülerinnen und Schülern ist die jeweilige aufenthaltsrechtliche Situation zu beachten.

Die Schule fordert bei der Ausländerbehörde das Formular für die Schülersammelliste an.

Eingetragen wird jede/r Schüler/in ohne entsprechendes Reisedokument, außerdem wird von diesen Schülern ein biometrisches Passbild benötigt und auf der Schülersammelliste angebracht. Zusätzlich zur Schülersammelliste wird eine Liste über alle mitreisenden Schülerinnen und Schüler sowie den Begleitpersonen benötigt.

Nachdem die beiden Dokumente bei der Ausländerbehörde eingegangen sind, wird die Schülerreiseliste amtlich bestätigt und an die Schule zurückgeschickt.

Sofern mitreisende Schülerinnen oder Schüler nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes der EU/EWR besitzen und nicht im Besitz eines eigenen Reisedokumentes sind, benötigen Sie für eine Reise in EU oder EWR-Länder eine sog. Reisendenliste. Duldungen oder Aufenthaltsgestattungen sind keine Aufenthaltstitel. In diesen Fällen ist grundsätzlich von der Notwendigkeit einer Schülersammelliste/Reisendenliste auszugehen.

Verfahrensablauf

  • Die Schule fordert bei der Ausländerbehörde das Formular für die Schülersammelliste an
  • Eingetragen wird jede/r Schüler/in ohne entsprechendes Reisedokument,
  • Von diesen Schülern wird ein biometrisches Passbild benötigt und auf der Schülersammelliste angebracht,
  • Zusätzlich zur Schülersammelliste wird eine Liste über alle mitreisenden Schülerinnen und Schüler sowie den Begleitpersonen benötigt
  • Nachdem die beiden Dokumente bei der Ausländerbehörde eingegangen sind, wird die Schülerreiseliste amtlich bestätigt und an die Schule zurückgeschickt

Kosten: Je Schüler/in auf der Schülersammelliste wird eine Gebühr von 12,00 € erhoben.

Alle Leistungen

Anbei erhalten Sie das gesamte Dienstleistungsangebot der Ausländerbehörde.

Kontakt

An der Information können die Bürgerinnen und Bürger allgemeine Auskünfte einholen, ihren Aufenthaltstitel abholen und Unterlagen für den Sachbearbeiter abgeben. Individuelle Vorsprachen sind nach Terminvereinbarung möglich.

Ausländerbehörde
August-Ruf-Str. 13
78224 Singen (Hohentwiel)

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit

An der Information können die Bürger allgemeine Informationen erhalten, Ihre Aufenthaltstitel abholen, Dokumente für den Sachbearbeiter abgeben. Persönliche Vorsprachen bei den Sachbearbeitern erfolgen nach entsprechender Terminvereinbarung.
Montag
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch
08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Donnerstag
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Freitag
08:30 Uhr - 12:00 Uhr
Frau
A. Ummenhofer
Abteilungsleitung Ausländerbehörde
Bürgerzentrum
August-Ruf-Str. 13
78224 Singen (Hohentwiel)

Umverteilungsanträge, Visabeteiligung im humanitären Bereich

Herr
P. Oßwald
Bürgerzentrum
August-Ruf-Str. 13
78224 Singen (Hohentwiel)

Ablehnungsentscheidungen

Frau
S. Sölter
Bürgerzentrum
August-Ruf-Str. 13
78224 Singen (Hohentwiel)

Allgemeines Ausländerrecht

Buchstaben Ansprechpartner Telefon E-Mail
A, B, D, E Frau H. Schäuble +49 7731 85-604 auslaenderbehoerde@singen.de
G, H, I, J, K, U Frau V. Schweiger +49 7731 85-586 auslaenderbehoerde@singen.de
C, L, M, N, O, P, Q Frau M. Lang +49 7731 85-784 auslaenderbehoerde@singen.de
R, S, T, V Frau S. Lossau +49 7731 85-773 auslaenderbehoerde@singen.de
W, X, Y, Z Frau C. Rudolf +49 7731 85-605 auslaenderbehoerde@singen.de

Asylstelle sowie alle Inhaber humanitärer Aufenthaltstitel

Buchstaben Ansprechpartner Telefon E-Mail
A (ohne AL), D, E, F, G, H, I, J, K, L Frau F. Szalata +49 7731 85-585 auslaenderbehoerde@singen.de
AL, B, C Frau A. Straßer +49 7731 85-711 auslaenderbehoerde@singen.de
M, N, O, P, Q, R, S, T, U, V, W, X, Y, Z Frau M. Schilling +49 7731 85-588 auslaenderbehoerde@singen.de

Beschleunigtes Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Frau
C. Rudolf
Bürgerzentrum
August-Ruf-Str. 13
78224 Singen (Hohentwiel)

Verpflichtungserklärungen für Besuchsaufenthalte

Herr
K. Blüthgen
Bürgerzentrum
August-Ruf-Str. 13
78224 Singen (Hohentwiel)