Hinweis
Die Ausländerbehörde ist am Dienstag, 4. April 2023, wegen einer Fortbildungsveranstaltung ganztägig geschlossen und somit auch telefonisch nicht erreichbar.
Die Ausländerbehörde ist am Dienstag, 4. April 2023, wegen einer Fortbildungsveranstaltung ganztägig geschlossen und somit auch telefonisch nicht erreichbar.
Die Ausländerbehörde ist für die aufenthaltsrechtlichen Belange unserer ausländischen Mitbürgerinnen und Mitbürger zuständig. Wir beraten Sie und helfen Ihnen unter anderem bei Visumfragen, Fragen des Aufenthalts- oder Asylrechts.
Die Zuständigkeiten der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Ausländerbehörde sind nach Buchstaben aufgeteilt, an denen Sie sämtliche Leistungen aus einer Hand erhalten. Bei weitergehenden Fragen zu Sprachkursen vermitteln wir Sie an gern unsere Kontaktstellen Migration und die dort vernetzten Migrationserstberatungsdienste weiter.
Wenn Sie eine Leistung des Ausländeramtes in Anspruch nehmen möchten, wie z.B. einen Aufenthaltstitel beantragen, verlängern oder übertragen, sich bei aufenthaltsrechtlichen Fragen beraten oder eine Verpflichtungserklärung für visumspflichtige Besucher abgeben möchten, kontaktieren Sie uns bitte telefonisch oder per E-Mail. So kann gegebenenfalls ein Termin mit dem/der zuständigen Sachbearbeiter/in vereinbart werden. So ist garantiert, dass Ihr Anliegen bestmöglich bearbeitet werden kann und genug Zeit eingeplant werden. Hierbei sind wir bemüht, Ihre persönlichen Terminwünsche so gut wie möglich zu berücksichtigen.
Menschen, die aus politischen Gründen in Deutschland Zuflucht suchen, haben die Möglichkeit, Schutz als politisch Verfolgte nach Artikel 16a des Grundgesetzes zu beantragen. Für die Durchführung dieses Anerkennungsverfahrens, das bundeseinheitlich im Asylverfahrensgesetz geregelt ist, ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zuständig.
In Baden-Württemberg ist die Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge in Karlsruhe, Durlacher Allee 100, 76137 Karlsruhe, für die Erstaufnahme zuständig. Im weiteren Verlauf des Verfahrens werden die Asylbewerber dann landesweit verteilt und untergebracht.
Für die Dauer des Verfahrens erhalten Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung und haben Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Asylbewerber, die anerkannt werden, erhalten eine zunächst befristete Aufenthaltserlaubnis.
Asylbewerber, deren Antrag abgelehnt wird, müssen Deutschland wieder verlassen. Diese Ausreisepflicht ist von den Ländern - in Baden-Württemberg vom Regierungspräsidium Karlsruhe durchzusetzen, notfalls durch eine Abschiebung.
Abgelehnte Asylbewerber erhalten nach Abschluss des Verfahrens eine Duldung, d.h., die Abschiebung wird ausgesetzt, bis entweder eine freiwillige Ausreise oder Abschiebung erfolgt, oder ein länderspezifischer genereller Abschiebestopp aufgehoben wird.
Die Internationale Organisation für Migration (IOM) mit Sitz in Nürnberg fördert die freiwillige Heimreise oder Weiterwanderung, auch durch ständige spezielle Förderprojekte.
Nach § 23a des Aufenthaltsgesetzes können die Länder Härtefallkommissionen einrichten. Die Landesregierung hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht und am 28. Juni 2005 die Verordnung über die Einrichtung einer Härtefallkommission verabschiedet.
Die Härtefallkommission kann in Fällen, in denen nach ihren Feststellungen dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, ein Härtefallersuchen an das Innenministerium Baden-Württemberg richten. Dieses entscheidet dann, ob auf Grund des Härtefallersuchens gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde angeordnet wird, den Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Sie möchten visumspflichtige Ausländerinnen oder Ausländer einladen, die den Aufenthalt in Deutschland nicht finanzieren können?
Für die erfolgreiche Beantragung eines Besuchs- oder Touristenvisums für Deutschland ist es u. a. erforderlich, dass der Lebensunterhalt für die gesamte Dauer des Besuchs gesichert ist.
Sollte der Antragsteller bzw. die Antragstellerin nicht selbst entsprechende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes nachweisen können, so kann dies durch eine so genannte Verpflichtungserklärung ("Einladung") durch einen hier lebenden Gastgeber erfolgen. Mit Abgabe der Verpflichtungserklärung verpflichten Sie sich für einen Zeitraum von fünf Jahren, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers zu tragen. Diese Verpflichtung beinhaltet, dass Sie alle öffentlichen Mittel erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheits- oder im Pflegefall anfallen. Das gilt auch für eine eventuelle Rückreise in den Heimatstaat (Ausreise- beziehungsweise Abschiebungskosten). Die Frist von fünf Jahren beginnt mit der Einreise des Ausländers.
Die Ausländerbehörde ermittelt diese in jedem Einzelfall separat. Information zu Ihrer erforderlichen Bonität können sie der "Tabelle über benötigtes monatliches Einkommen" (siehe unten) entnehmen. ArbeitnehmerInnen benötigen zusätzlich die "Bescheinigung des Arbeitgebers über das Arbeitsverhältnis" (siehe unten). Selbständige und Freiberufler legen stattdessen die "Bescheinigung über Einkommen bei selbständiger Arbeit" des/der Steuerberaters/Steuerberaterin (siehe unten) vor. Für die Einrichtung eines Sperrkontos als Sicherheitsleistung bei einer Bank können Sie die "Bescheinigung zur Einrichtung eines Sperrkontos" (siehe unten) verwenden.
Zuständige Stelle ist die Ausländerbehörde der Stadt Singen, wenn der Verpflichtungsgeber seinen Hauptwohnsitz in Singen hat.
