Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals „Kiesgrube Fließ“

Der Gemeinderat der Stadt Singen hat in seiner Sitzung am 20.12.2022 die Rechtsverordnung zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals „Kiesgrube Fließ“ beschlossen.
 

Übersichtsplan flächenhaftes Naturdenkmal „Kiesgrube Fließ“.
Übersichtsplan flächenhaftes Naturdenkmal „Kiesgrube Fließ“.

Rechtsverordnung der Stadt Singen zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals (FND) „Kiesgrube Fließ“

Beschluss der Rechtsverordnung und Inkrafttreten

Der Gemeinderat der Stadt Singen hat in seiner Sitzung am 20.12.2022 die Rechtsverordnung zur Neuausweisung des flächenhaften Naturdenkmals (FND) „Kiesgrube Fließ“ beschlossen.

Räumlicher Geltungsbereich und Bestandteile der Verordnung

Die Rechtsverordnung erfasst einen Teil der ehemaligen Kiesgrube „Fließ“ auf einer Teilfläche des Flst.Nr. 964 auf der Gemarkung Überlingen am Ried. Die Lage des Verordnungsgebiets ist im abgebildeten Übersichtsplan rot markiert.

Die Rechtsverordnung umfasst

  • den Verordnungstext vom 14.12.2022,
  • den Übersichtsplan im Maßstab 1:20.000 in der Fassung vom 17.08.2022 sowie
  • den Lageplan im Maßstab 1:1.500 in der Fassung vom 17.08.2022.

Ziel und Zweck der Rechtssetzung

Mit der Rechtsverordnung wird ein Teil der ehemaligen Kiesgrube „Fließ“ erneut und unter Berücksichtigung der aktuellen sachlichen und rechtlichen Verhältnisse als flächenhaftes Naturdenkmal ausgewiesen. Einem Rechtsmangel der bisher einschlägigen Verordnung des Landratsamtes Konstanz vom 31.07.1987, die zugleich außer Kraft gesetzt wird, wird dadurch Rechnung getragen. Der Schutz der besonderen Eigenart des Objekts, sein Erhalt als Gegenstand für wissenschaftliche Forschung, der Schutz für die Vielzahl der dort anzutreffenden seltenen, zum Teil streng geschützten Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer dort in kleinteiliger Vielfalt vorhandenen Lebensräume soll gewährleistet werden.

Verfahren

Das Verfahren richtete sich nach § 24 Naturschutzgesetz Baden-Württemberg.

Inkrafttreten und Einsichtnahme

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die Rechtsverordnung und die dazugehörigen Pläne können bei der Stadt Singen, Fachbereich Bauen, Abt. Umwelt-, Klima- und Naturschutz, Freiheitstr. 2, 2. OG, Büro 203, 204 oder 205, von jedermann kostenlos während der allgemeinen Sprechzeiten eingesehen werden.

Hinweis

Nach § 25 Abs.1 S.1 u. 2 NatSchG ist eine Verletzung der in § 24 NatSchG genannten Verfahrens- und Formvorschriften nur beachtlich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Verkündung dieser Rechtsvorschrift gegenüber der Stadt Singen am Hohentwiel schriftlich geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.