Sie müssen die Verpflichtungserklärung schriftlich (siehe unten) bei der Ausländerbehörde beantragen. Nach unserer Prüfung erhalten Sie Rückmeldung von uns und gegebenenfalls einen Termin zur Unterschriftsbeglaubigung. Danach wird die Verpflichtungserklärung direkt im Termin ausgestellt und kann dann durch den Gastgeber an den Gast übersandt werden. Der Gast kann nun bei der deutschen Auslandsvertretung ein Touristen-Visum beantragen.
Reisepass oder Personalausweis, aktuelle Verdienstnachweise der letzten drei Monate des Einladenden oder der Einladenden beziehungsweise Rentenbescheid bei Rentnerinnen und Rentnern. Bei Selbständigen: Bescheinigung des Steuerberaters über das Nettoeinkommen Zusätzlich ist ein Sperrkonto als Sicherheitsleistung (je Besucher 2.500 Euro, bei Kindern 1.250 Euro) notwendig - die erforderlichen Unterlagen erhalten Sie beim Termin. Die Ausländerbehörde kann weitere Nachweise einfordern.
Kosten je Verpflichtungserklärung: 29 Euro
Sollten Sie ein Dokument verloren haben, bzw. wurde Ihnen ein Dokument gestohlen müssen Sie dieses beim Bürgerzentrum oder einer Polizeidienststelle melden. Dies ist wichtig, damit das abhanden gekommene Dokument gesperrt werden kann und kein Missbrauch damit betrieben werden kann.
Sofern das abhandengekommen Dokument tatsächlich nicht mehr auftaucht, vereinbaren Sie bitte einen Termin mit Ihrem Sachbearbeiter, damit ein neues Dokument erstellt werden kann.
Bitte beachten Sie: Sollten Sie das Dokument nach einer gewissen Zeit doch wiederfinden, melden Sie bitte ebenfalls die Widerauffindung des Dokumentes beim Bürgerzentrum oder einer Polizeidienstelle, damit die Sperrung des Dokumentes wieder aufgehoben werden kann und Sie sich ohne Probleme wieder damit ausweisen können.
Das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz trat am 01.03.2020 in Kraft. Dieses beinhaltet das sogenannte „beschleunigte Fachkräfteverfahren“ gemäß § 81a AufenthG.
Die Einreise von Fachkräften soll hierdurch beschleunigt werden. Der Arbeitgeber kann in Vollmacht für die im Ausland lebende Fachkraft ein beschleunigtes Verfahren einleiten, welches die Dauer des Verwaltungsverfahren bis zur Erteilung des Visums deutlich verkürzt. Die Ausländerbehörde agiert dabei als zentrale Verfahrensmittlerin.
Die örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens richtet sich gemäß § 31a Absatz 4 AufenthV nach dem Ort der Betriebsstätte, in der der Ausländer eingesetzt werden soll.
Für die im Ausland lebende Fachkraft fallen Gebühren in Höhe von 411,00 EUR an. Diese umfasst alle Beratungs-, Koordinierungs- und Prüfungsleistungen der Ausländerbehörde.
In den Verfahren für die berufliche Anerkennung und die Ausstellung einer eventuell erforderlichen Berufsausübungserlaubnis sowie bei der Auslandsvertretung anfallende Gebühren und die Kosten für das Ausstellen von Urkunden, für Echtheitsprüfungen, das Übersetzen von Unterlagen in die deutsche Sprache sowie das Anfertigen und Beglaubigen von Kopien u. ä. sind in der Gebühr nicht enthalten.
Weitere Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz und dem beschleunigten Fachkräfteverfahren finden Sie im Portal der Bundesregierung für Fachkräfte aus dem Ausland (www.make-it-in-germany.com).
Dann schicken Sie uns bitte eine E-Mail mit folgenden Unterlagen an feg@singen.de:
Die oben aufgeführte Aufstellung ist nicht abschließend. Sie dient zur Klärung, ob ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren überhaupt zu empfehlen wäre. Nach Eingang der Unterlagen setzen wir uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung.
Für Klassenfahrten mit ausländischen Schülerinnen und Schülern ist die jeweilige aufenthaltsrechtliche Situation zu beachten.
Die Schule fordert bei der Ausländerbehörde das Formular für die Schülersammelliste an.
Eingetragen wird jede/r Schüler/in ohne entsprechendes Reisedokument, außerdem wird von diesen Schülern ein biometrisches Passbild benötigt und auf der Schülersammelliste angebracht. Zusätzlich zur Schülersammelliste wird eine Liste über alle mitreisenden Schülerinnen und Schüler sowie den Begleitpersonen benötigt.
Nachdem die beiden Dokumente bei der Ausländerbehörde eingegangen sind, wird die Schülerreiseliste amtlich bestätigt und an die Schule zurückgeschickt.
Sofern mitreisende Schülerinnen oder Schüler nicht die Staatsangehörigkeit eines Landes der EU/EWR besitzen und nicht im Besitz eines eigenen Reisedokumentes sind, benötigen Sie für eine Reise in EU oder EWR-Länder eine sog. Reisendenliste. Duldungen oder Aufenthaltsgestattungen sind keine Aufenthaltstitel. In diesen Fällen ist grundsätzlich von der Notwendigkeit einer Schülersammelliste/Reisendenliste auszugehen.
Kosten: Je Schüler/in auf der Schülersammelliste wird eine Gebühr von 12,00 € erhoben.
Der Hauptzweck der Aufenthaltserlaubnis für ausländische Studierende ist das Studium. Wenn Sie aus bestimmten Ländern kommen, dürfen Sie nur in engen Grenzen arbeiten:
Dies steht auch in Ihrer Aufenthaltserlaubnis.
In allen anderen Fällen muss die zuständige Stelle die Arbeitsaufnahme oder das Praktikum zulassen.
Dies gilt zum Beispiel für
Achtung: Beachten Sie, dass Sie erst arbeiten dürfen, wenn Sie die Zulassung der zuständigen Stelle erhalten haben.
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates besitzen, können Sie ohne Einschränkungen arbeiten.
Die Ausländerbehörde
Ausländerbehörde ist:
Sie müssen schriftlich beantragen, zur gewünschten Beschäftigung zugelassen zu werden. Dazu benötigen Sie in der Regel ein Antragsformular, das Sie von der zuständigen Stelle erhalten. Das ausgefüllte Formular können Sie persönlich abgeben oder per Post an die zuständige Stelle senden.
Bei studienfachbezogenen Praktika füllt der Praktikumsbetrieb einen Erfassungsbogen und einen Praktikumsplan aus.
Sie erhalten die Zulassung befristet für die Dauer der Beschäftigung.
keine
Abhängig vom Einzelfall
Erkundigen Sie sich vorher bei der zuständigen Stelle.
Als ausländische Studierende, die an einer Hochschule im Ausland eingeschrieben sind, können Sie sich ein Praktikum auch vermitteln und genehmigen lassen. Dafür zuständig ist die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung (ZAV) der Bundesagentur für Arbeit.
07.02.2023 Justizministerium Baden-Württemberg
Wenn Sie aus einem Staat außerhalb der EU oder des EWR kommen und als Au-pair-Beschäftigte oder -Beschäftigter in Deutschland arbeiten möchten, benötigen Sie
Sie benötigen kein Visum, sondern nur eine Aufenthaltserlaubnis, wenn Sie aus einem der folgenden Staaten kommen:
Die Aufenthaltserlaubnis für eine Au-pair-Beschäftigung gilt nur für
Nicht erlaubt sind Pflegetätigkeiten (z.B. die Kranken- oder Altenpflege).
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie, wenn nötig, in Ihrem Heimatland ein nationales Visum für Au-Pair-Beschäftigte beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie zuerst Ihren Hauptwohnsitz anmelden.
Danach beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis schriftlich bei der zuständigen Stelle. Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, holt die Ausländerbehörde diese ein.
Achtung: Bei einer visumsfreien Einreise dürfen Sie erst als Au-pair arbeiten, wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis für die Au-pair-Beschäftigung erhalten haben. Dies gilt nicht, wenn Sie Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Schweiz sind.
Eine Arbeitsaufnahme vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann ein Straf- und Bußgeldverfahren zur Folge haben und sich negativ auf Ihren Aufenthaltsstatus auswirken.
Die Aufenthaltserlaubnis gilt für höchstens ein Jahr und kann für denselben Zweck nicht verlängert werden.
Beantragen Sie die Aufenthaltserlaubnis, bevor Ihr Visum oder Ihr visumsfreier Aufenthalt abläuft.
EUR 100,00
Bitte beantragen Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf von 90 Tagen nach Ihrer Einreise.
Tipp: Trotz bestehender Visumfreiheit kann es im Einzelfall empfehlenswert sein, mit einem Visum für eine Au-pair-Beschäftigung einzureisen. Erkundigen Sie sich dazu bei der deutschen Vertretung in Ihrem Heimatland.
06.02.2023
Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg
Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten in Deutschland arbeiten?
Dann benötigen Sie
Ausnahme: Staatsangehörige der EU-Staaten haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum Arbeitsmarkt. Sie können im Rahmen des Niederlassungsrechts oder der Arbeitnehmerfreizügigkeit selbständig tätig oder beschäftigt sein.
Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz. Sie müssen vor der Aufnahme einer Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Agentur für Arbeit einholen.
Diese Art der Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie zeitlich befristet. Sie können sie auf Antrag verlängern lassen.
Hinweis: Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis nur, wenn Sie ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben. Ihre Zulassung richtet sich nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland und den Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt.
In bestimmten Berufen oder bei Angehörigen bestimmter Staaten liegt die Zulassung zur Beschäftigung im Ermessen der zuständigen Stelle. Sie kann sie in Einzelfällen zulassen, wenn ein öffentliches Interesse an Ihrer Beschäftigung besteht.
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beteiligt die zuständige Ausländerbehörde.
Im Visumverfahren müssen Sie Angaben zu Ihrer Arbeitsstelle in Deutschland machen.
So kann die Behörde prüfen, ob die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen muss.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
Hinweis: Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.
Beachten Sie, dass Sie einen Verlängerungsantrag vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis stellen müssen.
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
keine
Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
10.02.2022 Justizministerium Baden-Württemberg
Wenn Sie als Ausländer im Besitz einer Duldung sind und einer Erwerbstätigkeit nachgehen beziehungsweise nachgehen möchten, kann Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Achtung: Die Beschäftigung dürfen Sie erst aufnehmen, wenn Sie eine entsprechende Arbeitserlaubnis erhalten haben. Die Arbeitserlaubnis müssen Sie schon für die bestehende Duldung beantragen.
Hinweis: Geduldete mit einer Ausbildungsduldung haben nach erfolgreichem Abschluss ihrer qualifizierten Berufsausbildung einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung für die Dauer von zwei Jahren, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
die Ausländerbehörde
Ausländerbehörde ist
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
Hinweis: Ob Sie die Arbeitserlaubnis erhalten, richtet sich nach den Erfordernissen des Wirtschaftsstandortes Deutschland und der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt.
Ohne die erforderliche Arbeitserlaubnis kann Ihnen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
In folgenden Fällen erhalten Sie keine Aufenthaltserlaubnis:
Sie müssen den Aufenthaltstitel schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Diese holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.
Anschließend erhalten Sie entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
keine
Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau und noch nicht volljährige Kinder haben nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen ein Recht auf Familiennachzug.
Sie dürfen ebenfalls erwerbstätig sein.
Wenn Sie selbständig tätig sein wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
10.02.2022 Justizministerium Baden-Württemberg
Staatsangehörige der Schweiz brauchen keinen Aufenthaltstitel.
Zur Einreise ins Bundesgebiet
Wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, kann ihnen eine solche ausgestellt werden. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich. Sie müssen den Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.
Familienangehörige, die aufgrund des Abkommens EU-Schweiz ein Aufenthalsrecht geltend machen, müssen ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde anzeigen.
Hinweis: Zeigen die Familienangehörigen ihren Aufenthalt nicht an, ist das eine Ordnungswidrigkeit.
die Meldebehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.
Bei Familienangehörigen von Schweizer Staatsangehörigen oder für die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis: die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.
Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen wollen, müssen Sie dies bei der Ausländerbehörde unter Angabe der unten aufgeführten Informationen tun. Die folgenden Angaben sind auch von Familienangehörigen Schweizer Staatsangehöriger zu machen, die sich ein Aufenthaltsrecht ableiten wollen:
Die Ausländerbehörde prüft, ob Sie die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht erfüllen. Nach positiver Prüfung und Bezahlung der Gebühr erhalten Sie eine Aufenthaltserlaubnis.
Die Aufenthaltserlaubnis wird in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen ausgestellt. Sie können wählen, ob Sie den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen oder in der bisherigen Form auf einem Formular erhalten wollen.
keine
keine
Nähere Informationen zum Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
07.03.2023 Justizministerium Baden-Württemberg
Staatsangehörige aus Staaten außerhalb der EU oder des EWR, die in Deutschland studieren möchten, benötigen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis:
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Ändert sich der Aufenthaltszweck, müssen Sie die Ausländerbehörde sofort informieren.
Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Gültigkeitsdauer und Auflagen der Aufenthaltserlaubnis hängen vom Zweck des Aufenthaltes ab:
Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken sind:
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie möglicherweise in Ihrem Heimatland ein Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft. Sind Sie ohne Visum eingereist, haben Sie 90 Tage Zeit.
Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken (z.B. aus familiären Gründen) oder eine Niederlassungserlaubnis? In diesem Fall können Sie ohne zusätzliche Aufenthaltserlaubnis ein Studium in Deutschland aufnehmen.
Während des Studiums dürfen Sie
Nach erfolgreichem Studienabschluss verlängert die zuständige Stelle Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 18 Monate. In dieser Zeit
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Mobilität im Rahmen des Studiums:
Sollten Sie in einem EU-Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken besitzen und möchten Sie einen Teil Ihres Studiums in Deutschland absolvieren, benötigen Sie hierfür keine Aufenthaltserlaubnis, sofern Ihr Aufenthalt 360 Tage nicht übersteigt. Voraussetzung hierfür ist, dass die aufnehmende Ausbildungseinrichtung dies vor Einreise dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mitgeteilt hat und folgende Nachweise vorgelegt hat:
• Nachweis über den durch den anderen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums (durch Kopie)
• Nachweis, dass Sie einen Teil Ihres Studiums in Deutschland absolvieren möchten, da Sie an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder es eine Vereinbarung zwischen Ihnen und zwei oder mehr Hochschulen gibt
• Nachweis der Zulassung
• Kopie eines anerkannten und gültigen Reisepasses
• Nachweis der Sicherung Ihres Lebensunterhaltes.
Studienbezogendes Praktikum:
Ausländer, die sich entweder noch im Ausland in einem Hochschulstudium befinden oder vor höchstens zwei Jahren ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, haben die Möglichkeit, ein ihr Studium ergänzendes Praktikum im Bundesgebiet zu absolvieren. Dem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis für höchstens sechs Monate zum Zweck des Praktikums erteilt, wenn die Agentur für Arbeit diesem, falls erforderlich, zugestimmt hat. Weiterhin ist es erforderlich,
Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Stand: 14.02.2022
Verantwortich: Justizministerium Baden-württemberg
Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig verlängern lassen, wenn Sie Ihr Studium in Deutschland fortsetzen wollen.
Das gilt für alle ausländischen Staatsangehörigen aus Staaten außerhalb der EU oder des EWR, die in Deutschland studieren.
Nähere Informationen zur Gültigkeitsdauer und den Voraussetzungen finden Sie unter "Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR - beantragen".
die Ausländerbehörde
Ausländerbehörde ist,
Für die Verlängerung müssen Sie die Voraussetzungen für die Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis erfüllen:
Zusätzlich
Sie müssen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis schriftlich beantragen.
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
keine
keine
18.02.2022 Justizministerium Baden-Württemberg
Wenn Sie die Staatsangehörigkeit eines Nicht-EU- oder Nicht-EWR-Staates besitzen, benötigen Sie für eine Ausbildung in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken. Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie
Die Aufenthaltserlaubnis kann zur Teilnahme an einem Schüleraustausch und in Ausnahmefällen zum Besuch einer Schule erteilt werden.
Hinweis: Sollten Sie noch nicht im Besitz eines Ausbildungs- oder Studienplatzes sein, so können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes erhalten.
Achtung: Halten Sie sich zu Ausbildungszwecken in Deutschland auf, können Sie keine Niederlassungserlaubnis erhalten. Die Zeit, in der Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium oder zur Ausbildung waren, wird aber zur Hälfte auf die erforderlichen Zeiten für eine Niederlassungserlaubnis angerechnet.
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Damit Sie eine Aufenthaltserlaubnis bekommen, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie der Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
Hinweis: Ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, zum Beispiel bei betrieblichen Aus- und Weiterbildungen, holt die Ausländerbehörde diese in einem verwaltungsinternen Verfahren ein.
Sie erhalten anschließend entweder die gewünschte Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung ist befristet und gilt nur für diesen Aufenthaltszweck. Ändert sich der Aufenthaltszweck, müssen Sie dies der zuständigen Stelle sofort mitteilen.
Rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsdauer müssen Sie die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen.
keine
Nachweise, dass
Außerdem:
Sie bekommen die Aufenthaltserlaubnis erstmalig erteilt: EUR 100,00
Die Bearbeitungsdauer des Visumverfahrens bei den deutschen Auslandsvertretungen können Sie bei der für Sie zuständigen Auslandsvertretung erfragen.
Sie möchten die Ausbildung teilweise hier absolvieren und haben bereits eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken in einem anderen EU-Mitgliedstaat erhalten: In den meisten Fällen erhalten Sie für Deutschland ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis.
Sie besitzen eine Aufenthaltserlaubnis zu anderen Zwecken (zum Beispiel aus familiären Gründen) oder eine Niederlassungserlaubnis: In diesem Fall können Sie ohne zusätzliche Aufenthaltserlaubnis eine Ausbildung in Deutschland aufnehmen.
Absolvieren Sie in Deutschland eine qualifizierte, mindestens zweijährige Berufsausbildung, dürfen Sie unabhängig von der Ausbildung einer Beschäftigung von bis zu zehn Stunden pro Woche nachgehen. Nach erfolgreichem Abschluss der qualifizierten Berufsausbildung kann die Behörde Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu ein Jahr verlängern. In dieser Zeit
Staatsangehörige der EU-Staaten können aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts eine Ausbildung in Deutschland absolvieren. Sie müssen einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz und die Sicherung des Lebensunterhalts nachweisen, wenn sie nicht erwerbstätig sind. Das gilt auch für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie für Staatsangehörige der Schweiz.
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
08.03.2023 Justizministerium Baden-Württemberg
Sie müssen Ihre Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig verlängern, wenn Sie Ihre Ausbildung in Deutschland fortsetzen wollen.
Das gilt für alle ausländischen Staatsangehörigen aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten, die in Deutschland eine Ausbildung machen.
Mit dieser Erlaubnis dürfen Sie
die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten
Ausländerbehörde ist,
Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind:
Sie müssen die Verlängerung schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen.
Anschließend erhalten Sie entweder die gewünschte Verlängerung oder einen Ablehnungsbescheid.
keine
Hinweis: Nur in Ausnahmefällen befreit Sie die zuständige Stelle von den Kosten.
Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
10.02.2022 Justizministerium Baden-Württemberg
Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erhalten?
Damit dürfen Sie
Hinweis: Der Begriff "Forschungseinrichtung" schließt auch Unternehmen ein, die Forschung betreiben.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung ist auf mindestens ein Jahr befristet.
Nehmen Sie an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teil, erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis für mindestens zwei Jahre.
Sie können sie auf Antrag verlängern lassen.
Sollten Sie Ihr Forschungsvorhaben früher abgeschlossen haben, endet Ihre Aufenthaltserlaubnis zum gleichen Zeitpunkt.
Die Aufenthaltserlaubnis erhalten Sie nicht, wenn die aufnehmende Forschungseinrichtung hauptsächlich zu dem Zweck gegründet wurde, die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zu erleichtern, wenn bestimmte Insolvenzsituationen vorliegen, wenn Sie im Besitz einer Blauen Karte EU sind oder, wenn die Forschungstätigkeit Bestandteil eines Promotionsstudiums als Vollzeitstudienprogramm ist.
Die vom BAMF anerkannte Forschungseinrichtung schließt mit Ihnen eine Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag. Dieser muss neben den Angaben zur Forschungseinrichtung und zur Person des Forschers die folgenden Informationen enthalten:
Die Forschungseinrichtung leitet die unterzeichnete Vereinbarung an die zuständige Stelle weiter.
Den weiteren Verfahrensablauf erfahren Sie bei der zuständigen Stelle. Erkundigen Sie sich dort.
Ändert sich während der Forschungszeit das Vorhaben, hat das keine Auswirkungen, solange Sie bei derselben Forschungseinrichtung beschäftigt bleiben.
Besitzen Sie bereits einen Aufenthaltstitel als Forscher eines anderen EU-Mitgliedstaates? Dann gibt es folgende Möglichkeiten:
keine
Nach erfolgreichem Abschluss der Forschungstätigkeit verlängert die zuständige Stelle Ihre Aufenthaltserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen um bis zu 9 Monate.
In dieser Zeit können Sie
In folgenden Fällen kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung widerrufen:
Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
10.02.2022 Justizministerium Baden-Württemberg
Sie können als ausländische Fachkraft aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Staaten eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate zur Suche nach einem Arbeitsplatz erhalten, zu dessen Ausübung ihre Qualifikation befähigt.
Voraussetzung ist zudem, dass Sie für die angestrebte Tätigkeit über entsprechende Sprachkenntnisse verfügen.
Achtung: Sie dürfen mit diesem Aufenthaltstitel nur zu Probebeschäftigungen bis zu 10 Stunden je Woche, zu deren Ausübung Ihre erworbene Qualifikation als Fachkraft befähigt, erwerbstätig sein.
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sind:
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum oder Ihre Aufenthaltserlaubnis abläuft.
Sie erhalten anschließend entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche kann nicht verlängert werden. Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche richtet sich nach Ihrer Berufsqualifikation und einschlägigen Voraufenthalten im Bundesgebiet:
Hinweis: Wenn Sie sich nach Ihrer Ausreise aus Deutschland mindestens so lange im Ausland aufhalten, wie Sie zuvor aufgrund des Aufenthaltstitels zur Arbeitsplatzsuche in Deutschland waren, kann die zuständige Stelle Ihnen den Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche noch einmal erlauben.
keine
EUR 100,00
keine
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
10.02.2022 Justizministerium Baden-Württemberg
Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten sich in Deutschland selbständig machen?
In diesem Fall benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.
Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit ist auf längstens drei Jahre befristet. Nach Ablauf der drei Jahre können Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn
Hinweis: Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erhalten und möchten selbständig tätig werden?
Das ist möglich, wenn Sie über die sonst erforderlichen Erlaubnisse verfügen, die Behörde Ihnen diese zugesagt hat oder Ihr bisheriger Aufenthaltstitel dies schon ermöglicht.
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
Die zuständige Stelle holt Bewertungen fachkundiger Institutionen ein um zu klären, ob die geplante Tätigkeit den erforderlichen Voraussetzungen entspricht, z.B. von Gewerbebehörden, öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen wie die Industrie- und Handelskammer sowie Handwerkskammer und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden).
Hinweis: In folgenden Fällen müssen Sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für selbständig Tätige nicht erfüllen:
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
keine
Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Sie können im Rahmen ihres Niederlassungsrechts eine selbständige Tätigkeit in Deutschland ausüben. Dasselbe gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz.
10.02.2022 Justizministerium Baden-Württemberg
Hochqualifizierte ausländische Staatsangehörige, die in Deutschland einer ihren Qualifikationen angemessenen Beschäftigung nachgehen möchten, können eine Blaue Karte EU erhalten.
Die Blaue Karte EU können Sie bei erstmaliger Erteilung für höchstens vier Jahre erhalten.
Hat Ihr Arbeitsvertrag eine Dauer von weniger als vier Jahren, erhalten Sie die Blaue Karte EU für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate.
Achtung: Wenn Sie in den ersten zwei Jahren nach Erteilung der Blauen Karte EU Ihren Arbeitsplatz wechseln wollen, müssen Sie dazu die Erlaubnis der Ausländerbehörde einholen.
Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU können eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie
Wer Sprachkenntnisse der Stufe B1 nachweist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt, kann die Niederlassungserlaubnis schon nach 21 Monaten Beschäftigung und Beitragszahlung erhalten.
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Voraussetzungen für die Blaue Karte EU sind:
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen. Die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland beteiligt die zuständige Ausländerbehörde. Im Visumverfahren müssen Sie Angaben über Ihre Arbeitsstelle im Bundesgebiet machen. So kann die Behörde prüfen, ob die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmen muss.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum oder Ihre bisherige Aufenthaltserlaubnis abläuft. Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Hinweis: Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, wenn diese erforderlich ist.
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
keine
Die Bearbeitung dauert in der Regel vier bis acht Wochen
keine
13.03.2023 Justizministerium Baden-Württemberg
Mit der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU dürfen sich ausländische Staatsangehörige innerhalb der Europäischen Union (EU) freier bewegen.
Sie ist der Niederlassungserlaubnis in vielen Punkten gleichgestellt und ein unbefristeter Aufenthaltstitel.
Ausländerbehörde ist
Hinweis: Zur Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren zählen auch:
Folgende Personen können keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten:
Hinweis: Wenn Sie keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhalten können, gilt das auch für Ihre nach Deutschland nachgezogenen Familienangehörigen.
Sie müssen die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU schriftlich bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen. Anschließend informiert Sie die Ausländerbehörde über das Ergebnis ihrer Prüfung.
Sie erhalten den Aufenthaltstitel in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
keine
EUR 109,00
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt gemäß § 51 Absatz 9 Satz 1 AufenthG in folgenden Fällen:
16.02.2022 Justizministerium Baden-Württemberg
Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Säuglinge und Kinder erhalten ebenfalls eine eigene Karte. Im Karteninneren besitzt der eAT einen kontaktlosen Chip. Er speichert
Die Karte bietet Ihnen als weitere Funktionen
Die zuständige Stelle kann diese Funktionen auf Ihren Wunsch ein- oder ausschalten.
Der eAT umfasst folgende Aufenthaltstitel:
die Ausländerbehörde
Ausländerbehörde ist
Achtung: Ein Aufenthaltstitel in Ihrem Reisepass oder Ihren Passersatzpapieren, der schon vor dem Jahr 2011 bestand, gilt weiter, längstens aber bis 31. August 2021. Beantragen Sie den elektronischen Aufenthaltstitel im Scheckkartenformat rechtzeitig vor Ablauf Ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnis oder Ihres Reisedokumentes.
Sie müssen den elektronischen Aufenthaltstitel persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Sie erfasst Ihre Fingerabdrücke vor Ort. Kinder ab sechs Jahren müssen ebenfalls ihre Fingerabdrücke abgeben.
Erkundigen Sie sich zuvor bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie vorlegen müssen.
Den elektronischen Aufenthaltstitel können Sie wie den Personalausweis für deutsche Staatsangehörige nutzen. Ausführliche Informationen zur elektronischen Verwendung der Karte finden Sie auf den Seiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Alles Wissenswerte zum elektronischen Aufenthaltstitel erhalten Sie in verschiedenen Sprachen auf der Internetseite des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
22.02.2022 Justizministerium Baden-Württemberg
Zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte können sonstige ausländische Familienangehörige von Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten.
Das gleiche gilt für sonstige Familienangehörige von ausländischen Staatsangehörigen, die in Deutschland leben und einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen.
Sonstige Familienangehörige sind beispielsweise:
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
Darüber hinaus müssen Sie weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese hängen teilweise vom Status des bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds ab. Erkundigen Sie sich direkt bei der Ausländerbehörde oder der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Hinweis: Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Verenigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumfrei nach Deutschland einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Staatsangehörige aus Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino können für einen Nachzug aus familiären Gründen ebenfalls visumfrei einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten Sie nicht, wenn Sie die verwandtschaftliche Beziehung
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
Anschließend erhalten Sie entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie richtet sich nach der Aufenthaltsdauer Ihres bereits in Deutschland lebenden Familienmitgliedes.
Sie können eine Verlängerung beantragen. Wenden Sie sich rechtzeitig an die zuständige Stelle.
keine
Hinweis: Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen.
Hinweis: Nur in Ausnahmefällen kann Sie die zuständige Stelle von den Gebühren befreien.
voraussichtlich zirka fünf bis sechs Wochen
Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Jugendliche ausländische Staatsangehörige: Sie können unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie
Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die selbst einem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie können
Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die keinem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie dürfen
Beachten Sie die Einreisebestimmungen.
31.03.2023 Justizministerium Baden-Württemberg
Ausländische Familienangehörige können unter bestimmten Voraussetzungen zu einer oder einem in Deutschland lebenden ausländischen Staatsangehörigen nachziehen.
Familienangehörige sind in diesem Fall:
Tipp: Ein Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
Darüber hinaus müssen Sie möglicherweise weitere Voraussetzungen erfüllen. Diese hängen teilweise vom Status des bereits in Deutschland lebenden Familienmitglieds ab. Erkundigen Sie sich direkt bei der zuständigen Stelle.
Hinweis:
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumfrei nach Deutschland einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Staatsangehörige aus Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino können für einen Nachzug aus familiären Gründen ebenfalls visumfrei einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen ist ausgeschlossen, wenn Sie die verwandtschaftliche Beziehung
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
Anschließend erhalten Sie die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Sie richtet sich nach der Aufenthaltsdauer Ihres schon in Deutschland lebenden Familienmitgliedes.
Eine Verlängerung müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen.
keine
Hinweis: Je nachdem, welche weiteren Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, kann die zuständige Stelle zusätzliche Unterlagen verlangen.
Hinweis: Nur in Ausnahmefällen kann Sie die zuständige Stelle von den Gebühren befreien.
Jugendliche ausländische Staatsangehörige: Sie können unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie
Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die selbst einem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie können
Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die keinem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie dürfen
Beachten Sie die Einreisebestimmungen.
03.03.2022 Justizministerium Baden-Württemberg
Ausländische Familienangehörige können einem oder einer deutschen Staatsangehörigen nach Deutschland nachziehen und eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten.
Familienangehörige sind in diesem Fall:
Das gleiche gilt für Sie als sorgeberechtigte Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit hat.
Für den Nachzug benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis.
Wenn Sie die Aufenthaltserlaubnis erhalten, dürfen Sie nach Deutschland nachziehen und hier arbeiten.
Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen können auch
Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis sind:
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika können visumsfrei nach Deutschland einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Staatsangehörige aus Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino können für einen Nachzug aus familiären Gründen ebenfalls visumsfrei einreisen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Hinweis: Ihr Lebensunterhalt muss in der Regel nicht gesichert sein.
Achtung: Eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erhalten Sie nicht, wenn Sie die verwandtschaftliche Beziehung
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
Anschließend erhalten Sie entweder die Aufenthaltserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
Die Aufenthaltserlaubnis ist befristet. Eine Verlängerung müssen Sie rechtzeitig vor Ablauf bei der Ausländerbehörde beantragen.
keine
Hinweis: Nur in Ausnahmefällen kann Sie die zuständige Stelle von den Kosten befreien.
Sie erhalten den Aufenthaltstitel als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
Ausländische Staatsangehörige, die mit Deutschen eine Familie bilden: Sie können nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis beantragen.
Jugendliche ausländische Staatsangehörige: Sie können unter erleichterten Bedingungen eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie
Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die selbst einem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie können
Familienmitglieder von Angehörigen eines EU- oder EWR-Staates, die keinem EU-oder EWR-Staat angehören: Sie dürfen
Beachten Sie die Einreisebestimmungen.
03.03.2022 Justizministerium Baden-Württemberg
Sie haben eine befristete Aufenthaltserlaubnis?
Nach Ablauf einer bestimmten Zeit können Sie eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten.
Mit der Niederlassungserlaubnis dürfen Sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Sie darf nur in ausdrücklichen Ausnahmefällen Nebenbestimmungen enthalten.
Wenn Sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung haben, können Sie in direktem Anschluss keine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Die Zeiten, in denen Sie sich zum Studium oder zur Ausbildung im Bundesgebiet aufgehalten haben, rechnet Ihnen die zuständige Stelle aber zur Hälfte auf die erforderlichen Aufenthaltszeiten für eine Niederlassungserlaubnis an.
die Ausländerbehörde, in dessen Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt
Ausländerbehörde ist:
Sie müssen die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde Ihres Hauptwohnsitzes beantragen.
Sie erhalten die Niederlassungserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen (elektronischer Aufenthaltstitel - eAT)
keine
Hinweis: Für Minderjährige gelten Sonderregelungen.
keine
08.03.2023 Justizministerium Baden-Württemberg
Sie können eine zeitlich und räumlich nicht beschränkte Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie
Hinweis: Ein Recht auf Familiennachzug haben
Sie dürfen auch erwerbstätig sein.
die Ausländerbehörde, in dessen Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt
Ausländerbehörde ist,
Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis sind:
Hinweis: Die Frist von 48 Monaten Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine andere Versorgungseinrichtung und die Frist von vier Jahren Besitz eines oben genannten Aufenthaltstitels verkürzt sich auf 24 Monate beziehungsweise zwei Jahre, wenn Sie Ihre Berufsausbildung oder Ihr Studium im Bundesgebiet abgeschlossen haben.
Sie müssen die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen.
Anschließend erhalten Sie entweder die Niederlassungserlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid.
keine
EUR 113,00
Sie erhalten die Erlaubnis als Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie unter "Elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) beantragen".
08.03.2023 Justizministerium Baden-Württemberg
Im Anschluss an das Visum können Sie in besonderen Fällen eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten.
Hinweis: Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau beziehungsweise Ihr Lebenspartner oder Ihre Lebenspartnerin und Ihre Kinder unter 18 Jahren haben ein Recht auf Familiennachzug.
Sie dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit ausüben.
Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.
Nach der Einreise müssen Sie die Niederlassungserlaubnis schriftlich bei der Ausländerbehörde beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.
keine
Nachweis
EUR 147,00
Sie erhalten die Niederlassungserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.
Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Sie können im Rahmen ihres Niederlassungsrechts eine selbständige Tätigkeit in Deutschland ausüben. Dasselbe gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz.
Erfüllen Sie die wissenschaftlichen oder beruflichen Voraussetzungen nicht, können Sie möglicherweise folgende Aufenthaltstitel erhalten:
Die Auswahl des Aufenthaltstitels müssen Sie bereits im Visumverfahren klären.
16.02.2022 Justizministerium Baden-Württemberg
Alle Ausländerinnen und Ausländer müssen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen.
Nur in besonderen Ausnahmefällen dürfen deutsche Passersatzpapiere an nicht deutsche Staatsangehörige ausgestellt werden, da hiermit in die Passhoheit eines anderen Staates eingegriffen wird.
Der Reiseausweis für Ausländer ist ein solches Passersatzpapier. Er darf Ihnen nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgestellt werden, wenn Sie als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzen und einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen können.
Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher zunächst bei der Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemühen. Bei der Beantragung eines Reiseausweises für Ausländer sollten Sie möglichst Nachweise über entsprechende Bemühungen vorlegen.
Einen Anspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gibt es nicht. Es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung, die nur in besonderen Ausnahmefällen getroffen wird. An dieser Stelle werden nur die formalen Rahmenbedingungen aufgeführt.
Hinweis: Einen Reiseausweis erhalten Sie nicht, wenn Ihnen der Staat, aus dem Sie kommen, keinen Reisepass oder Passersatz ausstellt aus Gründen, die es auch im deutschen Passrecht gibt.
Hinweis: Einen Reiseausweis können Sie auch erhalten als
Hinweis: Als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger der Staaten im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Notreiseausweis erhalten. Ausführliche Informationen dazu finden Sie im Text "Passersatz für Ausländer (Notreiseausweis) beantragen".
die Ausländerbehörde, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten
Ausländerbehörde ist, je nach Wohnort, die Stadtverwaltung oder das Landratsamt.
Weitere Voraussetzung ist, dass Sie
Den Reiseausweis müssen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Dort erhalten Sie auch das notwendige Antragsformular.
Sobald der Ausweis fertig gestellt ist, erhalten Sie
Die Gültigkeitsdauer Ihres Reiseausweises ist an die Gültigkeit Ihres Aufenthaltstitels oder Ihrer Aufenthaltsgestattung gekoppelt. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt:
Sie können den Reiseausweis auch als vorläufiges Reisedokument beantragen. Es ist dann höchstens ein Jahr gültig.
Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass der Reiseausweises nur für bestimmte Staaten oder Erdteile gültig sein soll.
keine
vier bis sechs Wochen
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat dessen ausführliche Fassung am 27.05.2020 freigegeben.
Für die Erteilung oder Verlängerung eines Visums oder eines Aufenthaltstitels können Sie eine Verpflichtungserklärung abgeben. Dies gilt auch bei Aufenthalten zu geschäftlichen Zwecken.
Damit verpflichten Sie sich für einen Zeitraum von fünf Jahren, die Kosten für den Lebensunterhalt des Ausländers zu tragen.
Sie beinhaltet, dass Sie alle öffentlichen Mittel erstatten, die für den Lebensunterhalt einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit anfallen, auch wenn die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.
Das gilt auch für eine eventuelle Rückreise in den Heimatstaat (Ausreise- beziehungsweise Abschiebungskosten).
Die Frist von fünf Jahren beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers.
Die Verpflichtungserklärung erlischt weder durch die Anerkennung als Schutzberechtigter nach dem Asylgesetz noch durch Erteilung einer anderen humanitären Aufenthaltserlaubnis.
die Ausländerbehörde
Ausländerbehörde ist
Sie müssen die Verpflichtungserklärung schriftlich bei der Ausländerbehörde abgeben. Die Erklärung muss handschriftlich unterschrieben sein.
Das Formular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.
Hinweis: Natürliche, aber auch juristische Personen wie beispielsweise Firmen oder karitative Vereine können eine Verpflichtungserklärung abgeben.
Die Ausländerbehörde prüft im Rahmen des Verfahrens Ihre Bonität.
Die Verpflichtung aus der Verpflichtungserklärung ist vollstreckbar.
keine
Die Ausländerbehörde kann weitere Nachweise wie beispielsweise Nachweise über ausreichenden Wohnraum einfordern.
je Verpflichtungserklärung: EUR 29,00
keine
§ 47 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen)
20.02.2023 Justizministerium Baden-Württemberg
Sie erhalten zusammen mit Ihrer ersten Aufenthaltserlaubnis eine Wohnsitzauflage, wenn Sie
Diese Wohnsitzauflage gilt
In Baden-Württemberg wird zudem der konkrete Wohnort festgelegt.
Diese Verpflichtung kann unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden.
die Ausländerbehörde Ihres aktuellen Wohnortes
Ausländerbehörde ist
Ihnen oder einer anderen Person aus Ihrer Familie steht an einem anderen Ort zur Verfügung:
Oder:
Eine andere Person aus Ihrer Familie lebt an einem anderen Wohnort.
Andere Personen aus Ihrer Familie sind ausschließlich:
Ebenso muss eine Wohnsitzauflage aufgehoben werden, um eine Härte zu vermeiden.
Das ist vor allem der Fall, wenn
Beantragen Sie die Aufhebung schriftlich bei der zuständigen Stelle.
Stimmt sie Ihrem Antrag zu, ändert sie Ihre Auflage oder hebt sie auf.
Lehnt sie Ihren Antrag ab, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
Es gibt keine Frist.
Die erforderlichen Unterlagen hängen von dem Grund Ihres Umzugswunsches ab.
Sie müssen die Voraussetzungen für die Aufhebung der Wohnsitzauflage nachweisen.
EUR 50,00
Erhalten Sie Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, müssen Sie keine Gebühr bezahlen.
Die Bearbeitung ist abhängig vom Einzelfall und kann mehrere Wochen dauern.
keine
Stand: 06.02.2023
Verantwortlich: Justizministerium Baden-Württemberg
Abteilungsleitung Ausländerbehörde
Ablehnungsentscheidung
Allgemeines Ausländerrecht
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